Lex Apple Pay – Änderungen bei § 58a ZAG?

Ich hat­te vor eini­ger Zeit schon über den neu­en § 58a ZAG berich­tet. Die Vor­schrift regelt einen sek­tor­spe­zi­fi­schen Zugangs­an­spruch bestimm­ter Unter­neh­men auf Zugang zu tech­ni­schen Infra­struk­tur­leis­tun­gen, wenn die­se zu dem Erbrin­gen von Zah­lungs­diens­ten oder dem Betrieb von E‑Geld-Geschäf­ten bei­tra­gen. Genaue­res und die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dazu kann man in mei­nem Bei­trag in der Zeit­schrift NZKart im letz­ten Jahr nachlesen.

Jetzt gibt es neue Bewe­gung und zwar mit For­de­run­gen nach Anpas­sun­gen des Geset­zes. Die Kol­le­gin Susan­ne Grohé berich­te­te vor weni­gen Tagen dar­über auf pay​tech​law​.com. Dem­nach gebe es bereits Bera­tun­gen im Finanz­aus­schuss des Bundestages.

Zusam­men­ge­fasst ste­hen fol­gen­de Ände­run­gen im Raum:

  1. Die Bereit­stel­lung gegen ein „ange­mes­se­nes Ent­gelt“ soll nun an ein Ent­gelt geknüpft wer­den, das die tat­säch­li­chen Kos­ten des jewei­li­gen Zugriffs nicht über­steigt. Wahr­schein­lich wäre dies als Aus­le­gung auch des bis­he­ri­gen Wort­lauts mög­lich. Denn wenn man den Zugangs­an­spruch zweck­ent­spre­chend aus­legt, dürf­ten Zugangs­be­din­gun­gen ihn nicht ver­ei­teln. Kos­ten­frei­heit bedeu­tet er aller­dings nicht.
  2. Der Zugang soll nicht mehr unter Ver­wen­dung „ange­mes­se­ner Zugangs­be­din­gun­gen“ gewährt wer­den müs­sen, son­dern mit­tels einer stan­dar­di­sier­ten tech­ni­schen Schnitt­stel­le zu allen End­ge­rä­ten. Das wäre eine gra­vie­ren­de Ände­rung, da auch die von dem Stan­dard pro­fi­tie­ren­den Unter­neh­men dann ein Mit­be­stim­mungs­recht hät­ten. Soll die Schnitt­stel­le aller­dings wett­be­werbs­för­dernd sein, macht eine Stan­dar­di­sie­rung durch­aus Sinn.
  3. Der Zugang soll so gestal­tet sein, dass er Funk­ti­ons­gleich­heit gewähr­leis­tet. In die­se Rich­tung könn­te man auch mit dem bis­he­ri­gen Wort­laut des § 58a Abs. 1 S. 2 ZAG argu­men­tie­ren. Aller­dings fehlt dann noch das Bezugs­ob­jekt für die Bestim­mung einer funk­tio­na­len Gleichheit.
  4. Der drit­te Absatz soll außer­dem gestri­chen wer­den. Er ent­hält die Mög­lich­keit zur Zugangs­ver­wei­ge­rung bei sach­lich gerecht­fer­tig­ten Grün­den. Hier wäre noch eine Begrün­dung für den Ände­rungs­wunsch hilf­reich. Denn dass ein Sys­tem­un­ter­neh­men in außer­or­dent­li­chen Fäl­len Zugangs­be­geh­ren auch ableh­nen kön­nen muss, erscheint außer Fra­ge. Gera­de weil der Anspruch einen Zugang zum eige­nen Sys­tem ermög­li­chen soll, muss auch des­sen Schutz erlaubt sein. Solan­ge die­ser nach­voll­zieh­bar begrün­det wird, wür­de auch bei einer Strei­chung des Absat­zes eine Ver­wei­ge­rung zuläs­sig sein.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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