Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen darf für den Zugang zu seiner Infrastruktur grundsätzlich eine Gegenleistung verlangen. Offen ist, wonach sich diese Gegenleistung bemisst, wenn das Unternehmen die Infrastruktur von Anfang an für Dritte geöffnet hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in Android Auto für solche Plattformen den Zugangsmaßstab gelockert und zugleich einen Rahmen für das Entgelt gezogen. Dazu hatten wir letztes Jahr ausführlich berichtet.
Die Europäische Kommission hat am 20.10.2026 die öffentliche Fassung ihres Beschlusses vom 9.6.2026 im Verfahren AT.41034 – Exclusion of AI competitors from WhatsApp veröffentlicht (C(2026) 4020 final). Sie ordnet darin gegenüber Meta Platforms, Inc. einstweilige Maßnahmen nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an. Wir haben den Beschluss ausgewertet.
Der Beschluss verdient vor allem wegen seiner Ausführungen zu den Kosten Beachtung. Die Kommission trennt Investitions‑, Entwicklungs- und Betriebskosten und misst Metas Entgelt an eigenen Vergleichsgrößen. Zugleich zeigt sie, welches Gewicht der Vortrag des beherrschenden Unternehmens zu seinen eigenen Kosten hat. Unternehmen, die eigene Dienste über WhatsApp anbieten wollen, können daraus ableiten, zu welchen Bedingungen sie Zugang verlangen können.
Kernaussagen des Beschlusses:
- Meta muss allgemeinen KI-Assistenten Dritter den Zugang zur WhatsApp Business API zu den Bedingungen gewähren, die vor dem 15.10.2025 galten. Für Antworten auf Nutzeranfragen darf Meta vorerst kein Entgelt verlangen. Die Maßnahmen gelten längstens drei Jahre.
- Für eine Infrastruktur, die ein beherrschendes Unternehmen für Dritte geöffnet hat, gilt der Maßstab aus Android Auto. Der Zugang muss nicht unerlässlich sein; es genügt, dass er das Angebot des Dritten attraktiver macht.
- Ein Entgelt kann einer Zugangsverweigerung gleichstehen. Es muss sich an den tatsächlichen Kosten ausrichten, und das beherrschende Unternehmen muss diese Kosten darlegen.
- Der DMA erfasst den Fall nicht. Die Pflichten folgen aus Art. 102 AEUV, den Unternehmen auch vor nationalen Gerichten geltend machen können.
- Der Beschluss beruht auf einer vorläufigen Prüfung. Er bindet Zivilgerichte nicht nach § 33b GWB, hat für parallele Zivilverfahren aber erhebliches Gewicht.
Sachverhalt und Tenor
Über die WhatsApp for Business API binden Unternehmen ihre eigenen Systeme an WhatsApp an. Meta hatte die Schnittstelle im Mai 2022 für Unternehmen jeder Größe geöffnet. Seit 2023 nutzten auch Anbieter allgemeiner KI-Assistenten die Schnittstelle, darunter OpenAI, Microsoft, Perplexity sowie kleinere Anbieter, die ausschließlich über WhatsApp tätig sind. Antworten auf Nachrichten der Nutzer stufte Meta ab dem 1.11.2024 als kostenlose „service messages“ ein, ausdrücklich auch für KI-gestützte Dialoge. Meta hatte diese Dienste also bereits für Dritte geöffnet, und sie zogen Drittunternehmen in erheblichem Maß an.
Am 15.10.2025 änderte Meta seine Nutzungsbedingungen. Anbieter, deren Hauptfunktion KI ist, durften die Schnittstelle nicht mehr nutzen; wer darunter fällt, bestimmt Meta nach eigenem Ermessen. Damit führte Meta eine dienstespezifische Verweigerung ein.
Für neue Anbieter galt das Verbot sofort, für bestehende ab dem 15.1.2026. Meta AI blieb Teil von WhatsApp. Die Kommission leitete am 4.12.2025 das Verfahren ein und übermittelte Meta am 9.2.2026 die Beschwerdepunkte. Danach ließ Meta die Anbieter ab dem 6.3.2026 wieder zu, berechnete aber für jede Antwort den Tarif für Marketingnachrichten: ein nach Mitgliedstaaten gestaffeltes Entgelt je Nachricht, das Meta ohne Obergrenze festsetzte und einseitig ändern konnte.
