Es hat insgesamt nicht lange gedauert. Vor etwa zwei Jahren wurde der Entwurf für den Digital Markets Act veröffentlicht. In der heutigen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union wurde der fertige Gesetzestext nun veröffentlicht. Sie finden die Übersicht hier, dort erreichen Sie direkt alle Text- und Formatausgaben der Verordnung (EU) 2022/1925
Mit der Veröffentlichung ist der letzte verfassungsrechtliche Schritt getan, dass der DMA in Kraft treten und dann gelten kann. Das Inkrafttreten tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung ein. Die Geltung des DMA und damit die Pflicht zur Verfolgung gilt ab dem 2.5.2023. Einzelne behördliche Vorschriften gelten erst ab dem 23.6.2023.
Der DMA sieht im Wesentlichen eine behördliche Durchsetzung durch die Kommission vor, sogenanntes Public Enforcement. Die private Rechtsdurchsetzung durch betroffene Unternehmen richtet sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten. Hierzu finden sich Vorschläge für eine entsprechende Anwendung der kartellrechtlichen Private-Enforcement-Vorschriften der §§ 33 ff. GWB in dem vor kurzem veröffentlichten Referentenentwurf zur 11. GWB-Novelle. Soweit dies nicht gilt oder nicht rechtzeitig umgesetzt würde, könnte jedoch ähnlich wie beim Kartellschadensersatz in den Anfangszeiten nach den allgemeinen Grundsätzen eine private Rechtsdurchsetzung erfolgen. Wie dies aussehen könnte, habe ich vor einiger Zeit im CR-Blog umrissen.