Ver­wei­gert ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men einem ande­ren Unter­neh­men den Zugang zu Daten, kann dar­in ein Miss­brauch nach Art. 102 AEUV lie­gen. Ein Zugangs­an­spruch setzt aller­dings nicht allein vor­aus, dass die Daten für das ande­re Unter­neh­men wirt­schaft­lich wert­voll sind. Ent­schei­dend ist, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Zugangs­ver­wei­ge­rung den Wett­be­werb auf einem vor- oder nach­ge­la­ger­ten Markt beein­träch­tigt und ob die stren­gen Vor­aus­set­zun­gen der uni­ons­recht­li­chen Recht­spre­chung zur Geschäfts­ver­wei­ge­rung eingreifen.

Beson­de­re Bedeu­tung hat dabei die Essen­ti­al-Faci­li­ties-Dok­trin. Sie bil­det jedoch nicht für jede Form der Zugangs­ver­wei­ge­rung den allei­ni­gen Prü­fungs­maß­stab. Dane­ben kom­men ins­be­son­de­re dis­kri­mi­nie­ren­de Zugangs­be­din­gun­gen, unan­ge­mes­se­ne Ent­gel­te und ande­re For­men des Behin­de­rungs­miss­brauchs in Betracht.

Einen brei­te­ren Über­blick über die kar­tell­recht­li­chen Grund­la­gen gibt mein Bei­trag zum Zugang zu Daten im Kar­tell­recht.

Aktua­li­siert im Sep­tem­ber 2026: Der ursprüng­lich 2023 ver­öf­fent­lich­te Bei­trag wur­de grund­le­gend über­ar­bei­tet und um die Vor­aus­set­zun­gen eines Daten­zu­gangs nach Art. 102 AEUV sowie die aktu­el­le Recht­spre­chung zur Zugangs­ver­wei­ge­rung erweitert.

Datenzugang nach Art. 102 AEUV: Wann ist die Zugangsverweigerung missbräuchlich?

Art. 102 AEUV ver­bie­tet die miss­bräuch­li­che Aus­nut­zung einer markt­be­herr­schen­den Stel­lung. Ein sol­cher Miss­brauch kann auch dar­in lie­gen, dass ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men einem ande­ren Unter­neh­men den Zugang zu Daten ver­wei­gert und dadurch des­sen wett­be­werb­li­che Tätig­keit behindert.

Ent­schei­dend ist dabei nicht allein, dass das nach­fra­gen­de Unter­neh­men ein wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an den Daten hat. Viel­mehr muss die Ver­wei­ge­rung unter Berück­sich­ti­gung der Markt­stel­lung des Daten­in­ha­bers und ihrer Aus­wir­kun­gen auf den Wett­be­werb miss­bräuch­lich sein. Hier­für haben sich in der Recht­spre­chung ver­schie­de­ne Fall­grup­pen ent­wi­ckelt. Eine davon ist die miss­bräuch­li­che Geschäfts­ver­wei­ge­rung nach den Grund­sät­zen der Essen­ti­al Faci­li­ties Doctrine.

Können Daten eine Essential Facility sein?

Auch Daten kön­nen grund­sätz­lich eine wesent­li­che Ein­rich­tung dar­stel­len. Ent­schei­dend ist nicht, ob es sich um eine kör­per­li­che Infra­struk­tur han­delt. Maß­geb­lich ist viel­mehr die wett­be­werb­li­che Bedeu­tung des Zugangs. Ver­fügt ein Unter­neh­men allein über bestimm­te Daten und kön­nen ande­re Unter­neh­men ohne die­se auf einem nach­ge­la­ger­ten oder benach­bar­ten Markt nicht oder nur ein­ge­schränkt wett­be­werb­lich tätig wer­den, kann sich des­halb die Fra­ge nach einer kar­tell­recht­li­chen Zugangs­pflicht stellen.

Dar­aus folgt aller­dings noch kein all­ge­mei­ner Anspruch auf sämt­li­che Daten eines markt­be­herr­schen­den Unter­neh­mens. Die Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne stellt beson­de­re Anfor­de­run­gen an einen kar­tell­recht­li­chen Kon­tra­hie­rungs­zwang. Ins­be­son­de­re kommt es dar­auf an, wel­che Aus­weich­mög­lich­kei­ten bestehen und wel­che Aus­wir­kun­gen die Zugangs­ver­wei­ge­rung auf den Wett­be­werb hat. Der Begriff der Essen­ti­al Faci­li­ty schränkt den Umfang der­je­ni­gen Daten erheb­lich ein, die über­haupt wett­be­werb­lich rele­vant sein könnten.