Kommission: Verbot und Entgelt sind gleichermaßen prima facie missbräuchlich
Die Kommission sieht in beiden Regelungen prima facie einen Missbrauch nach Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 54 des EWR-Abkommens. Sie verpflichtet Meta,
- den Zugang zu den Bedingungen vor dem 15.10.2025 wiederherzustellen (Art. 2),
- ausgeschlossenen Anbietern eine Nachricht an ihre Nutzer über die Rückkehr zu erlauben (Art. 3) und
- jedes Verhalten gleicher Wirkung sowie Vergeltungsmaßnahmen zu unterlassen (Art. 4).
Die Maßnahmen gelten drei Jahre ab Metas Umsetzungsmitteilung, längstens bis zur Hauptsacheentscheidung oder Einstellung des Verfahrens (Art. 5). Für jeden Tag eines Verstoßes droht ein Zwangsgeld bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes (Art. 6). Im Ergebnis darf Meta von KI-Assistenten für Antworten auf Nutzeranfragen vorerst kein Entgelt verlangen.
Maßstab: Android Auto statt Bronner
Verweigert ein beherrschendes Unternehmen den Zugang zu einer Infrastruktur, die es allein für sein eigenes Geschäft errichtet hat, verlangt die Rechtsprechung bereits seit Bronner (C‑7/97) unter anderem, dass die Infrastruktur unerlässlich ist. Der Gerichtshof begründet diese Schwelle mit der Vertragsfreiheit und den Investitionsanreizen des Eigentümers. In Android Auto (C‑233/23, Rn. 44, 52) hat er die Schwelle für solche Infrastrukturen aufgegeben, die das Unternehmen gerade entwickelt hat, damit Dritte sie nutzen. Dort genügt, dass der Zugang das Angebot des Dritten für Verbraucher attraktiver macht. Hierzu hatten wir ausführlich berichtet.
Die Kommission ordnet Metas Verhalten dieser zweiten Gruppe zu. Sie unterscheidet dabei ausdrücklich zwischen der Lieferverweigerung im Sinne von Bronner und der Zugangsbeschränkung, für die der Gerichtshof in Slovak Telekom (C‑165/19 P, Rn. 50 f.) und Android Auto einen eigenen Rahmen entwickelt hat. Sie stützt die Einordnung auf fünf Umstände:
- Offenheit als Wesensmerkmal der Schnittstelle. Meta hat die Schnittstelle gebaut, damit Unternehmen ihre Systeme an WhatsApp anbinden. Seit Mai 2022 steht sie jedem Unternehmen offen; nach Metas Angaben nutzen mehr als 50 Mio. Unternehmen die Business-Produkte. Darin liegt die Parallele zu Android Auto: Auch dort hatte Google die Plattform von vornherein für Anwendungen Dritter angelegt. Hier hatte Meta lediglich nachträglich versucht, bestimmte Dienste auszuschließen.
- Öffentliche Aussagen zur Nutzung durch KI. In Telefonkonferenzen mit Analysten 2023 und 2024 kündigte Meta an, KI-Agenten für Kundenkommunikation und Verbraucher über die Messenger zu erschließen. Die Kommission liest diese Aussagen als Beleg dafür, dass die Offenheit auch KI-Anwendungen umfasste.
- Kenntnis und Förderung der KI-Assistenten. ChatGPT, Copilot und Perplexity waren seit 2024 öffentlich über WhatsApp erreichbar. Metas Nutzungsbedingungen vom Februar 2025 erwähnten KI-Modelle ausdrücklich, und die Tarifänderung vom 1.11.2024 bezog KI-gestützte Dialoge ausdrücklich in die kostenlosen Servicenachrichten ein. Nach Angaben der Anbieter unterstützte Meta die Einbindung auch technisch.
- Wirtschaftlicher Nutzen der Öffnung. Meta wies für 2025 deutlich steigende Erlöse aus bezahlten WhatsApp-Nachrichten aus. Die Öffnung gehörte damit zum Geschäftsmodell.
