Der aktuelle Entwurf zum Data Act sieht Regeln für die Marktregulierung des Zugangs zu Daten vor. Ganz zentral steht dabei die Pflicht in Art. 8 Abs. 1 DA‑E. Wenn danach ein Dateninhaber zur Bereitstellung von Daten verpflichtet ist, muss er diese zu sogenannten FRAND-Grundsätzen gewähren.
Was ist FRAND?
Die Abkürzung steht für fair, reasonable and non-discriminatory. Bekannt ist diese Formulierung aus dem Kartell- und Patentrecht, wenn es um die Bedingungen etwa für Zwangslizenzen geht oder den Zugang zu standardessentiellen Patenten. Dort hat sich in der Folge ein austariertes System an Mitwirkungspflichten und ‑obliegenheiten ergeben.
Dabei handelt es sich nicht um einen feststehenden Begriff, sondern allgemeine Grundsätze. Sie konkretisieren regelmäßig spezifische Zugangsvorschriften. Entsprechend lässt sich teilweise über eine einheitliche europäische Anwendung nachdenken. Allerdings hängen Bewertungen, was genau FRAND ist, meistens von den Umständen des Einzelfalls und der jeweils anzuwendenden Norm ab. Gemein ist Zugangsvorschriften, dass sie mindestens auch dem Zweck dienen, Wettbewerb zu ermöglichen. Es liegt deshalb eine Übertragung der Erfahrungen aus dem allgemeinen Kartellrecht nahe.
Was sagt der Data Act über FRAND?
Zunächst sieht Art. 8 Abs. 1 DA‑E die Anwendung von FRAND-Grundsätzen für Bedingungen des Datenzugangs vor. Diese gelten, wenn ein Dateninhaber nach Art. 5 DA‑E oder nach anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet ist, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen. Gemäß Art. 12 Abs. 3 DA‑E soll diese Pflicht allerdings nur in Bezug auf Datenbereitstellungspflichten gelten, die nach dem Datum des Geltungsbeginns der Verordnung in Kraft treten. Damit gelten diese kodifizierten FRAND-Grundsätze also nicht ausdrücklich für bisherige Zugangsansprüche, insbesondere nicht nach dem allgemeinen Kartellrecht. Dort würde FRAND durch die allgemeine Anwendung der jeweiligen Vorschrift konkretisiert.
Gemäß Art. 4 Abs. 4b S. 2 DA‑E gilt FRAND auch im Verhältnis zwischen Nutzern und Datenempfängern. Die Regelung bezieht sich auf das Recht der Nutzer, auch nicht-personenbezogene Daten zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken an Datenempfänger weiter zu geben. Erwähnenswert ist dabei, dass sich FRAND hierbei auf die Bedingungen bezieht, zu denen Nutzer Daten weiter geben. Diese werden sich möglicherweise von FRAND im B2B-Verhältnis unterscheiden.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 DA‑E sollen Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger Zugang zu Streitbeilegungsstellen haben. Diese sollen FRAND-Bedingungen für die Datenbereitstellung festlegen können. Hierzu muss sie gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. b DA‑E über das erforderliche Fachwissen zur Festlegung von FRAND-Bedingungen verfügen.
Gemäß Art. 34 DA‑E schließlich soll die Kommission unverbindliche Mustervertragsbedingungen erstellen und empfehlen, die auf FRAND-Grundsätzen beruhen, um die Parteien bei der Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen mit ausgewogenen vertraglichen Pflichten und Rechten zu unterstützen. Diese Vorschrift ist seit dem Entwurf noch einmal erheblich überarbeitet worden. Neben dem Datenzugang und der Datennutzung sollen jetzt auch Cloud-Computing-Verträge erfasst sein.