Der aktu­el­le Ent­wurf zum Data Act sieht Regeln für die Markt­re­gu­lie­rung des Zugangs zu Daten vor. Ganz zen­tral steht dabei die Pflicht in Art. 8 Abs. 1 DA‑E. Wenn danach ein Daten­in­ha­ber zur Bereit­stel­lung von Daten ver­pflich­tet ist, muss er die­se zu soge­nann­ten FRAND-Grund­sät­zen gewähren.

Was ist FRAND?

Die Abkür­zung steht für fair, reasonable and non-dis­cri­mi­na­to­ry. Bekannt ist die­se For­mu­lie­rung aus dem Kar­tell- und Patent­recht, wenn es um die Bedin­gun­gen etwa für Zwangs­li­zen­zen geht oder den Zugang zu stan­dardes­sen­ti­el­len Paten­ten. Dort hat sich in der Fol­ge ein aus­ta­rier­tes Sys­tem an Mit­wir­kungs­pflich­ten und ‑oblie­gen­hei­ten ergeben.

Dabei han­delt es sich nicht um einen fest­ste­hen­den Begriff, son­dern all­ge­mei­ne Grund­sät­ze. Sie kon­kre­ti­sie­ren regel­mä­ßig spe­zi­fi­sche Zugangs­vor­schrif­ten. Ent­spre­chend lässt sich teil­wei­se über eine ein­heit­li­che euro­päi­sche Anwen­dung nach­den­ken. Aller­dings hän­gen Bewer­tun­gen, was genau FRAND ist, meis­tens von den Umstän­den des Ein­zel­falls und der jeweils anzu­wen­den­den Norm ab. Gemein ist Zugangs­vor­schrif­ten, dass sie min­des­tens auch dem Zweck die­nen, Wett­be­werb zu ermög­li­chen. Es liegt des­halb eine Über­tra­gung der Erfah­run­gen aus dem all­ge­mei­nen Kar­tell­recht nahe.

Was sagt der Data Act über FRAND?

Zunächst sieht Art. 8 Abs. 1 DA‑E die Anwen­dung von FRAND-Grund­sät­zen für Bedin­gun­gen des Daten­zu­gangs vor. Die­se gel­ten, wenn ein Daten­in­ha­ber nach Art. 5 DA‑E oder nach ande­ren Rechts­vor­schrif­ten der Uni­on oder natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten zur Umset­zung des Uni­ons­rechts ver­pflich­tet ist, einem Daten­emp­fän­ger Daten bereit­zu­stel­len. Gemäß Art. 12 Abs. 3 DA‑E soll die­se Pflicht aller­dings nur in Bezug auf Daten­be­reit­stel­lungs­pflich­ten gel­ten, die nach dem Datum des Gel­tungs­be­ginns der Ver­ord­nung in Kraft tre­ten. Damit gel­ten die­se kodi­fi­zier­ten FRAND-Grund­sät­ze also nicht aus­drück­lich für bis­he­ri­ge Zugangs­an­sprü­che, ins­be­son­de­re nicht nach dem all­ge­mei­nen Kar­tell­recht. Dort wür­de FRAND durch die all­ge­mei­ne Anwen­dung der jewei­li­gen Vor­schrift konkretisiert.

Gemäß Art. 4 Abs. 4b S. 2 DA‑E gilt FRAND auch im Ver­hält­nis zwi­schen Nut­zern und Daten­emp­fän­gern. Die Rege­lung bezieht sich auf das Recht der Nut­zer, auch nicht-per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zu kom­mer­zi­el­len oder nicht­kom­mer­zi­el­len Zwe­cken an Daten­emp­fän­ger wei­ter zu geben. Erwäh­nens­wert ist dabei, dass sich FRAND hier­bei auf die Bedin­gun­gen bezieht, zu denen Nut­zer Daten wei­ter geben. Die­se wer­den sich mög­li­cher­wei­se von FRAND im B2B-Ver­hält­nis unterscheiden.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 DA‑E sol­len Nut­zer, Daten­in­ha­ber und Daten­emp­fän­ger Zugang zu Streit­bei­le­gungs­stel­len haben. Die­se sol­len FRAND-Bedin­gun­gen für die Daten­be­reit­stel­lung fest­le­gen kön­nen. Hier­zu muss sie gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. b DA‑E über das erfor­der­li­che Fach­wis­sen zur Fest­le­gung von FRAND-Bedin­gun­gen verfügen.

Gemäß Art. 34 DA‑E schließ­lich soll die Kom­mis­si­on unver­bind­li­che Mus­ter­ver­trags­be­din­gun­gen erstel­len und emp­feh­len, die auf FRAND-Grund­sät­zen beru­hen, um die Par­tei­en bei der Aus­ar­bei­tung und Aus­hand­lung von Ver­trä­gen mit aus­ge­wo­ge­nen ver­trag­li­chen Pflich­ten und Rech­ten zu unter­stüt­zen. Die­se Vor­schrift ist seit dem Ent­wurf noch ein­mal erheb­lich über­ar­bei­tet wor­den. Neben dem Daten­zu­gang und der Daten­nut­zung sol­len jetzt auch Cloud-Com­pu­ting-Ver­trä­ge erfasst sein. 


Mehr dazu kön­nen Sie in mei­nem Bei­trag in der K&R aus dem Jahr 2018 mit dem Titel Daten­zu­gangs­verhlt­nis, FRAND und Wett­be­werbs­recht lesen, den ich hier im Voll­text zum Down­load bereit­stel­le.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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