- Keine Nutzung durch Meta selbst. Meta hat Meta AI unmittelbar in WhatsApp eingebunden und nutzt dafür die Schnittstelle nicht. Damit fehlt gerade das Merkmal, das Bronner und den Investitions- und Eigentumsschutz trägt: eine Infrastruktur, die das Unternehmen für sein eigenes Geschäft errichtet hat.
Nach dem Beschluss kommt es nicht darauf an, ob die Schnittstelle gerade für KI-Assistenten offen war. Die Kommission knüpft das Kriterium also an die Infrastruktur als solche, nicht an den konkreten Nutzungszweck. Auf den Einwand Metas ließ sie sich nicht ein.
Meta hatte eingewandt, Android Auto rechtfertige die Abkehr von Bronner nur, wenn der Zugang das Geschäftsmodell nicht grundlegend verändere und keine Investitionsanreize beeinträchtige. Die Kommission hält diese Überlegungen für Fälle der Lieferverweigerung reserviert. Wer seine Plattform freiwillig für Dritte geöffnet hat, könne sich später nicht mehr auf Investitionsanreize berufen. Ob Android Auto engere Grenzen zieht, will die Kommission erst im Hauptsacheverfahren klären.
Das Entgelt: Investition, Entwicklung, Betrieb
Die Kommission behandelt das Entgelt nicht als Rechtfertigungsfrage, sondern als Teil des Missbrauchs selbst. Sie hält das Entgelt prima facie für gleichbedeutend mit der vorherigen Verweigerung, weil es den KI-Assistenten keine tragfähige Nutzung erlaubt und den Maßstab aus Android Auto verfehlt (Rn. 235 f.). Den Prüfpunkt der Tragfähigkeit versteht sie dabei nicht als eigenständigen Maßstab, sondern als Weg zur Gleichstellung mit der Verweigerung.
Grundlage ist Android Auto, Rn. 76. Danach darf ein beherrschendes Unternehmen für die Entwicklung einer neuen Zugangslösung eine „angemessene finanzielle Gegenleistung“ verlangen. Die Gegenleistung muss fair und verhältnismäßig sein und sich an den tatsächlichen Kosten ausrichten; der Gerichtshof stellt dabei auf die Bedürfnisse des Zugangspetenten, die Entwicklungskosten und das Recht des Unternehmens auf einen angemessenen Vorteil aus seiner Investition ab. Aus diesen Vorgaben entwickelt die Kommission eine Unterscheidung nach Kostenarten, die sie selbst nicht ausdrücklich systematisiert:
| Kostenart | Behandlung im Beschluss |
|---|---|
| Investition in die Schnittstelle | Meta hat sie getragen, um Dritten Zugang zu verschaffen; nach der Öffnung kein Argument mehr gegen den Zugang |
| Entwicklung einer neuen Zugangslösung | vergütungsfähig nach Android Auto, Rn. 76; kein allgemeiner Anspruch auf ein Entgelt, wenn keine Entwicklung anfällt |
| Integration, Betrieb, Sicherheit | grundsätzlich vergütungsfähig, aber nur kostenbezogen und ohne Wirkung einer faktischen Verweigerung |
Zwei Aussagen dieser Einordnung sind interessant. Erstens verneint die Kommission einen allgemeinen Entgeltanspruch: Der Gerichtshof habe sich auf die tatsächlichen Kosten einer zuvor nicht vorhandenen Lösung bezogen und Meta habe sein Entgelt nicht mit solchen Kosten verknüpft. Zweitens erstreckt sie den Maßstab aus Rn. 76 auf laufende Kosten der Integration, des Betriebs und der Sicherheit (Rn. 282). Android Auto betraf die Entwicklung einer Vorlage, die es noch nicht gab. Mit den Betriebskosten geht die Kommission über den entschiedenen Fall hinaus.
Metas eigene Begründung für die Höhe des Entgelts weist die Kommission zurück. Meta hatte den Marketingtarif gewählt, weil KI-Nachrichten dieser Kategorie „am ähnlichsten“ seien und der Nutzergewinnung dienten. Die Kommission hält dem entgegen, dass Meta dieselben Nachrichten bis Oktober 2025 als kostenlose Servicenachrichten eingestuft hatte. Die KI-Assistenten nutzten WhatsApp zudem als Vertriebsweg und nicht nur zur Werbung. Auch den Durchschnittserlös aus Metas übrigen Kunden der Schnittstelle lässt sie nicht als Vergleichsgröße gelten, weil diese Kunden nicht auf dem nachgelagerten Markt mit Meta konkurrieren.
