Im Bereich der öffent­li­chen Breit­band­för­de­rung gibt es seit 2021 die Vor­schrift des § 155 Abs. 1 TKG. Danach hat müs­sen Eigen­tü­mer und Betrei­ber öffent­lich geför­der­ter Infra­struk­tu­ren einen dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en, offe­nen Netz­zu­gang zu fai­ren und ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen gewäh­ren. Die Vor­schrift ermög­licht Wett­be­wer­bern einen Direkt­an­spruch als Abhil­fe für die mit der För­de­rung ein­her­ge­hen­de Wettbewerbsverzerrung.

Entgeltfestlegung im Streitbeilegungsverfahren nach § 155 TKG

Doch was, wenn die Fra­ge des “Ob” eines offe­nen Netz­zu­gangs zwar geklärt ist, beim “Wie” des Zugangs jedoch Fra­gen offen sind? Wenn kei­ne Ver­ein­ba­rung nach § 155 Abs. 1 TKG zustan­de kommt, kann die BNetzA zwei Mona­te ab Ein­gang des Antrags gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG im Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren eine ver­bind­li­che Ent­schei­dung fäl­len. Gemäß § 149 Abs. 4 TKG legt die BNetzA dabei die fai­ren und ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen ein­schließ­lich der Ent­gel­te des Netz­zu­gangs fest. 

Der letz­te Teil die­ser Rege­lung bedeu­tet, dass grund­sätz­lich auch die Ent­gel­te des offe­nen Netz­zu­gangs nach § 155 Abs. 1 TKG Teil des Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens sein kön­nen. Einen har­ten Kon­troll­maß­stab scheint die Vor­schrift dabei auf den ers­ten Blick nicht zu bie­ten, da ihr Wort­laut kei­ne Aus­sa­ge zu den Ent­gel­ten ent­hält. Aller­dings muss der offe­ne Netz­zu­gang zu fai­ren und ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen gewährt wer­den. Wäre ein Ent­gelt nicht fair oder ange­mes­sen, so wür­de die­se eben­so kei­nem offe­nen Netz­zu­gang entsprechen. 

Wie werden Vorleistungsentgelte bestimmt?

Wann sind Vor­leis­tungs­ent­gel­te fair und ange­mes­sen? Den Maß­stab bil­den vor allem die euro­päi­schen Bei­hil­fe­vor­schrif­ten. Die EU-Breit­band­leit­li­ni­en sehen hier­für drei Metho­den vor: 

  • ver­öf­fent­lich­te Ver­gleichs­prei­se aus wett­be­werbs­in­ten­si­ve­ren Gebieten
  • bereits regu­lier­te Entgelte
  • eine kos­ten­ori­en­tier­te Entgeltbestimmung.

Wel­che Metho­de anzu­wen­den ist, hängt vom jewei­li­gen För­der­re­gime ab. Die Bun­des­netz­agen­tur hat die Anfor­de­run­gen in ihren Grund­sät­zen zu § 155 TKG zusammengefasst.

Welche Bedeutung haben Preis-Kosten-Scheren und Dumping?

Die kar­tell­recht­li­che Miss­brauchs­kon­trol­le ist von der Ent­gelt­fest­le­gung nach § 155 TKG zu unterscheiden.

Eine Preis-Kos­ten-Sche­re kann ent­ste­hen, wenn die Span­ne zwi­schen den Vor­leis­tungs­ent­gel­ten und den End­kun­den­prei­sen eines Unter­neh­mens nicht aus­reicht, damit ein effi­zi­en­ter Wett­be­wer­ber auf dem End­kun­den­markt tätig wer­den kann. Bei soge­nann­ten Dum­ping- oder Ver­drän­gungs­prei­sen geht es dage­gen um unan­ge­mes­sen nied­ri­ge Prei­se, mit denen Wett­be­wer­ber vom Markt ver­drängt wer­den können.

Für das Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren nach § 155 TKG hat die Bun­des­netz­agen­tur inzwi­schen klar­ge­stellt, dass sie die Vor­leis­tungs­ent­gel­te anhand der ein­schlä­gi­gen bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben bestimmt. Eine eigen­stän­di­ge Fest­le­gung einer ange­mes­se­nen Span­ne zwi­schen Vor­leis­tungs- und End­kun­den­prei­sen sieht die Beschluss­kam­mer nicht als zuläs­sig an (BK11-24 – 004 vom 27. Novem­ber 2024, Rn. 84).

Das bedeu­tet jedoch nicht, dass Preis-Kos­ten-Sche­ren oder Ver­drän­gungs­prei­se gene­rell zuläs­sig wären. Bei ent­spre­chen­der Markt­macht kön­nen sie ins­be­son­de­re gegen § 19 GWB, Art. 102 AEUV oder § 37 TKG ver­sto­ßen. Ob ein Miss­brauch vor­liegt, muss aller­dings geson­dert geprüft wer­den. Ein nied­ri­ger End­kun­den­preis oder ein befris­te­ter Rabatt genügt dafür allein nicht.

Der offe­ne Netz­zu­gang nach § 155 TKG soll wirk­sa­men Wett­be­werb auf öffent­lich geför­der­ten Net­zen ermög­li­chen. Die Vor­leis­tungs­be­din­gun­gen müs­sen des­halb so aus­ge­stal­tet sein, dass ande­re Unter­neh­men tech­nisch und wirt­schaft­lich kon­kur­rie­ren­de End­kun­den­an­ge­bo­te bereit­stel­len kön­nen. Dar­aus folgt aber kei­ne all­ge­mei­ne Regu­lie­rung der End­kun­den­prei­se durch die Beschluss­kam­mer 11.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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