Das OLG Düsseldorf hat Bußgelder wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustauschs verhängt. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts vom 5.3.2025 hervor (Aktenzeichen: V‑6 Kart 2/21 OWi). Demach beträgt das Bußgeld eines Unternehmens 30 Mio. EUR. Gegen drei Leitungspersonen wurden weitere Bußgelder von insgesamt 34.000 EUR festgelegt.
Es ging um den Vorwurf eines Informationsaustauschs. Ein solcher kann schon gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB verstoßen, wenn er wettbewerbliche Parameter zum Gegenstand hat. Ganz typisch sind Preise, aber auch Marktstrategien. Hier hatten sich Unternehmen über Kostenfaktoren und Preisbestandteile ausgetauscht, um Kostensteigerungen an Kunden weiterzugeben. Zu den Kunden zählen wiederum Zulieferer und Hersteller aus der Automobilindustrie.
Das OLG ging davon aus, dass vom Herbst 2010 bis Herbst 2015 ein kartellrechtlicher Informationsaustausch im Rahmen der sogenannten “Aluminium Forging Group” stattfand. Es verhängte deshalb eine Geldbuße in Höhe von 30 Millionen Euro gegen die OTTO FUCHS Beteiligungen KG. Weitere Geldbußen in Höhe von insgesamt 34.000 EUR trafen drei Leitungspersonen des Unternehmens. Dies waren zum einen zwei Prokuristen, die unmittelbar an dem Informationsaustausch beteiligt waren. Zum anderen ist auch ein persönlich haftender Geschäftsführer betroffen. Er hat nach den Feststellungen des Gerichts notwendige Aufsichtspflichten verletzt und hätte die Kartellverstöße verhindern müssen.
Gerade dieser letzte Punkt ist sehr emfindlich für die Handelnden und Leitenden. Zum einen zeigt sie, dass Geldbußen nicht immer nur direkt das Unternehmen treffen müssen. Zum anderen bestätigt sie erneut die strengen Vorgaben an Geschäftsführer, nicht wegsehen zu dürfen. Für die kartellrechtliche Compliance ist diese Entscheidung ein Zeichen für mehr Sensibilisierung.
Ein anderes Unternehmen konnte laut eigener Pressemitteilung eine erhebliche Reduzierung des verhängten Bußgeldes erreichen.