Ich hatte vor einiger Zeit schon über den neuen § 58a ZAG berichtet. Die Vorschrift regelt einen sektorspezifischen Zugangsanspruch bestimmter Unternehmen auf Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen, wenn diese zu dem Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betrieb von E‑Geld-Geschäften beitragen. Genaueres und die rechtlichen Voraussetzungen dazu kann man in meinem Beitrag in der Zeitschrift NZKart im letzten Jahr nachlesen.
Jetzt gibt es neue Bewegung und zwar mit Forderungen nach Anpassungen des Gesetzes. Die Kollegin Susanne Grohé berichtete vor wenigen Tagen darüber auf paytechlaw.com. Demnach gebe es bereits Beratungen im Finanzausschuss des Bundestages.
Zusammengefasst stehen folgende Änderungen im Raum:
- Die Bereitstellung gegen ein „angemessenes Entgelt“ soll nun an ein Entgelt geknüpft werden, das die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Zugriffs nicht übersteigt. Wahrscheinlich wäre dies als Auslegung auch des bisherigen Wortlauts möglich. Denn wenn man den Zugangsanspruch zweckentsprechend auslegt, dürften Zugangsbedingungen ihn nicht vereiteln. Kostenfreiheit bedeutet er allerdings nicht.
- Der Zugang soll nicht mehr unter Verwendung „angemessener Zugangsbedingungen“ gewährt werden müssen, sondern mittels einer standardisierten technischen Schnittstelle zu allen Endgeräten. Das wäre eine gravierende Änderung, da auch die von dem Standard profitierenden Unternehmen dann ein Mitbestimmungsrecht hätten. Soll die Schnittstelle allerdings wettbewerbsfördernd sein, macht eine Standardisierung durchaus Sinn.
- Der Zugang soll so gestaltet sein, dass er Funktionsgleichheit gewährleistet. In diese Richtung könnte man auch mit dem bisherigen Wortlaut des § 58a Abs. 1 S. 2 ZAG argumentieren. Allerdings fehlt dann noch das Bezugsobjekt für die Bestimmung einer funktionalen Gleichheit.
- Der dritte Absatz soll außerdem gestrichen werden. Er enthält die Möglichkeit zur Zugangsverweigerung bei sachlich gerechtfertigten Gründen. Hier wäre noch eine Begründung für den Änderungswunsch hilfreich. Denn dass ein Systemunternehmen in außerordentlichen Fällen Zugangsbegehren auch ablehnen können muss, erscheint außer Frage. Gerade weil der Anspruch einen Zugang zum eigenen System ermöglichen soll, muss auch dessen Schutz erlaubt sein. Solange dieser nachvollziehbar begründet wird, würde auch bei einer Streichung des Absatzes eine Verweigerung zulässig sein.