Wann sind Daten „unentbehrlich“?

Für die Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne kommt der Uner­läss­lich­keit des Zugangs beson­de­re Bedeu­tung zu. Es reicht nicht aus, dass der Zugang zu bestimm­ten Daten für das nach­fra­gen­de Unter­neh­men wirt­schaft­lich sinn­voll, ein­fa­cher oder güns­ti­ger wäre. Zu prü­fen ist viel­mehr, ob tat­säch­li­che oder poten­zi­el­le Alter­na­ti­ven bestehen, die eine wett­be­werb­li­che Tätig­keit auch ohne den begehr­ten Zugang ermöglichen. 

Gera­de bei digi­ta­len Ange­bo­ten kann die­se Abgren­zung schwie­rig sein. Eine theo­re­ti­sche Mög­lich­keit, ein ande­res Ange­bot zu ent­wi­ckeln oder einen ande­ren Ver­triebs­weg zu nut­zen, beant­wor­tet noch nicht ohne Wei­te­res die Fra­ge, ob eine rea­lis­ti­sche Aus­weich­mög­lich­keit besteht. Umge­kehrt kann aus dem Umstand, dass ein bestimm­ter Daten­be­stand beson­ders attrak­tiv oder qua­li­ta­tiv über­le­gen ist, nicht bereits auf sei­ne Uner­läss­lich­keit geschlos­sen wer­den. Ich habe das vor eini­ger Zeit aus­führ­li­cher an einem ita­lie­ni­schen Fall doku­men­tiert.

Muss die Zugangsverweigerung den Wettbewerb ausschließen?

Für die kar­tell­recht­li­che Beur­tei­lung kommt es nicht allein auf die indi­vi­du­el­le Behin­de­rung des Zugangs­nach­fra­gers an. Art. 102 AEUV schützt den Wett­be­werb und nicht ledig­lich die geschäft­li­chen Inter­es­sen eines ein­zel­nen Unter­neh­mens. Des­halb ist zu unter­su­chen, wel­che Aus­wir­kun­gen die Zugangs­ver­wei­ge­rung auf den Wett­be­werb hat.

Bei der Anwen­dung der Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne stellt sich ins­be­son­de­re die Fra­ge, ob die Ver­wei­ge­rung geeig­net ist, wirk­sa­men Wett­be­werb auf dem betrof­fe­nen Markt aus­zu­schlie­ßen. Die­se Vor­aus­set­zung ist von der Uner­läss­lich­keit des Zugangs zu unter­schei­den. Dass ein Unter­neh­men auf bestimm­te Daten ange­wie­sen ist, sagt noch nicht not­wen­dig aus, wel­che Aus­wir­kun­gen die Ver­wei­ge­rung auf die Wett­be­werbs­struk­tur hat.

Muss mit den Daten ein neues Produkt angeboten werden?

Im Zusam­men­hang mit der Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne wird teil­wei­se zusätz­lich dar­auf abge­stellt, ob die Zugangs­ver­wei­ge­rung das Ange­bot eines neu­en Pro­dukts ver­hin­dert. Die­ses Kri­te­ri­um geht ins­be­son­de­re auf Fall­ge­stal­tun­gen zurück, in denen neben dem Zugang zu einer wesent­li­chen Ein­rich­tung auch Aus­schließ­lich­keits­rech­te betrof­fen waren.

Dar­aus soll­te jedoch nicht ohne Wei­te­res eine all­ge­mei­ne Vor­aus­set­zung für jeden Fall einer miss­bräuch­li­chen Geschäfts­ver­wei­ge­rung abge­lei­tet wer­den. Auch ohne ein voll­stän­dig neu­es Pro­dukt kann eine Zugangs­ver­wei­ge­rung den Wett­be­werb beein­träch­ti­gen. Ent­schei­dend ist des­halb zunächst, wel­che Fall­grup­pe des Miss­brauchs vor­liegt und wel­che Vor­aus­set­zun­gen hier­für nach Art. 102 AEUV gelten.

