Digital Markets Act im Amtsblatt veröffentlicht — Verordnung (EU) 2022/1925

Es hat ins­ge­samt nicht lan­ge gedau­ert. Vor etwa zwei Jah­ren wur­de der Ent­wurf für den Digi­tal Mar­kets Act ver­öf­fent­licht. In der heu­ti­gen Aus­ga­be des Amts­blatts der Euro­päi­schen Uni­on wur­de der fer­ti­ge Geset­zes­text nun ver­öf­fent­licht. Sie fin­den die Über­sicht hier, dort errei­chen Sie direkt alle Text- und For­mat­aus­ga­ben der Ver­ord­nung (EU) 2022/1925

Mit der Ver­öf­fent­li­chung ist der letz­te ver­fas­sungs­recht­li­che Schritt getan, dass der DMA in Kraft tre­ten und dann gel­ten kann. Das Inkraft­tre­ten tritt am zwan­zigs­ten Tag nach der Ver­öf­fent­li­chung ein. Die Gel­tung des DMA und damit die Pflicht zur Ver­fol­gung gilt ab dem 2.5.2023. Ein­zel­ne behörd­li­che Vor­schrif­ten gel­ten erst ab dem 23.6.2023.

Der DMA sieht im Wesent­li­chen eine behörd­li­che Durch­set­zung durch die Kom­mis­si­on vor, soge­nann­tes Public Enforce­ment. Die pri­va­te Rechts­durch­set­zung durch betrof­fe­ne Unter­neh­men rich­tet sich nach dem Recht der Mit­glied­staa­ten. Hier­zu fin­den sich Vor­schlä­ge für eine ent­spre­chen­de Anwen­dung der kar­tell­recht­li­chen Pri­va­te-Enforce­ment-Vor­schrif­ten der §§ 33 ff. GWB in dem vor kur­zem ver­öf­fent­lich­ten Refe­ren­ten­ent­wurf zur 11. GWB-Novel­le. Soweit dies nicht gilt oder nicht recht­zei­tig umge­setzt wür­de, könn­te jedoch ähn­lich wie beim Kar­tell­scha­dens­er­satz in den Anfangs­zei­ten nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen eine pri­va­te Rechts­durch­set­zung erfol­gen. Wie dies aus­se­hen könn­te, habe ich vor eini­ger Zeit im CR-Blog umris­sen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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