Der BGH hat vor eini­ger Zeit das Bun­des­kar­tell­amt in sei­ner Ent­schei­dung gegen­über Boo­king bestä­tigt. Die Behör­de hat­te auch die soge­nann­ten engen Best­preis­klau­seln auf der Hotel­bu­chungs­platt­form unter­sagt. Mit die­sen woll­te es die Platt­form den Hotel­be­trei­bern ver­bie­ten, über deren eige­nen Ver­trieb bes­se­re Prei­se oder Bedin­gun­gen anzubieten.

Das Unter­neh­men leg­te Beschwer­de beim OLG Düs­sel­dorf ein. Die­ses war der Ansicht, dass es sich bei den engen Best­preis­klau­seln um not­wen­di­ge Neben­ab­re­den han­de­le. Anders jetzt der BGH. Der Voll­text der Ent­schei­dung liegt noch nicht vor, aber aus der Pres­se­mit­tei­lung las­sen sich ein paar ers­te Anhalts­punk­te entnehmen:

  • Den Hotel­be­trei­bern wer­de die Mög­lich­keit genom­men, eige­ne Kun­den zu wer­ben und die ein­ge­spar­te Pro­vi­si­on an sie wei­ter zu geben
  • Eine Abwä­gung der wett­be­werbs­för­dern­den Aspek­te mit den wett­be­werbs­be­schrän­ken­den Nach­tei­len kön­ne nur auf der Ebe­ne der Frei­stel­lun­gen statt­fin­den – also kei­ne all­ge­mei­ne Rule of Reason
  • Anhalts­punk­te für eine Frei­stel­lung bestehen nicht, ins­be­son­de­re lie­gen die Markt­an­tei­le der Hotel­bu­chungs­platt­form über der Markt­an­teils­schwel­le von 30 % nach der Vertikal-GVO
  • Die enge Best­preis­klau­sel ist nicht als not­wen­di­ge Neben­ab­re­de zur Durch­füh­rung des Platt­form­ver­tra­ges erfor­der­lich, da ins­be­son­de­re nach den bestä­tig­ten Ermitt­lun­gen des BKar­tA die Platt­form ihre Markt­stel­lung sogar noch stär­ken konn­te – also auch kei­ne Wettbewerbsimmanenz

Die Ent­schei­dung wird ganz erheb­li­che Aus­wir­kun­gen haben. Zum einen hat­ten sich bereits zuvor zahl­rei­che Hotel­un­ter­neh­men gegen die Platt­form posi­tio­niert und mög­li­che Kar­tell­scha­dens­er­satz­an­sprü­che ange­kün­digt. Das bezog sich bis­lang vor allem auf die wei­ten Best­preis­klau­seln, dürf­te sich jetzt aber erwei­tern. Die ent­spre­chen­den Kla­gen kön­nen dabei in Deutsch­land erho­ben werden.

Zum ande­ren wird die­se Ent­schei­dung Ein­flüs­se auf den all­ge­mei­nen Umgang mit dem Tritt­brett­fah­rer­pro­blem haben. Die­ses kann Ver­mitt­ler beson­ders tref­fen. Der BGH wird hier jedoch deut­lich: Es soll gera­de auch einen mög­li­chen Wett­be­werb zwi­schen den Geschäfts­kun­den und der Ver­mitt­lungs­platt­form selbst geben. Die­ser stellt auch ein Kor­rek­tiv für das Risi­ko der Kon­zen­tra­ti­ons­ten­den­zen dar, die sich bei der­ar­ti­gen Platt­for­men erge­ben kön­nen. Die­se kön­nen nicht ver­lan­gen, dass sich die Geschäfts­kun­den in irgend­ei­ner Wei­se loy­al ver­hal­ten. Sie müs­sen die­ses all­ge­mei­ne Wett­be­werbs­ri­si­ko viel­mehr einpreisen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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