Vergleichsgrößen und der Vortrag zu den eigenen Kosten
Meta hat im Verfahren keine Angaben zu den Kosten gemacht, die ihm durch den Zugang der KI-Assistenten entstehen. Die Kommission prüft das Entgelt deshalb in zwei Stufen.
Auf der ersten Stufe setzt sie eigene Vergleichsgrößen. Sie zieht drei Näherungswerte für Metas Kosten heran (Rn. 285 – 291):
| Vergleichsgröße | Inhalt | Ergebnis im Beschluss |
|---|---|---|
| Cloud-„Egress“-Entgelte | Entgelte, die Cloud-Anbieter für Daten verlangen, die ihr Netz verlassen; üblich 0,01 – 0,09 EUR je Gigabyte | Metas Entgelt liegt selbst im vorsichtigsten Szenario annähernd 40.000-fach darüber |
| IP-Transit | Vorleistungsentgelt für den Transport von Daten über fremde Netze | Abstand in Größenordnungen; Werte geschwärzt |
| Betriebskosten von Signal | öffentlich berichtete Kosten der Nachrichtenübermittlung, rund 0,0001 EUR je Nachricht | Metas Durchschnittsentgelt von rund 0,0739 EUR liegt mehr als 700-fach darüber |
Hinzu kommen Indizien aus der Tarifstruktur. Telegram und Discord stellen vergleichbare Schnittstellen kostenlos bereit. Metas Tarif schwankt zwischen den Mitgliedstaaten nahezu um den Faktor drei, obwohl die Übermittlung überall dieselbe Technik nutzt; die Kommission schließt daraus auf eine Preisbildung nach dem Wert der Nachricht statt nach ihren Kosten.
Auf der zweiten Stufe bewertet die Kommission Metas Gegenvortrag. Meta hatte gerügt, Egress und Transit bildeten nur die variablen Übertragungskosten ab, nicht aber Infrastruktur, Zuverlässigkeit, Sicherheit und Produktentwicklung. Die Kommission hält den Einwand für pauschal: Meta habe weder eine eigene Schätzung noch alternative Vergleichsgrößen vorgelegt. Mit dem Signal-Vergleich, der die typischen Kosten eines Kommunikationsdienstes bereits enthält, habe Meta sich gar nicht auseinandergesetzt. Prüfte sie die Kosten genauer, übertrüge sie das Beweismaß der Hauptsache in das Eilverfahren (Rn. 299).
Metas fehlender Kostenvortrag ersetzt danach nicht die Begründung der Kommission. Er führt aber dazu, dass Meta deren Vergleichsgrößen nicht erschüttern kann. Die Kommission hat dabei Gewicht auf Vergleichsgrößen gelegt, die methodisch angreifbar sind. Egress-Entgelte sind Marktpreise und keine Kosten; sie enthalten die Marge der Cloud-Anbieter. Gemeinkosten, Kapitalverzinsung und den „angemessenen Vorteil“ aus Android Auto, Rn. 76, erfassen weder Egress noch Transit. Im Eilverfahren trägt der Abstand von mehreren Größenordnungen das Ergebnis. Welcher Kostenbegriff „angemessen“ ausfüllt, bleibt offen.
Wie sehr es auf den Kostenvortrag ankommt, zeigt auch die Rechtsfolge. Die Kommission schließt ein faires, kostenbezogenes Entgelt ausdrücklich nicht aus. Sie ordnet dennoch für bis zu drei Jahre den kostenlosen Zugang an und begründet das unter anderem damit, dass Meta keine Kosten belegt habe (Rn. 489). Ob und in welcher Höhe ein Entgelt zulässig ist, verweist sie in die Hauptsache: Sie müsse im Eilverfahren nicht zeigen, dass jedes denkbare Entgelt missbräuchlich wäre.
