Letztes Jahr hatte der EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit einer kartellrechtlichen Klage entschieden. Ich hatte über die Auslegung hier im Blog geschrieben. Vor einigen Wochen hat der BGH nun in der Sache entschieden und sie zur erneuten Entscheidung an das OLG Schleswig zurückverwiesen. Die Entscheidung im Volltext wurde gestern veröffentlicht.
Im Wesentlichen stützt sich die BGH-Entscheidung auf den Einwand des Berufungsgerichts, es sei nicht zuständig. Der Wikingerhof könne deshalb seine Klage nicht in Deutschland anhängig machen. Es geht in der Sache um kartellrechtliche Ansprüche des Hotels gegenüber der Hotelbuchungsplattform Booking.com. Es rügt vor allem drei Punkte:
- Bewerbung von Rabatten ohne seine Mitwirkung
- Beschränkungen der Kontaktmöglichkeiten zwischen Hotel und Kunden, wenn ein Beherbergungsvertrag über die Plattform geschlossen wurde
- Die von der Höhe der gezahlten Provision abhängige Platzierung in den Suchergebnissen der Plattform
Dies sind deliktsrechtliche Ansprüche, wie auch der EuGH in seiner Auslegung der Brüssel-Ia-VO feststellte. Dass diese aus dem Verhalten im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag folgten, hat dafür keine Bedeutung, ebensowenig seine Auslegung. Eine Gerichtsstandvereinbarung lehnte der Senat ab.