Update 2025: Mitt­ler­wei­le hat der EuGH in der Sache Google/​Enel ent­schie­den, dass es auf den Uner­läss­lich­keits­test hier­bei nicht mehr zwin­gend ankommt. Allein schon die Attrak­ti­vi­tät der Goog­le-Platt­form und ihre Öff­nung gegen­über Drit­ten kann die Anwen­dung des Markt­macht­miss­brauchs recht­fer­ti­gen. Dane­ben kann der Bron­ner-Test mit sei­nen stren­gen Kri­te­ri­en durch­aus wei­ter Anwen­dung fin­den.

Gelten die strengen Voraussetzungen der Essential Facilities Doctrine für jede Zugangsverweigerung?

Nicht jede Ver­wei­ge­rung eines Zugangs ist aus­schließ­lich nach den Vor­aus­set­zun­gen der Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne zu beur­tei­len. Die­se Grund­sät­ze recht­fer­ti­gen einen beson­ders weit­rei­chen­den Ein­griff, wenn ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men ver­pflich­tet wer­den soll, einem ande­ren Unter­neh­men Zugang zu einer von ihm für sei­ne eige­ne Tätig­keit ent­wi­ckel­ten und genutz­ten Ein­rich­tung zu gewähren.

Des­halb ist zunächst zu bestim­men, wor­in das bean­stan­de­te Ver­hal­ten besteht. Es macht einen Unter­schied, ob erst­mals die Öff­nung einer bis­lang aus­schließ­lich selbst genutz­ten Ein­rich­tung ver­langt wird oder ob ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men bereits Zugang gewährt und hier­bei ein­zel­ne Unter­neh­men behin­dert oder dis­kri­mi­niert. Eben­so kön­nen die Umstän­de anders zu beur­tei­len sein, wenn eine Ein­rich­tung gera­de zur Nut­zung durch Drit­te bestimmt ist.

Die Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne darf des­halb nicht zu einem all­ge­mei­nen Fil­ter wer­den, durch den jede Form einer Zugangs­be­hin­de­rung zunächst hin­durch muss. Maß­geb­lich bleibt die kon­kre­te Form des mög­li­chen Miss­brauchs nach Art. 102 AEUV.

Update 2026: Zwi­schen­zeit­lich hat der EuGH in einer wei­te­ren Ent­schei­dung die Bron­ner-Kri­te­ri­en auf den Prüf­stand gestellt, wozu ich an ande­rer Stel­le geschrie­ben habe.

Kann eine Zugangsverweigerung auch außerhalb der Essential Facilities Doctrine missbräuchlich sein?

Ja. Die Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne ist eine Fall­grup­pe des Markt­miss­brauchs, aber nicht mit dem Miss­brauchs­ver­bot ins­ge­samt gleich­zu­set­zen. Auch außer­halb ihrer beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen kann das Ver­hal­ten eines markt­be­herr­schen­den Unter­neh­mens gegen Art. 102 AEUV verstoßen.

Das betrifft ins­be­son­de­re Kon­stel­la­tio­nen, in denen nicht die erst­ma­li­ge Öff­nung einer aus­schließ­lich selbst genutz­ten Res­sour­ce ver­langt wird. Miss­bräuch­lich kön­nen etwa dis­kri­mi­nie­ren­de Zugangs­be­din­gun­gen, eine geziel­te Behin­de­rung ein­zel­ner Wett­be­wer­ber oder ande­re Gestal­tun­gen sein, durch die das markt­be­herr­schen­de Unter­neh­men sei­ne Stel­lung auf einem benach­bar­ten Markt absi­chert oder ausweitet.

Des­halb soll­te bei einem ver­wei­ger­ten Daten­zu­gang nach Art. 102 AEUV nicht vor­schnell allein geprüft wer­den, ob sämt­li­che Vor­aus­set­zun­gen der Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne erfüllt sind. Zunächst ist die kon­kre­te Behin­de­rung und ihre wett­be­werb­li­che Wir­kung zu bestimmen.

Können diskriminierende Bedingungen beim Datenzugang missbräuchlich sein?

Ein Miss­brauch kann nicht nur in der voll­stän­di­gen Ver­wei­ge­rung des Daten­zu­gangs lie­gen. Gewährt ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men Zugang, kön­nen auch die hier­für ver­lang­ten Bedin­gun­gen kar­tell­recht­lich über­prüft werden.

