Ver­wei­gert ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men den Zugang zu Daten, kann dies einen Miss­brauch von Markt­macht dar­stel­len. Es han­delt sich dabei um einen Fall der miss­bräuch­li­chen Geschäftsverweigerung.

Der Zugang zu Daten war auch Gegen­stand der letz­ten GWB-Novel­le. Hier­zu hat­te ich vor eini­ger Zeit aus­führ­li­cher geschrie­ben. Die Neu­re­ge­lun­gen brin­gen eini­ge Klar­heit, jedoch kei­ne ori­gi­nä­ren oder gar kon­sti­tu­ti­ven Daten­zu­gangs­an­sprü­che im Kar­tell­recht. Sinn­voll ist hier­bei ins­be­son­de­re § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a GWB. Ins­be­son­de­re der ergänz­te Abs. 1a mit sei­nen Klar­stel­lun­gen zum Zugang zu Daten ist sehr hilf­reich und ver­kürzt unnö­ti­ge Dis­kus­sio­nen über Markt­ab­gren­zung und Marktmacht. 

Die Durch­set­zung eines Zugang zu Daten rich­tet sich damit wei­ter­hin nach dem all­ge­mei­nen Miss­brauchs­ver­bot. Das­sel­be gilt im Grund­satz auch für das Euro­päi­sche Kar­tell­recht. Dort hat sich bereits Recht­spre­chung eta­bliert, die einen Miss­brauch bei ver­wei­ger­ten Infor­ma­tio­nen annahm. Unter­stützt wird die­se nun­mehr durch Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren wie den Digi­tal Mar­kets Act oder den Data Act. Bei­de flan­kie­ren dog­ma­tisch den kar­tell­recht­li­chen Zugang zu Daten.

Auch im Euro­päi­schen Kar­tell­recht kann der Zugang zu Daten über die ver­schie­de­nen Fall­grup­pen des Miss­brauchs begrün­det wer­den. Völ­lig denk­bar ist etwa die Annah­me von Daten als einer wesent­li­chen Ein­rich­tung, sodass die Grund­sät­ze der Essen­ti­al Faci­li­ty Doc­tri­ne anwend­bar sind. Aber auch dane­ben kommt ein Miss­brauch durch die Ver­wei­ge­rung des Zugangs zu Daten in Betracht. Und schließ­lich kön­nen Preis­set­zungs­stra­te­gien im Zusam­men­hang mit dem Zugang zu Daten gerügt wer­den, etwa ein unan­ge­mes­se­ner Vor­leis­tungs­preis oder Kosten-Scheren.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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