Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat am 23.10.2026 ein förm­li­ches Ver­fah­ren gegen den Schwei­zer Indus­trie­mi­ne­ra­li­en­her­stel­ler Omya eröff­net. Sie prüft, ob Omya eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung bei der Lie­fe­rung von Cal­ci­um­car­bo­na­ten an die Papier­in­dus­trie miss­braucht hat. Gegen­stand sind Bezugs­ver­pflich­tun­gen und Aus­schließ­lich­keits­ra­bat­te gegen­über Papier­her­stel­lern. Rechts­grund­la­ge sind Art. 102 AEUV und Art. 54 EWR-Abkom­men. Das geht aus einer Pres­se­mit­tei­lung der Kom­mis­si­on vom sel­ben Tag her­vor.

Was untersucht die Kommission?

Cal­ci­um­car­bo­na­te die­nen in der Papier- und Kar­ton­her­stel­lung als Füll­stof­fe und Streich­pig­men­te. Die Kom­mis­si­on bezeich­net Omya als größ­ten Anbie­ter von Cal­ci­um­car­bo­na­ten im Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum und hält eine beherr­schen­de Stel­lung für möglich.

Sie unter­sucht zwei Ver­hal­tens­wei­sen, die nach ihrer vor­läu­fi­gen Ein­schät­zung Teil einer Ver­drän­gungs­stra­te­gie sein könnten:

  • Bezugs­ver­pflich­tun­gen: Abneh­mer müs­sen ihren gesam­ten oder über­wie­gen­den Bedarf an Cal­ci­um­car­bo­na­ten bei Omya decken.
  • Aus­schließ­lich­keits­ra­bat­te: Omya setzt Abneh­mern finan­zi­el­le Anrei­ze, ihren gesam­ten oder über­wie­gen­den Bedarf bei Omya zu decken.

Die Kom­mis­si­on hält es für mög­lich, dass bei­de Prak­ti­ken ande­re Lie­fe­ran­ten dar­an hin­dern, wirk­sam um Kun­den aus der euro­päi­schen Papier­in­dus­trie zu konkurrieren.

Was bedeutet die Verfahrenseröffnung?

Die Eröff­nung nach Art. 2 VO (EG) Nr. 773/2004 ent­hält kei­ne Fest­stel­lung eines Ver­sto­ßes. Nach Art. 11 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1/2003 ver­lie­ren die Wett­be­werbs­be­hör­den der Mit­glied­staa­ten ihre Zustän­dig­keit, Art. 102 AEUV auf die­sel­ben Ver­hal­tens­wei­sen anzu­wen­den. Natio­na­le Gerich­te blei­ben zustän­dig. Sie dür­fen nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003 aber kei­ne Ent­schei­dun­gen erlas­sen, die einer von der Kom­mis­si­on beab­sich­tig­ten Ent­schei­dung zuwi­der­lau­fen. Eine Frist für den Abschluss besteht nicht. Die Kom­mis­si­on will das Ver­fah­ren vor­ran­gig führen.

Welcher Maßstab gilt?

Der Gerichts­hof hat Aus­schließ­lich­keits­bin­dun­gen und Aus­schließ­lich­keits­ra­bat­te markt­be­herr­schen­der Unter­neh­men lan­ge als grund­sätz­lich miss­bräuch­lich behan­delt. Inzwi­schen ver­langt er eine Prü­fung der Ver­drän­gungs­eig­nung, wenn das Unter­neh­men im Ver­fah­ren Bewei­se dage­gen vor­legt. Einen Test anhand eines eben­so leis­tungs­fä­hi­gen Wett­be­wer­bers muss die Behör­de dafür nicht durch­füh­ren. Legt das Unter­neh­men eine sol­che Ana­ly­se vor, muss sie die­se aber würdigen.

Die Kom­mis­si­on hat die­se Grund­sät­ze in ihre Leit­li­ni­en zur Anwen­dung von Art. 102 AEUV auf Behin­de­rungs­miss­bräu­che auf­ge­nom­men. Sie hat die Leit­li­ni­en am 3.9.2026 erlas­sen (ABl. C/2026/4675 vom 9.9.2026). Aus­schließ­lich­keits­bin­dun­gen und Aus­schließ­lich­keits­ra­bat­te behan­delt sie dort in einem gemein­sa­men Abschnitt (Rn. 151 – 161). Für sie gilt eine wider­leg­li­che Ver­mu­tung, dass sie den wirk­sa­men Wett­be­werb beein­träch­ti­gen. Das Unter­neh­men kann die Ver­mu­tung etwa mit einer gerin­gen Markt­ab­de­ckung oder einer kur­zen Bin­dungs­dau­er wider­le­gen. Rabat­te, die nicht an Aus­schließ­lich­keit anknüp­fen, prüft die Kom­mis­si­on nach einem eige­nen Maßstab.

Für Omya ist die­se Unter­schei­dung erheb­lich. Ord­net die Kom­mis­si­on die Rabat­te als Aus­schließ­lich­keits­ra­bat­te ein, greift die Ver­mu­tung auch für sie. Inter­es­sant wird zudem, wel­che Anfor­de­run­gen die Kom­mis­si­on an die Wider­le­gung stellt. Nach der Recht­spre­chung löst bereits die Vor­la­ge von Bewei­sen eine umfas­sen­de Prü­fung aus. Die Leit­li­ni­en bin­den die Kom­mis­si­on, nicht die Unionsgerichte.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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