Das gilt ins­be­son­de­re, wenn ver­gleich­ba­re Unter­neh­men ohne sach­li­chen Grund unter­schied­lich behan­delt wer­den und hier­durch ein­zel­ne Unter­neh­men im Wett­be­werb benach­tei­ligt wer­den. Der Daten­in­ha­ber kann des­halb nicht ohne Wei­te­res ein­zel­nen Unter­neh­men einen bes­se­ren, schnel­le­ren oder umfas­sen­de­ren Zugang gewäh­ren, wenn die unter­schied­li­che Behand­lung zu einer wett­be­werb­li­chen Behin­de­rung führt.

Aller­dings folgt aus Art. 102 AEUV kein all­ge­mei­nes Gebot iden­ti­scher Geschäfts­be­din­gun­gen. Unter­schied­li­che Bedin­gun­gen kön­nen sach­lich gerecht­fer­tigt sein. Ent­schei­dend blei­ben des­halb die kon­kre­te Ver­gleich­bar­keit und die wett­be­werb­li­chen Aus­wir­kun­gen der Ungleichbehandlung.

Können Entgelte für den Datenzugang missbräuchlich sein?

Auch wenn ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men grund­sätz­lich bereit ist, Zugang zu sei­nen Daten zu gewäh­ren, kön­nen die ver­lang­ten Ent­gel­te kar­tell­recht­lich pro­ble­ma­tisch sein. Ein Zugang darf nicht dadurch fak­tisch ent­wer­tet wer­den, dass hier­für Bedin­gun­gen ver­langt wer­den, die pro­hi­bi­tiv oder behin­dernd wirken.

Je nach Kon­stel­la­ti­on kön­nen dabei unter­schied­li­che For­men des Markt­miss­brauchs in Betracht kom­men. Zu prü­fen sind ins­be­son­de­re unan­ge­mes­se­ne Vor­leis­tungs­prei­se, dis­kri­mi­nie­ren­de Ent­gel­te oder eine Preis­ge­stal­tung, durch die Wett­be­wer­ber auf einem nach­ge­la­ger­ten Markt nicht mehr wett­be­werbs­fä­hig tätig wer­den können.

Was ist eine Preis-Kosten-Schere beim Datenzugang?

Beson­de­re Bedeu­tung kann eine Preis-Kos­ten-Sche­re haben, wenn der Daten­in­ha­ber selbst auf dem nach­ge­la­ger­ten Markt tätig ist. Pro­ble­ma­tisch kann dann eine Gestal­tung sein, bei der der Preis für den Daten­zu­gang und die Kon­di­tio­nen des eige­nen End­kun­den­an­ge­bots so auf­ein­an­der abge­stimmt sind, dass Wett­be­wer­ber auf der nach­ge­la­ger­ten Stu­fe nicht mehr wett­be­werbs­fä­hig anbie­ten können.

Der mög­li­che Miss­brauch liegt dann nicht not­wen­dig dar­in, dass der Zugang voll­stän­dig ver­wei­gert wird. Viel­mehr kön­nen gera­de die wirt­schaft­li­chen Bedin­gun­gen des gewähr­ten Zugangs den Wett­be­werb beein­träch­ti­gen. Für die kar­tell­recht­li­che Prü­fung des Daten­zu­gangs ist des­halb neben dem „Ob“ des Zugangs stets auch des­sen kon­kre­te Aus­ge­stal­tung relevant.

Welche Gründe können eine Verweigerung des Datenzugangs rechtfertigen?

Auch ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men muss nicht jeden ver­lang­ten Zugang zu sei­nen Daten gewäh­ren. Eine Zugangs­ver­wei­ge­rung kann sach­lich gerecht­fer­tigt sein. In Betracht kom­men etwa recht­li­che Ver­pflich­tun­gen, der Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten oder von Geschäfts­ge­heim­nis­sen sowie tech­ni­sche Grün­de und Sicherheitsinteressen.

Ein pau­scha­ler Ver­weis auf sol­che Inter­es­sen reicht jedoch nicht not­wen­dig aus. Die gel­tend gemach­ten Grün­de müs­sen tat­säch­lich vor­lie­gen und den ver­wei­ger­ten oder beschränk­ten Zugang recht­fer­ti­gen. Dabei kann auch zu berück­sich­ti­gen sein, ob sich das berech­tig­te Inter­es­se durch eine weni­ger weit­rei­chen­de Gestal­tung des Zugangs schüt­zen lässt.