Bewertung: Android Auto als tragender Entgeltmaßstab
Die Begründung zeigt, wie ernst die Kommission den Entgeltmaßstab aus Android Auto nimmt. Sie prüft das Entgelt mit erheblichem Aufwand aus zwei Richtungen: für die KI-Anbieter anhand von Nutzungsdaten, Inferenzkosten und Abonnementerlösen bis zur Gewinnschwelle je Nutzer, für Meta anhand dreier externer Vergleichsgrößen und der Tarifstruktur. Zugleich hält sie Meta dessen eigene Aussagen und Einstufungen entgegen: die Behandlung als Servicenachricht bis Oktober 2025, Metas Beschreibung der Nachrichtenkategorien und Metas Vortrag, die KI-Assistenten hätten über die Schnittstelle ihre Dienste erbracht. Rn. 76 des Urteils dient ihr als tragender Prüfungsmaßstab, den sie vollständig abarbeitet und auf laufende Kosten ausdehnt.
Granular ist die Prüfung allerdings nur auf der Seite der Zugangspetenten. Metas eigene Kosten prüft die Kommission bewusst nicht im Einzelnen; die Kosten genauer zu prüfen, lehnt sie im Eilverfahren ausdrücklich ab. Die ausführliche Begründung gleicht damit fehlende Kostendaten aus. Ob die Kommission in der Hauptsache eine eigene Kostenrechnung Metas verlangt oder die Lücke weiter zu Metas Lasten wertet, bleibt offen.
Warum der DMA den Fall nicht erfasst
Die Kommission hat WhatsApp nach der Verordnung (EU) 2022/1925 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Digital Markets Act, DMA) als zentralen Plattformdienst benannt. Der Beschluss erwähnt den DMA dennoch an keiner Stelle, und keine der in Betracht kommenden Pflichten passt auf den Fall.
Art. 7 DMA verpflichtet Torwächter, die Grundfunktionen ihrer nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste auf Antrag mit den Diensten anderer Anbieter solcher Dienste interoperabel zu machen. Ein KI-Assistent, der über die Schnittstelle Nutzer bedient, beantragt keine Interoperabilität als Anbieter eines solchen Kommunikationsdienstes.
Art. 6 Abs. 7 DMA verlangt Interoperabilität mit Hardware- und Softwaremerkmalen, auf die der Torwächter über sein Betriebssystem oder seinen virtuellen Assistenten zugreift. WhatsApp ist aber selbst kein virtueller Assistent. Der Messenger wird erst dadurch zur Plattform für Assistenten, dass er Drittdienste und Meta AI einbindet. Art. 6 Abs. 12 DMA verlangt faire, angemessene und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen nur für Software-Anwendungsstores, Online-Suchmaschinen und Online-Dienste sozialer Netzwerke.
Der Fall zeigt damit eine Lücke in der Systematik der Kategorien, die das allgemeine Kartellrecht gerade noch erfasst. Art. 2 Nr. 2 DMA zählt die zentralen Plattformdienste abschließend auf, und die Pflichten knüpfen an die Kategorie an, für die der Benennungsbeschluss gilt. Eine Zwischenform aus Messenger und Plattform für Assistenten erfasst keine Kategorie mit passender Pflicht. Art. 102 AEUV knüpft dagegen am Verhalten an und bleibt nach Art. 1 Abs. 6 DMA unberührt. Der Beschluss schließt die Lücke auf diesem Weg, für bis zu drei Jahre mit einer Rechtsfolge, die der unentgeltlichen Interoperabilität nach Art. 6 Abs. 7 DMA in der Wirkung nahekommt.
Folgen für Anbieter: private Rechtsdurchsetzung
Der Beschluss richtet sich an Meta. Für Unternehmen, die KI-Assistenten oder andere Dienste über WhatsApp anbieten wollen, hat er dennoch unmittelbare Bedeutung: durch die einstweiligen Maßnahmen selbst und durch die Maßstäbe, die er für eigene Ansprüche vor nationalen Gerichten liefert.
Was die einstweiligen Maßnahmen Anbietern sichern
- Zugang auch für neue Anbieter. Art. 2 verpflichtet Meta, Drittanbietern allgemeiner KI-Assistenten den Zugang zu den Bedingungen vor dem 15.10.2025 zu gewähren. Der Wortlaut beschränkt das nicht auf Anbieter, die WhatsApp bereits genutzt hatten.
