Verweigert ein marktbeherrschendes Unternehmen den Zugang zu Daten, kann dies einen Missbrauch von Marktmacht darstellen. Es handelt sich dabei um einen Fall der missbräuchlichen Geschäftsverweigerung.
Der Zugang zu Daten war auch Gegenstand der letzten GWB-Novelle. Hierzu hatte ich vor einiger Zeit ausführlicher geschrieben. Die Neuregelungen bringen einige Klarheit, jedoch keine originären oder gar konstitutiven Datenzugangsansprüche im Kartellrecht. Sinnvoll ist hierbei insbesondere § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a GWB. Insbesondere der ergänzte Abs. 1a mit seinen Klarstellungen zum Zugang zu Daten ist sehr hilfreich und verkürzt unnötige Diskussionen über Marktabgrenzung und Marktmacht.
Die Durchsetzung eines Zugang zu Daten richtet sich damit weiterhin nach dem allgemeinen Missbrauchsverbot. Dasselbe gilt im Grundsatz auch für das Europäische Kartellrecht. Dort hat sich bereits Rechtsprechung etabliert, die einen Missbrauch bei verweigerten Informationen annahm. Unterstützt wird diese nunmehr durch Gesetzgebungsverfahren wie den Digital Markets Act oder den Data Act. Beide flankieren dogmatisch den kartellrechtlichen Zugang zu Daten.
Auch im Europäischen Kartellrecht kann der Zugang zu Daten über die verschiedenen Fallgruppen des Missbrauchs begründet werden. Völlig denkbar ist etwa die Annahme von Daten als einer wesentlichen Einrichtung, sodass die Grundsätze der Essential Facility Doctrine anwendbar sind. Aber auch daneben kommt ein Missbrauch durch die Verweigerung des Zugangs zu Daten in Betracht. Und schließlich können Preissetzungsstrategien im Zusammenhang mit dem Zugang zu Daten gerügt werden, etwa ein unangemessener Vorleistungspreis oder Kosten-Scheren.