BGH verweist Streit zwischen Wikingerhof und Booking zurück in den Norden

Letz­tes Jahr hat­te der EuGH zur gericht­li­chen Zustän­dig­keit einer kar­tell­recht­li­chen Kla­ge ent­schie­den. Ich hat­te über die Aus­le­gung hier im Blog geschrie­ben. Vor eini­gen Wochen hat der BGH nun in der Sache ent­schie­den und sie zur erneu­ten Ent­schei­dung an das OLG Schles­wig zurück­ver­wie­sen. Die Ent­schei­dung im Voll­text wur­de ges­tern veröffentlicht.

Im Wesent­li­chen stützt sich die BGH-Ent­schei­dung auf den Ein­wand des Beru­fungs­ge­richts, es sei nicht zustän­dig. Der Wikin­ger­hof kön­ne des­halb sei­ne Kla­ge nicht in Deutsch­land anhän­gig machen. Es geht in der Sache um kar­tell­recht­li­che Ansprü­che des Hotels gegen­über der Hotel­bu­chungs­platt­form Boo​king​.com. Es rügt vor allem drei Punkte:

  • Bewer­bung von Rabat­ten ohne sei­ne Mitwirkung
  • Beschrän­kun­gen der Kon­takt­mög­lich­kei­ten zwi­schen Hotel und Kun­den, wenn ein Beher­ber­gungs­ver­trag über die Platt­form geschlos­sen wurde
  • Die von der Höhe der gezahl­ten Pro­vi­si­on abhän­gi­ge Plat­zie­rung in den Such­ergeb­nis­sen der Plattform

Dies sind delikts­recht­li­che Ansprü­che, wie auch der EuGH in sei­ner Aus­le­gung der Brüs­sel-Ia-VO fest­stell­te. Dass die­se aus dem Ver­hal­ten im Zusam­men­hang mit einem geschlos­se­nen Ver­trag folg­ten, hat dafür kei­ne Bedeu­tung, eben­so­we­nig sei­ne Aus­le­gung. Eine Gerichts­stand­ver­ein­ba­rung lehn­te der Senat ab.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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