- Schutz vor Umgehung. Art. 4 untersagt jedes Verhalten gleicher Wirkung und ausdrücklich auch Sanktions- oder Vergeltungsmaßnahmen. Ein neues Entgelt, eine engere Definition des „AI Provider“ oder technische Beschränkungen müssten sich daran messen lassen.
- Durchsetzung durch die Kommission. Die Kommission überwacht die Einhaltung und kann Zwangsgelder bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes verhängen (Art. 6). Anbieter können Verstöße der Kommission mitteilen.
- Grenze der Maßnahmen. Wo die Grenze zwischen allgemeinen KI-Assistenten und Diensten verläuft, die KI nur nebenbei einsetzen, lässt der Beschluss offen. Anbieter mit gemischten Angeboten fallen deshalb nicht ohne Weiteres unter den Schutz der Maßnahmen.
Eigene Ansprüche vor nationalen Gerichten
Art. 102 AEUV gilt unmittelbar. In Deutschland können betroffene Unternehmen Verstöße über § 33 GWB (Beseitigung und Unterlassung, auch vorbeugend) und § 33a GWB (Schadensersatz) geltend machen. Anspruchsberechtigt sind nach § 33 Abs. 3 GWB Mitbewerber und sonstige Marktbeteiligte, die der Verstoß beeinträchtigt.
Für solche Verfahren ist die Rechtsnatur des Beschlusses entscheidend. § 33b GWB bindet Gerichte nur an die Feststellung eines Verstoßes in einer bestandskräftigen Entscheidung und nur im Schadensersatzprozess. Ein Beschluss nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 stellt einen Verstoß aber nur prima facie fest. Eine Bindung nach § 33b GWB scheidet damit aus. Erheblich bleibt Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003: Nationale Gerichte müssen Entscheidungen vermeiden, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Der Beschluss entfaltet damit keine feststellende Wirkung. Seine umfangreichen Feststellungen zu Marktabgrenzung, Beherrschung und Kosten können Anbieter aber heranziehen, um ihre Ansprüche vor Zivilgerichten zu substantiieren.
Neben Art. 102 AEUV kommt § 20 Abs. 1 GWB in Betracht. Die Vorschrift erfasst auch Vermittler auf mehrseitigen Märkten, auf deren Vermittlung andere Unternehmen ohne zumutbare Ausweichmöglichkeit angewiesen sind. Der Beschluss belegt eine solche Abhängigkeit gerade für kleinere Anbieter, die ihre Nutzer überwiegend oder ausschließlich über WhatsApp erreichen.
Was sich für Entgeltstreitigkeiten ableiten lässt
Die Maßnahmen enden spätestens nach drei Jahren. Danach oder nach einer Hauptsacheentscheidung kann Meta erneut ein Entgelt einführen. Wer ein solches Entgelt prüft, findet im Beschluss eine Vorlage:
- Das Entgelt muss sich an tatsächlichen Kosten ausrichten (Android Auto, Rn. 76; Beschluss Rn. 280 – 283).
- Der wirtschaftliche Wert der Nachricht, Tarife anderer Nutzergruppen und Länderunterschiede ohne Kostengrund rechtfertigen ein Entgelt nicht.
- Externe Vergleichsgrößen wie Übertragungs- und Betriebskosten vergleichbarer Dienste können ein Entgelt als überhöht ausweisen, solange das beherrschende Unternehmen keine eigenen Kosten darlegt.
- Ein Entgelt, das Anbietern keine tragfähige Nutzung erlaubt, steht einer Verweigerung gleich.
Nachforderungen nach Aufhebung oder Hauptsacheentscheidung
Anbieter werden fragen, ob Meta Entgelte für die Laufzeit der Maßnahmen nachfordern kann, wenn der Beschluss später fällt. Der Beschluss gibt darauf selbst einen Hinweis. Meta hatte vorgetragen, es gebe keinen Mechanismus, entgangene Entgelte zurückzuholen, selbst wenn sich das Entgelt später als rechtmäßig erweise (Rn. 503). Die Kommission widerspricht dem nicht. Sie stellt den möglichen Verlust in der Abwägung hinter den drohenden Schaden für den Wettbewerb zurück (Rn. 506). Im Einzelnen kommt es auf den Ausgang des Verfahrens an:
- Nichtigerklärung durch das Gericht. Eine Klage nach Art. 263 AEUV hat nach Art. 278 AEUV keine aufschiebende Wirkung. Erklärt das Gericht den Beschluss für nichtig, wirkt das nach Art. 264 AEUV grundsätzlich zurück. Einen Zahlungsanspruch gegen die Anbieter begründet das allein nicht. Die Anbieter haben die Schnittstelle zu den Bedingungen genutzt, die Meta nach Art. 2 wieder einführen musste. Eine Nachforderung setzt einen eigenen vertraglichen oder bereicherungsrechtlichen Anspruch voraus.
