Britische Wettbewerbsbehörde sieht keine Kontrolle von OpenAI durch Microsoft

hei­se berich­tet vor eini­gen Wochen, dass die bri­ti­sche Wett­be­werbs­be­hör­de eine Unter­su­chung zu den Umstän­de einer Kon­trol­le von Ope­nAI durch Micro­soft ein­ge­stellt hat. Die Com­pe­ti­ti­on and Mar­kets Aut­ho­ri­ty (CMA) sieht kei­nen beherr­schen­den Ein­fluss im Sin­ne der Zusam­men­schluss­kon­trol­le. Die Ent­schei­dung kam nach einer län­ge­ren Prü­fung durch die Behör­de eher überraschend.

Bereits seit 2019 inves­tiert Micro­soft bei Ope­nAI, laut Berich­ten ins­ge­samt mehr als 13 Mrd. US-Dol­lar. Nach eige­nen Aus­sa­gen sol­len damit Inno­va­tio­nen und ver­ant­wor­tungs­vol­le KI-Ent­wick­lung geför­dert wer­den. Das klingt an sich sehr unver­fäng­lich. Aller­dings haben der­ar­ti­ge Inves­ti­tio­nen sel­ten eine rein altru­is­ti­sche Bedeu­tung, son­dern sind mit einem Gegen­wert oder Inter­es­se verbunden.

Gegen die­se Inves­ti­tio­nen und einen damit ver­mu­te­ten wett­be­werb­li­chen Ein­fluss bestan­den seit Beginn Beden­ken. Aus die­sem Grund hat­te die CMA die Unter­su­chung ein­ge­lei­tet. Jetzt hat sie die­se Unter­su­chung ein­ge­stellt mit der Begrün­dung, Micro­soft habe de fac­to kei­ne Kon­trol­le über Ope­nAI. Die Part­ner­schaft erfül­le nicht die Kri­te­ri­en für eine Fusi­ons­kon­trol­le. Soll­te sich die­se Pra­xis auch bei ande­ren Wett­be­werbs­be­hör­den durch­set­zen, so könn­te sie einen Prä­ze­denz­fall für Inves­to­ren bil­den: ähn­li­che Part­ner­schaf­ten könn­ten danach ohne die stren­gen Vor­schrif­ten des Kar­tell­rechts ein­ge­gan­gen wer­den. Das wür­de hier bedeu­ten, dass jeden­falls kei­ne Ex-ante-Prü­fung eines Zusam­men­schlus­ses erfolgt.

Aller­dings kann die­se Ent­schei­dung auch nicht als Frei­fahrt­schein ver­stan­den wer­den. Sie dürf­te sich wohl auf den kon­kre­ten Ein­zel­fall erstre­cken. Auch für künf­ti­ge Enga­ge­ments müs­sen alle Betei­lig­ten also prü­fen, ob sie die Kri­te­ri­en für die Anwen­dung der jewei­li­gen Fusi­ons­kon­trol­le erfül­len und wei­ter­hin wett­be­werb­lich kein Ver­bot erhalten. 

Die­se Erwä­gun­gen soll­ten bei Inves­ti­tio­nen in KI-Start­ups stets beach­tet wer­den. Wir hel­fen Ihnen bei der­ar­ti­gen unter­neh­me­ri­schen und stra­te­gi­schen Ent­schei­dun­gen für KI-Märk­te.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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