Das Land­ge­richt Düs­sel­dorf hat mit Urteil vom 6.2.2026 (Az. 38 O 243/23) klar­ge­stellt, dass wett­be­werbs­recht­li­che Unter­las­sungs­an­sprü­che auch im Bereich der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on nicht durch spe­zi­al­ge­setz­li­che Rege­lun­gen des TKG oder UKlaG ver­drängt wer­den. Anlass war die Kla­ge eines qua­li­fi­zier­ten Ver­brau­cher­ver­bands gegen einen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter wegen ver­schie­de­ner Ver­stö­ße im Zusam­men­hang mit einer Briefwerbekampagne.

Worum ging es?

Aus­gangs­punkt des Ver­fah­rens war eine mas­sen­haft ver­sand­te, per­so­na­li­sier­te Wer­be­sen­dung, mit der Ver­brau­cher zu einem Anbie­ter­wech­sel bewegt wer­den soll­ten. Die Beklag­te hat­te hier­für per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über einen Adress­händ­ler bezo­gen und die Emp­fän­ger indi­vi­du­ell ange­schrie­ben. Dem Schrei­ben waren ein Auf­trags­for­mu­lar, eine Ver­trags­zu­sam­men­fas­sung sowie wei­te­re Unter­la­gen bei­gefügt. Der kla­gen­de Ver­band bean­stan­de­te ins­be­son­de­re daten­schutz­recht­li­che Ver­stö­ße, unzu­rei­chen­de Infor­ma­tio­nen nach dem TKG sowie eine aus sei­ner Sicht unzu­läs­si­ge Ver­trags­klau­sel und mach­te ent­spre­chen­de Unter­las­sungs­an­sprü­che geltend.

Das Gericht gab der Kla­ge über­wie­gend statt. Es sah meh­re­re Ver­stö­ße gegen Kun­den­schutz­re­geln des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­rechts als gege­ben an. Das war hier eine unzu­läs­si­ge Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zu Wer­be­zwe­cken ohne trag­fä­hi­ge Rechts­grund­la­ge sowie die Ver­let­zung tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht­li­cher Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Auch die Ver­wen­dung einer pau­scha­lier­ten Scha­dens­er­satz­klau­sel wur­de als unzu­läs­sig bewer­tet. Dage­gen hielt das Gericht die Wider­rufs­be­leh­rung für rechtmäßig.

Konkurrenzverhältnis zwischen UWG, TKG und UKlaG

Zen­tral für die recht­li­che Ein­ord­nung ist jedoch die aus­führ­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Kon­kur­renz­ver­hält­nis zwi­schen UWG, TKG und UKlaG. Das Land­ge­richt stellt klar, dass weder das UKlaG noch § 69 TKG ein in sich geschlos­se­nes Rechts­schutz­sys­tem dar­stel­len. Viel­mehr stün­den die jewei­li­gen Anspruchs­re­gime gleich­ran­gig neben­ein­an­der. Eine Sperr­wir­kung gegen­über wett­be­werbs­recht­li­chen Ansprü­chen bestehe nicht.

Kon­se­quenz die­ser Ein­ord­nung ist ein pro­zes­sua­les Wahl­recht: Anspruchs­be­rech­tig­te – ins­be­son­de­re Ver­bän­de – kön­nen Ver­stö­ße, die zugleich lau­ter­keits­recht­lich rele­vant sind, vor den Zivil­ge­rich­ten als UWG-Sache gel­tend machen, selbst wenn par­al­lel spe­zi­al­ge­setz­li­che Anspruchs­grund­la­gen bestehen. Dies hat auch Aus­wir­kun­gen auf die Zustän­dig­keit, da so der Weg zu den Land­ge­rich­ten eröff­net bleibt. Nach § 6 Abs. 1 UKlaG wären im kol­lek­ti­ven Ver­brau­cher­rechts­schutz die Ober­lan­des­ge­rich­te erst­in­stanz­lich zustän­dig. Nach § 69 TKG wären zudem nur Mit­be­wer­ber und sons­ti­ge Betrof­fe­ne, nicht aber Ver­bän­de anspruchsberechtigt.

Dar­über hin­aus stellt das Gericht fest, dass auch Ver­stö­ße gegen daten­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten und tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht­li­che Infor­ma­ti­ons­pflich­ten zugleich unlau­te­re geschäft­li­che Hand­lun­gen dar­stel­len können.

Einordnung – in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem?

Die Ent­schei­dung ist für die Pra­xis von erheb­li­cher Bedeu­tung. Sie stärkt die Durch­set­zungs­mög­lich­kei­ten von Ver­bän­den und Mit­be­wer­bern, indem sie die par­al­le­le Anwend­bar­keit des UWG im TK-Sek­tor aus­drück­lich bestä­tigt. Zugleich erhöht sich für Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men das Risi­ko, dass Ver­stö­ße gegen regu­la­to­ri­sche Vor­ga­ben nicht nur auf­sichts­recht­lich, son­dern auch zivil­recht­lich im Wege des Wett­be­werbs­rechts ver­folgt werden.

In die­sem kon­kre­ten Fall mit Bezug zu Kun­den­schutz­vor­schrif­ten hat­te das LG Düs­sel­dorf ein in sich geschlos­se­nes Rechts­schutz­sys­tem jeweils für die ein­zel­nen Berei­che abge­lehnt. Für Rege­lungs­be­rei­che außer­halb des Kun­den­schut­zes kann sich aber etwas ande­res erge­ben. So hat­te das LG Köln letz­tes Jahr für den Bereich des offe­nen Netz­zu­gangs nach § 155 TKG einen auf das Lau­ter­keits­recht gestütz­ten Eil­an­trag eines Unter­neh­mens abge­lehnt. Wir hat­ten die Antrags­geg­ne­rin in dem Ver­fah­ren anwalt­lich vertreten.

Die­se Ent­schei­dung hat­te das LG Köln damit begrün­det, dass in der­ar­ti­gen Fäl­len das Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor der Bun­des­netz­agen­tur vor­ran­gig sei. Kommt näm­lich auf einen Zugangs­an­trag inner­halb von zwei Mona­ten kei­ne Eini­gung zustan­de, so kann der Antrag­stel­ler bei der Bun­des­netz­agen­tur einen Antrag auf ver­bind­li­che Ent­schei­dung stel­len. Die Behör­de ent­schei­det dann durch pri­vat­rechts­ge­stal­ten­den Ver­wal­tungs­akt. Das Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren fin­det vor den gerichts­ähn­lich aus­ge­stal­te­ten Beschluss­kam­mern statt. An dem Ver­fah­ren neh­men übli­cher­wei­se noch wei­te­re Drit­te teil. Die Ent­schei­dun­gen kön­nen vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Köln ange­foch­ten wer­den. Es gilt zudem der behörd­li­che Amts­er­mitt­lungs­grund­satz. Zudem hat der Gesetz­ge­ber klar­ge­stellt, dass die Behör­de eine in sich kon­sis­ten­te Beschluss­pra­xis her­aus­bil­den soll. Eine zivil­ge­richt­li­che Ent­schei­dung ins­be­son­de­re im Eil­ver­fah­ren könn­te die­ses Rechts­schutz­sys­tem durchbrechen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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