Die kar­tell­recht­li­che Prü­fung endet des­halb nicht mit der Fest­stel­lung eines legi­ti­men Inter­es­ses. Es ist viel­mehr zu unter­su­chen, ob und in wel­chem Umfang die­ses die kon­kre­te Zugangs­ver­wei­ge­rung sach­lich rechtfertigt.

Wie verhält sich Art. 102 AEUV zu §§ 19 und 20 GWB?

Art. 102 AEUV setzt eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung vor­aus. Dane­ben gel­ten im deut­schen Kar­tell­recht ins­be­son­de­re §§ 19 und 20 GWB. Gera­de § 20 GWB kann für den Zugang zu Daten eine eigen­stän­di­ge Bedeu­tung haben, weil das Behin­de­rungs- und Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot bei rela­ti­ver Markt­macht auch unter­halb der Markt­be­herr­schungs­schwel­le anwend­bar sein kann.

§ 20 Abs. 1a GWB stellt aus­drück­lich klar, dass eine Abhän­gig­keit auch dar­aus ent­ste­hen kann, dass ein Unter­neh­men für sei­ne eige­ne Tätig­keit auf Daten ange­wie­sen ist, die von einem ande­ren Unter­neh­men kon­trol­liert wer­den. Auf eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung des Daten­in­ha­bers kommt es in die­ser Kon­stel­la­ti­on nicht not­wen­dig an.

Der Zugang zu Daten war auch Gegen­stand der letz­ten GWB-Novel­le. Hier­zu hat­te ich vor eini­ger Zeit aus­führ­li­cher geschrie­ben. Die Neu­re­ge­lun­gen brin­gen eini­ge Klar­heit, jedoch kei­ne ori­gi­nä­ren oder gar kon­sti­tu­ti­ven Daten­zu­gangs­an­sprü­che im Kar­tell­recht. Sinn­voll ist hier­bei ins­be­son­de­re § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a GWB. Ins­be­son­de­re der ergänz­te Abs. 1a mit sei­nen Klar­stel­lun­gen zum Zugang zu Daten ist sehr hilf­reich und ver­kürzt unnö­ti­ge Dis­kus­sio­nen über Markt­ab­gren­zung und Marktmacht. 

Die Durch­set­zung eines Zugang zu Daten rich­tet sich damit wei­ter­hin nach dem all­ge­mei­nen Miss­brauchs­ver­bot. Das­sel­be gilt im Grund­satz auch für das Euro­päi­sche Kar­tell­recht. Dort hat sich bereits Recht­spre­chung eta­bliert, die einen Miss­brauch bei ver­wei­ger­ten Infor­ma­tio­nen annahm. Unter­stützt wird die­se nun­mehr durch Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren wie den Digi­tal Mar­kets Act oder den Data Act. Bei­de flan­kie­ren dog­ma­tisch den kar­tell­recht­li­chen Zugang zu Daten.

Einordnung

Art. 102 AEUV begrün­det kei­nen all­ge­mei­nen Anspruch auf Zugang zu frem­den Daten. Aus­gangs­punkt bleibt viel­mehr das Ver­bot, eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung miss­bräuch­lich aus­zu­nut­zen. Die Ver­wei­ge­rung eines Daten­zu­gangs kann eine sol­che miss­bräuch­li­che Ver­hal­tens­wei­se darstellen.

Für die Prü­fung ist ent­schei­dend, die kon­kre­te Fall­grup­pe zu bestim­men. Soll ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men erst­mals zur Öff­nung einer aus­schließ­lich selbst genutz­ten Res­sour­ce ver­pflich­tet wer­den, kön­nen die beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen der Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne maß­geb­lich sein. Ande­re For­men der Zugangs­be­hin­de­rung kön­nen dage­gen nach ande­ren Maß­stä­ben des Art. 102 AEUV zu beur­tei­len sein.

Beim Daten­zu­gang nach Art. 102 AEUV soll­te des­halb nicht allein gefragt wer­den, ob ein Zugang voll­stän­dig ver­wei­gert wird. Kar­tell­recht­lich rele­vant kön­nen eben­so die Bedin­gun­gen sein, zu denen Zugang gewährt wird. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re dis­kri­mi­nie­ren­de Bedin­gun­gen, Ent­gel­te und ande­re Gestal­tun­gen, die den Zugang wirt­schaft­lich oder tech­nisch erschweren.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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