Der BGH hat vor einiger Zeit das Bundeskartellamt in seiner Entscheidung gegenüber Booking bestätigt. Die Behörde hatte auch die sogenannten engen Bestpreisklauseln auf der Hotelbuchungsplattform untersagt. Mit diesen wollte es die Plattform den Hotelbetreibern verbieten, über deren eigenen Vertrieb bessere Preise oder Bedingungen anzubieten.
Das Unternehmen legte Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein. Dieses war der Ansicht, dass es sich bei den engen Bestpreisklauseln um notwendige Nebenabreden handele. Anders jetzt der BGH. Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor, aber aus der Pressemitteilung lassen sich ein paar erste Anhaltspunkte entnehmen:
- Den Hotelbetreibern werde die Möglichkeit genommen, eigene Kunden zu werben und die eingesparte Provision an sie weiter zu geben
- Eine Abwägung der wettbewerbsfördernden Aspekte mit den wettbewerbsbeschränkenden Nachteilen könne nur auf der Ebene der Freistellungen stattfinden – also keine allgemeine Rule of Reason
- Anhaltspunkte für eine Freistellung bestehen nicht, insbesondere liegen die Marktanteile der Hotelbuchungsplattform über der Marktanteilsschwelle von 30 % nach der Vertikal-GVO
- Die enge Bestpreisklausel ist nicht als notwendige Nebenabrede zur Durchführung des Plattformvertrages erforderlich, da insbesondere nach den bestätigten Ermittlungen des BKartA die Plattform ihre Marktstellung sogar noch stärken konnte – also auch keine Wettbewerbsimmanenz
Die Entscheidung wird ganz erhebliche Auswirkungen haben. Zum einen hatten sich bereits zuvor zahlreiche Hotelunternehmen gegen die Plattform positioniert und mögliche Kartellschadensersatzansprüche angekündigt. Das bezog sich bislang vor allem auf die weiten Bestpreisklauseln, dürfte sich jetzt aber erweitern. Die entsprechenden Klagen können dabei in Deutschland erhoben werden.
Zum anderen wird diese Entscheidung Einflüsse auf den allgemeinen Umgang mit dem Trittbrettfahrerproblem haben. Dieses kann Vermittler besonders treffen. Der BGH wird hier jedoch deutlich: Es soll gerade auch einen möglichen Wettbewerb zwischen den Geschäftskunden und der Vermittlungsplattform selbst geben. Dieser stellt auch ein Korrektiv für das Risiko der Konzentrationstendenzen dar, die sich bei derartigen Plattformen ergeben können. Diese können nicht verlangen, dass sich die Geschäftskunden in irgendeiner Weise loyal verhalten. Sie müssen dieses allgemeine Wettbewerbsrisiko vielmehr einpreisen.