Antworten auf Auskunftsverlangen nach Art. 11 Abs. 2 FKVO sind nach Darstellung der Europäischen Kommission ihre wichtigste Informationsquelle in der Fusionskontrolle. Im Fall KKR/NetCo vertritt sie nun die vorläufige Auffassung, KKR habe ihr zumindest fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über die langfristigen Zugangsverträge von FiberCop gemacht. Am 19.10.2026 hat sie KKR eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt, wie aus ihrer Pressemitteilung hervorgeht.
Freigabe auf Grundlage bestehender Verträge
Die Kommission hatte am 30.5.2024 die Übernahme des italienischen Festnetzes von Telecom Italia nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b FKVO ohne Auflagen freigegeben (M.11386). Zuvor hatte sie nach eigener Darstellung Bedenken, FiberCop könne Wettbewerbern den Zugang zu passiven Netzkomponenten erschweren.
KKR erklärte daraufhin, die bestehenden Zugangsverträge gälten fort und ließen sich nur einvernehmlich ändern. Gegenüber den Vertragspartnern gab KKR schriftliche Zusicherungen ab. Die Kommission ging deshalb davon aus, dass die bisherigen Bedingungen fortgelten (Rn. 131 – 136 des Freigabebeschlusses). Anreize und Auswirkungen einer Zugangsabschottung prüfte sie nicht weiter (Rn. 137). Förmliche Verpflichtungszusagen nach der FKVO verlangte sie nicht.
Wettbewerber beschwerten sich später, FiberCop habe die Vorleistungsentgelte einseitig erhöht. Daraufhin hat die Kommission am 24.7.2025 ein förmliches Verfahren eingeleitet (M.12099.AP).
Irreführende Angaben und Preiserhöhungen
Eine spätere Preiserhöhung belegt noch keine unrichtige Auskunft aus dem Jahr 2024. Maßgeblich ist, welche Änderungsrechte die Verträge damals enthielten und was KKR darüber mitteilte. Auch eine wörtlich zutreffende Erklärung kann irreführend sein, wenn sie wesentliche vertragliche Anpassungsrechte verschweigt.
Dass die Vertragsparteien solche Mechanismen kannten, zeigt das italienische Kartellverfahren. Die noch 2022 für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen sahen ein einseitiges Recht von FiberCop zur sogenannten ISTAT-Indexierung vor, allerdings erst ab 2030. Die italienische Wettbewerbsbehörde AGCM widerrief diese Zusagen im Dezember 2024. Welche vertraglichen Rechte fortbestanden und worauf FiberCop die beanstandeten Erhöhungen stützte, lässt sich daraus zwar nicht ableiten, gleichwohl die wettbewerbliche Implikation.
Beim Verschulden stellt sich eine eigene Frage. Stützt sich eine Auskunft auf eine vertretbare Vertragsauslegung, folgt aus deren späterer Widerlegung nicht ohne Weiteres Fahrlässigkeit. Das muss die Kommission jetzt prüfen und darlegen.
Geldbuße und Widerruf
Für eine Geldbuße nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b FKVO von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes genügt eine vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Antwort. Ob die Angaben für die Freigabe ausschlaggebend waren, spielt dafür keine Rolle. In einem anderen Fall zuletzt hatte die Kommission sehr empfindliche Bußgelder verhängt, worüber wir berichtet hatten.
Ein Widerruf nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a FKVO setzt dagegen voraus, dass die Freigabe auf unrichtigen Angaben beruht, für die eine Partei verantwortlich ist, oder dass die Kommission sie durch Täuschung erlangt hat.
Die Kommission kannte bereits 2024 Streitigkeiten über die Vertragsbedingungen, holte zusätzliche Erklärungen ein und berücksichtigte die Reaktionen der Vertragspartner (Rn. 131 – 136, Fn. 146). Ob sie eine rechtlich umstrittene Vertragsauslegung als hinreichend sichere Grundlage ihrer Freigabe behandeln durfte, ist eine eigenständige Frage.
Für einen Widerruf kommt es darauf an, ob die Freigabe auf unrichtigen Angaben beruht, die KKR zuzurechnen sind. Eine eigene Fehlbewertung zutreffender Angaben durch die Kommission würde dafür nicht genügen.
KKR hat den Vorwürfen am 19.10.2026 widersprochen. Ob die Vorwürfe tragen, hängt vor allem vom Inhalt der 2024 geltenden Verträge und der damaligen Antworten ab. Die maßgeblichen vollständigen Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich.