Vor kurzem wurde der Data Act im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Verordnung enthält im dritten Kapitel auch Regelungen, die sich auf eine Marktregulierung für Datenbereitstellungspflichten beziehen. Das sind erstens der Art. 8 EU-DA, der prominent nun einen Kontrahierungszwang und die FRAND-Prinzipien einführt. Zweitens regelt Art. 9 EU-DA Grundsätze zur Gegenleistung. Beide Regelungen gelten dabei nicht allein für die Datenbereitstellungspflicht aus Art. 5 EU-DA. Sie enthalten auch eine Aufgreifregelungen für zukünftige Datenbereitstellungspflichten, die nach dem 12.9.2025 in Kraft treten.
Aktuell ist in der Zeitschrift MMR ein Aufsatz dazu von mir erschienen, der zu diesen beiden Vorschriften eine erste Einordnung versucht. Der Beitrag ist eine Vorarbeit zu einer aktuell laufenden Kommentierung im Buch von David Bomhard und Martin Schmidt-Kessel.
Zu FRAND beim Datenzugang können Sie hier in einem älteren Beitrag von mir aus dem Jahr 2018 nachlesen. Damals wurde diese Kombination erstmalig diskutiert. Mein Beitrag hierzu in der Zeitschrift Kommunikation und Recht (K&R) kann kostenfrei herunter geladen werden.