Vor weni­gen Tagen wur­de der Kabi­netts­ent­wurf für ein neu­es TKG ver­öf­fent­licht. Wir hat­ten dar­über berichtet.

Nähe­rem Hin­se­hen erge­ben sich eini­ge Ände­run­gen zum Refe­ren­ten­ent­wurf von Beginn des Jah­res. Eine ist beson­ders auf­fal­lend: der bis­her in § 1 Abs. 1 S. 3 TKG erwo­ge­ne Abwä­gungs­vor­rang wur­de gestri­chen. Eine Erläu­te­rung dazu gibt es nicht.

Was folgt dar­aus? Je nach Ver­ständ­nis des so genann­ten über­ra­gen­den öffent­li­chen Inter­es­ses gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 TKG könn­te die­se Strei­chung ent­we­der irrele­vant wegen der ledig­lich dekla­ra­to­ri­schen Wir­kung oder ganz erheb­lich wegen eines mög­li­chen abso­lu­ten Abwä­gungs­vor­rangs sein.

Woher kommt die­ser Gedan­ke? Ver­gleich­ba­re Rege­lun­gen gibt es bereits im EEG. § 2 S. 1 EEG stellt eben­so die erfass­ten Belan­ge in das über­ra­gen­de öffent­li­che Inter­es­se; § 2 S. 2 EEG sieht aus­drück­lich einen Abwä­gungs­vor­rang vor. Für jene Vor­schrift könn­te des­halb ange­nom­men wer­den, dass die beson­de­re aus­drück­li­che Rege­lung des Abwä­gungs­vor­rangs eine beson­de­re Bedeu­tung hat — mit ande­ren Wor­ten sogar kon­sti­tu­tiv ist. Über­tra­gen auf das Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht könn­te dar­aus fol­gen, dass eine Strei­chung den Gehalt die­ser Aus­sa­ge entfernt.

Aller­dings: bereits bei der Ein­füh­rung des § 1 Abs. 1 S. 2 TKG hat­te der Gesetz­ge­ber in der Begrün­dung aus­ge­führt, das über­ra­gen­de öffent­li­che Inter­es­se wer­de sich regel­mä­ßig durchsetzen.

Wie gehen wir mit die­ser Aus­sa­ge um? Sie könn­te als Aus­sa­ge zu His­to­rie und Telos des bereits bestehen­den Geset­zes ver­stan­den wer­den. Zudem dürf­te sich aus dem euro­päi­schen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht eini­ges für eine star­ke Gewich­tung des Glas­fa­ser­aus­baus gewin­nen lassen.

Den­noch: die­se Unklar­heit geht erheb­lich zulas­ten der Prak­ti­ka­bi­li­tät und könn­te die aus­drück­li­che Rege­lung des über­ra­gen­den öffent­li­chen Inter­es­ses gefährden.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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