- Hauptsacheentscheidung ohne Zuwiderhandlung oder Einstellung. Die Maßnahmen enden. Meta kann die Änderungen der Nutzungsbedingungen wieder einführen, aber nur für die Zukunft. Für die Laufzeit der Maßnahmen bleibt der Beschluss die Grundlage des kostenlosen Zugangs.
- Hauptsacheentscheidung mit Zuwiderhandlung. Erst hier entscheidet sich, ob und in welcher Höhe Meta ein Entgelt verlangen darf. Die Kommission muss die Kosten dann nach dem Beweismaß der Hauptsache prüfen und wird Metas tatsächliche Kostendaten erheben. Ein danach zulässiges Entgelt wirkt ab der Entscheidung oder ab der Umsetzung entsprechender Verpflichtungszusagen.
Im Ergebnis ist Meta zur Leistung verpflichtet, bevor ein zulässiges Entgelt feststeht. Diese Vorleistungspflicht können Anbieter kartellrechtlich durchsetzen: gegenüber der Kommission, die den Beschluss mit Zwangsgeldern durchsetzt, und vor nationalen Gerichten auf Grundlage von Art. 102 AEUV. Vorleistung bedeutet hier nicht, dass Meta die Gegenleistung für diesen Zeitraum später nachfordern könnte. Ein Entgelt setzt voraus, dass Meta seine Kosten zuvor darlegt.
Offen bleibt, welche Vertragsbedingungen Meta zur Umsetzung des Beschlusses verwendet. Behält sich Meta darin Nachforderungen für den Fall einer Aufhebung vor, stellt sich die Frage, ob ein solcher Vorbehalt mit Art. 4 des Beschlusses vereinbar ist. Ein Vorbehalt dieser Art könnte Anbieter von der Nutzung abhalten und damit die Wirkung entfalten, die der Beschluss gerade verhindern soll.
Häufige Fragen
Können KI-Anbieter ihre Dienste jetzt wieder über WhatsApp anbieten?
Ja. Nach Art. 2 des Beschlusses muss Meta Drittanbietern allgemeiner KI-Assistenten den Zugang zur WhatsApp Business API zu den Bedingungen vor dem 15.10.2025 gewähren. Das gilt nach dem Wortlaut auch für Anbieter, die WhatsApp bisher nicht genutzt haben.
Darf Meta für den Zugang ein Entgelt verlangen?
Vorerst nicht für Antworten auf Nutzeranfragen. Die Kommission schließt ein kostenbezogenes Entgelt zwar nicht grundsätzlich aus. Für die Dauer der einstweiligen Maßnahmen ordnet sie aber den Zustand vor dem 15.10.2025 an, als diese Nachrichten kostenlos waren.
Wie lange gelten die Maßnahmen?
Drei Jahre ab Metas Mitteilung über die Umsetzung, längstens bis zur Hauptsacheentscheidung oder Einstellung des Verfahrens.
Kann Meta Entgelte später nachfordern, wenn der Beschluss aufgehoben wird?
Nach dem Stand des Beschlusses nicht ohne Weiteres. Die Anbieter nutzen die Schnittstelle zu den Bedingungen, die Meta wieder einführen musste. Eine Nachforderung setzt einen eigenen Anspruch voraus, etwa aus einem Vorbehalt in den Vertragsbedingungen. Ob ein solcher Vorbehalt zulässig wäre, hängt von seiner Ausgestaltung ab.
Was können Anbieter tun, wenn Meta den Zugang erneut beschränkt?
