Die Europäische Kommission hat am 23.10.2026 ein förmliches Verfahren gegen den Schweizer Industriemineralienhersteller Omya eröffnet. Sie prüft, ob Omya eine marktbeherrschende Stellung bei der Lieferung von Calciumcarbonaten an die Papierindustrie missbraucht hat. Gegenstand sind Bezugsverpflichtungen und Ausschließlichkeitsrabatte gegenüber Papierherstellern. Rechtsgrundlage sind Art. 102 AEUV und Art. 54 EWR-Abkommen. Das geht aus einer Pressemitteilung der Kommission vom selben Tag hervor.
Was untersucht die Kommission?
Calciumcarbonate dienen in der Papier- und Kartonherstellung als Füllstoffe und Streichpigmente. Die Kommission bezeichnet Omya als größten Anbieter von Calciumcarbonaten im Europäischen Wirtschaftsraum und hält eine beherrschende Stellung für möglich.
Sie untersucht zwei Verhaltensweisen, die nach ihrer vorläufigen Einschätzung Teil einer Verdrängungsstrategie sein könnten:
- Bezugsverpflichtungen: Abnehmer müssen ihren gesamten oder überwiegenden Bedarf an Calciumcarbonaten bei Omya decken.
- Ausschließlichkeitsrabatte: Omya setzt Abnehmern finanzielle Anreize, ihren gesamten oder überwiegenden Bedarf bei Omya zu decken.
Die Kommission hält es für möglich, dass beide Praktiken andere Lieferanten daran hindern, wirksam um Kunden aus der europäischen Papierindustrie zu konkurrieren.
Was bedeutet die Verfahrenseröffnung?
Die Eröffnung nach Art. 2 VO (EG) Nr. 773/2004 enthält keine Feststellung eines Verstoßes. Nach Art. 11 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1/2003 verlieren die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, Art. 102 AEUV auf dieselben Verhaltensweisen anzuwenden. Nationale Gerichte bleiben zuständig. Sie dürfen nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003 aber keine Entscheidungen erlassen, die einer von der Kommission beabsichtigten Entscheidung zuwiderlaufen. Eine Frist für den Abschluss besteht nicht. Die Kommission will das Verfahren vorrangig führen.
Welcher Maßstab gilt?
Der Gerichtshof hat Ausschließlichkeitsbindungen und Ausschließlichkeitsrabatte marktbeherrschender Unternehmen lange als grundsätzlich missbräuchlich behandelt. Inzwischen verlangt er eine Prüfung der Verdrängungseignung, wenn das Unternehmen im Verfahren Beweise dagegen vorlegt. Einen Test anhand eines ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers muss die Behörde dafür nicht durchführen. Legt das Unternehmen eine solche Analyse vor, muss sie diese aber würdigen.
Die Kommission hat diese Grundsätze in ihre Leitlinien zur Anwendung von Art. 102 AEUV auf Behinderungsmissbräuche aufgenommen. Sie hat die Leitlinien am 3.9.2026 erlassen (ABl. C/2026/4675 vom 9.9.2026). Ausschließlichkeitsbindungen und Ausschließlichkeitsrabatte behandelt sie dort in einem gemeinsamen Abschnitt (Rn. 151 – 161). Für sie gilt eine widerlegliche Vermutung, dass sie den wirksamen Wettbewerb beeinträchtigen. Das Unternehmen kann die Vermutung etwa mit einer geringen Marktabdeckung oder einer kurzen Bindungsdauer widerlegen. Rabatte, die nicht an Ausschließlichkeit anknüpfen, prüft die Kommission nach einem eigenen Maßstab.
Für Omya ist diese Unterscheidung erheblich. Ordnet die Kommission die Rabatte als Ausschließlichkeitsrabatte ein, greift die Vermutung auch für sie. Interessant wird zudem, welche Anforderungen die Kommission an die Widerlegung stellt. Nach der Rechtsprechung löst bereits die Vorlage von Beweisen eine umfassende Prüfung aus. Die Leitlinien binden die Kommission, nicht die Unionsgerichte.