Breitbandfördermaßnahmen müssen sich an dem Maßstab des Beihilfeverbots aus Art. 107 Abs. 1 AEUV messen. Sie sind unzulässig, wenn sie den spezifischen Vorgaben nicht entsprechen. Materiell-rechtlich folgt aus einer rechtswidrigen Beihilfe das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV. Dieses kann durch Wettbewerber durchgesetzt werden.
Eine Pflichtaufgabe von Zuwendungsempfängern, die an ein Unternehmen eine Beihilfe im Wege der Breitbandförderung vergeben wollen, ist die Durchführung eines Auswahlverfahrens. Dieses wird bereits in den EU-Breitbandleitlinien sowie den jeweils geltenden Förderregeln vorgeschrieben.
Zusätzlich gibt es in Art. 52 der Verordnung (EU) 651/2014 (auch allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung genannt) deutliche Regelungen zur Durchführung eines offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerblichen Auswahlverfahrens. Diese haben sich in den letzten Jahren nicht wesentlich, aber systematisch leicht geändert. In diesem Beitrag wollen wir eine kleine Übersicht zu den relevanten Änderungen in Art. 52 AGVO zum Auswahlverfahren geben. Deshalb folgende Synopse zur Vereinfachung:
| Gültigkeitszeitraum | Artikel in VO (EU) 651/2014 | Wortlaut | Fundstelle der ÄnderungsVO |
|---|---|---|---|
| 01.07.2023 bis 21.12.2026 | Art. 52 Abs. 7 lit. a | Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. | Art. 1 Abs. 46 der VO 2023/1315 v. 23.6.2023 (ABl. L 167) |
| 01.08.2021 bis 30.06.2023 | Art. 52 Abs. 6 lit. a | Die Beihilfe wird Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften, gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Für die Zwecke des wettbewerblichen Auswahlverfahrens legt die Bewilligungsbehörde im Voraus objektive, transparente und diskriminierungsfreie qualitative Zuschlagskriterien fest, die gegen den beantragten Beihilfebetrag abzuwägen sind. Bei vergleichbarer Qualität erhält der Bieter, der den niedrigsten Beihilfebetrag beantragt hat, die Beihilfe. | Art. 1 Abs. 22 der VO 2021/1237 v. 23.7.2021 (ABl. L 270 S. 39) |
| 10.07.2017 bis 31.07.2021 | Art. 52 Abs. 4 | [Unverändert] Die Beihilfen müssen auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt werden. | ÄnderungsVO war VO 2017/1084 vom 14.6.2017 Abl. L 156, 1 |
| 01.07.2014 bis 09.07.2017 | Art. 52 Abs. 4 | Die Beihilfen müssen auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt werden. | ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ber. ABl. L 283 S. 65 |
