Sanofi: Kommission macht Verpflichtungszusagen zu Aussagen über Konkurrenzimpfstoff verbindlich

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat am 14. Okto­ber 2026 Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen von Sano­fi nach Art. 9 VO 1/2003 für ver­bind­lich erklärt (AT.40998 – Sano­fi Efluel­da). Das geht aus einer heu­te ver­öf­fent­lich­ten Pres­se­mit­tei­lung der Kom­mis­si­on her­vor. Damit been­det sie ein Kar­tell­ver­fah­ren wegen des Ver­dachts, Sano­fi habe den kon­kur­rie­ren­den Grip­pe­impf­stoff Fluad durch irre­füh­ren­de Aus­sa­gen gegen­über medi­zi­ni­schen Fach­krei­sen im Wett­be­werb herabgesetzt.

Nach der zuvor geäu­ßer­ten vor­läu­fi­gen Ein­schät­zung der Kom­mis­si­on könn­te Sano­fi sei­ne markt­be­herr­schen­de Stel­lung in Deutsch­land und Frank­reich miss­braucht haben, indem das Unter­neh­men die wis­sen­schaft­li­che Evi­denz für Fluad gegen­über sei­nem eige­nen Impf­stoff Efluel­da als schwä­cher dar­stell­te und natio­na­le Impf­emp­feh­lun­gen irre­füh­rend wie­der­gab. Die­se Beden­ken sieht die Kom­mis­si­on durch die Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen aus­ge­räumt. Damit kommt es auf die Fest­stel­lung eines Markt­macht­miss­brauchs nicht mehr an.

Verpflichtungen zu konkreten Aussagen und deren Richtigstellung

Beson­ders her­vor­zu­he­ben ist die Art der Abstel­lung. Sano­fi ver­pflich­tet sich bis März 2030 unter anderem,

  • natio­na­le Impf­emp­feh­lun­gen in sei­ner ein­schlä­gi­gen Kom­mu­ni­ka­ti­on mit medi­zi­ni­schen Fach­krei­sen nicht zu kri­ti­sie­ren oder infra­ge zu stellen,
  • Fluad nicht nega­tiv dar­zu­stel­len oder Efluel­da als über­le­gen zu bezeich­nen, soweit dies nicht durch bestimm­te behörd­lich geneh­mig­te Fach­in­for­ma­tio­nen oder direk­te Ver­gleichs­stu­di­en gedeckt ist,
  • ent­spre­chen­de Aus­sa­gen auch bei der Zusam­men­ar­beit mit medi­zi­ni­schen Mei­nungs­füh­rern zu unterlassen.

Dar­über hin­aus muss Sano­fi für 24 Mona­te klar­stel­len­de Erklä­run­gen auf sei­nen deut­schen und fran­zö­si­schen Web­sei­ten ver­öf­fent­li­chen. Frü­he­re Adres­sa­ten der Kom­mu­ni­ka­ti­on in Deutsch­land sol­len die Rich­tig­stel­lung auch unmit­tel­bar erhal­ten. Ein unab­hän­gi­ger Treu­hän­der über­wacht die Ein­hal­tung der Zusagen.

Die Kom­mis­si­on beschränkt sich damit nicht auf die Unter­bin­dung künf­ti­ger Ver­hal­tens­wei­sen, son­dern ver­langt eine akti­ve Kor­rek­tur frü­he­rer Kom­mu­ni­ka­ti­on. Sie zeigt damit beson­ders, dass allein schon durch die Äuße­run­gen der Wett­be­werb beschrän­ken kann.

Die Zusa­gen gehen teil­wei­se über ein blo­ßes Ver­bot nach­weis­lich fal­scher Aus­sa­gen hin­aus. Ins­be­son­de­re ver­pflich­tet sich Sano­fi, im betrof­fe­nen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kon­text natio­na­le Impf­emp­feh­lun­gen nicht infra­ge zu stel­len. Damit sind auch Mei­nun­gen erfasst. Das wirft die Fra­ge nach der Abgren­zung zwi­schen zuläs­si­ger wis­sen­schaft­li­cher Kri­tik und kar­tell­recht­lich rele­van­ter Her­ab­set­zung kon­kur­rie­ren­der Pro­duk­te auf. 

Dabei muss aller­dings beach­tet wer­den, dass eine Ver­pflich­tungs­zu­sa­ge nicht durch die Behör­de vor­ge­schrie­ben wird. Viel­mehr han­delt es sich um ein frei­wil­li­ges Ange­bot eines Unter­neh­men, um wett­be­werb­li­che Beden­ken aus­zu­räu­men. Wenn und soweit die Beden­ken aus­ge­räumt wer­den, kann die Behör­de die ange­bo­te­ne Ver­pflich­tungs­zu­sa­ge für ver­bind­lich erklä­ren. Es liegt dabei im Ermes­sen des Unter­neh­mens, nach wel­cher Art und wel­chem Umfang es eine Ver­pflich­tungs­zu­sa­ge abgibt.

Der Ver­pflich­tungs­be­schluss ent­hält aller­dings kei­ne Fest­stel­lung eines Ver­sto­ßes gegen Art. 102 AEUV. Die Kom­mis­si­on macht die ange­bo­te­nen Maß­nah­men ver­bind­lich, ohne abschlie­ßend über die Miss­bräuch­lich­keit der unter­such­ten Aus­sa­gen zu ent­schei­den. Über das Instru­ment der Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen kön­nen wett­be­werb­li­che Beden­ken ein­ver­nehm­lich aus­ge­räumt wer­den. Aus dem Inhalt der Ver­pflich­tungs­zu­sa­ge lässt sich allein etwas über die Eig­nung zur Abstel­lung eines ver­meint­li­chen Ver­sto­ßes ent­neh­men, nicht aber über den Ver­stoß selbst. Es ist also nicht gesi­chert, ob und wie weit hier über­haupt ein Ver­stoß gegen Art. 102 AEUV bestand.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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