Sie können den Verstoß der Kommission mitteilen, die Zwangsgelder verhängen kann. Unabhängig davon können sie vor nationalen Gerichten Ansprüche aus Art. 102 AEUV geltend machen, in Deutschland über §§ 33, 33a GWB, gegebenenfalls auch aus § 20 GWB.
Sind deutsche Gerichte an den Beschluss gebunden?
Nicht nach § 33b GWB, weil der Beschluss einen Verstoß nur vorläufig feststellt. Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 müssen Gerichte aber Entscheidungen vermeiden, die der beabsichtigten Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen.
Warum greift der Digital Markets Act nicht?
Art. 7 DMA betrifft die Interoperabilität zwischen Kommunikationsdiensten, Art. 6 Abs. 7 DMA Betriebssysteme und virtuelle Assistenten. Den Zugang von KI-Assistenten zu einem Messenger erfasst keine der beiden Pflichten.
Einordnung und offene Fragen
Der Beschluss ergeht im Eilverfahren und beruht auf einer Prima-facie-Prüfung. Diese verlangt weder einen offenkundigen Verstoß noch einen Verstoß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Für die Hauptsache lässt er vier Fragen offen.
- Bezugspunkt der Öffnung. Die Kommission leitet aus dem bereits gewährten Zugang ab, dass Meta die Schnittstelle für Dritte entwickelt hat (Rn. 201). Meta hält die kostenlose Nutzung durch KI-Assistenten für eine unbeabsichtigte Lücke im Tarifsystem. Die Kommission antwortet darauf mit Tatsachen: Meta habe den Zugang wissentlich gewährt. Ob das Kriterium aus Android Auto an die Infrastruktur als solche oder an den Zweck anknüpft, für den Dritte sie nutzen, hat der Gerichtshof nicht entschieden.
- Kostenbegriff. Android Auto, Rn. 76, betraf die Entwicklung einer neuen Lösung. Die Kommission erstreckt den Maßstab auf laufende Kosten. Offen bleibt, ob „angemessen“ nur zusätzliche Kosten des Zugangs meint oder auch Gemeinkosten und eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals einschließt. Schon jetzt übt die Kommission eine erhebliche Kostenkontrolle aus: Sie misst ein Zugangsentgelt unter Art. 102 AEUV an Kosten, setzt eigene Kostengrößen und verlangt vom beherrschenden Unternehmen, seine Kosten darzulegen. Die Missbrauchsaufsicht nähert sich damit in der Methode einer kostenorientierten Entgeltregulierung, ohne deren Verfahren und Kostenmaßstäbe zu übernehmen.
- Beweislast. Nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 trägt die Kommission die Beweislast für die Zuwiderhandlung, das Unternehmen nur für Rechtfertigungsgründe. Die Kommission prüft das Entgelt als Teil des Missbrauchs, misst Metas fehlendem Kostenvortrag aber erhebliches Gewicht bei. Im Eilverfahren trägt der abgesenkte Maßstab diese Gewichtung. In der Hauptsache muss die Kommission sie eigens begründen.
- Wirkung für andere Plattformen. Wer seine Infrastruktur für Dritte öffnet, verliert nach dem Beschluss den Einwand der Investitionsanreize. Für künftige Plattformen setzt das einen Anreiz, Zugang nur vertraglich eng begrenzt oder gar nicht zu gewähren.
Die Frage, wonach sich ein Zugangsentgelt bemisst, stellt sich im Telekommunikationsrecht, im DMA und im Data Act jeweils unter eigenen Maßstäben. Mit Android Auto und dem vorliegenden Beschluss gewinnt sie nun auch unter Art. 102 AEUV Kontur: Das Entgelt muss sich an Kosten ausrichten, und das beherrschende Unternehmen muss diese Kosten darlegen können. Wie weit der Kostenbegriff reicht, wird die Hauptsache zeigen.
Louven Rechtsanwälte PartGmbB berät und vertritt Unternehmen im Kartell- und Telekommunikationsrecht, insbesondere bei Zugangsansprüchen gegenüber marktbeherrschenden Plattformen sowie zum Digital Markets Act und zum Data Act. Dazu gehört die Durchsetzung von Ansprüchen aus Art. 102 AEUV und den §§ 19, 20 und 33 GWB vor deutschen Gerichten.