Eine etwas skurille Situation lag einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt mit dem Aktenzeichen 11 W 6/25 (Kart) zugrunde. Ein Antragsteller hatte zuvor beim Landgericht einen Verfügungsantrag gestellt. Diesen hatte das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller persönlich sofortige Beschwerde eingelegt.
Diese sofortige Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen. Sie sei demnach nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Es gelte die allgemeine Regel aus § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO zum Anwaltszwang. Die Ausnahmeregel aus § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO greife nicht ein. Danach kann die Beschwerde auch zu Protokoll der Geschäftstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war oder ist. Diese Voraussetzung sieht das Gericht hier nicht erfüllt.
Das Aktenzeichen und die vorherige Befassung durch das Landgericht deuten darauf hin, dass es um einen kartellrechtlichen Rechtsstreit gegangen sein könnte. Dabei handelt es sich allgemein um Anwaltsprozesse.
Hier stellt sich eine Besonderheit: Gemäß §§ 920, 936 ZPO kann der erstinstanzliche Verfügungsantrag auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. Diese Regelung gilt aber nach der Auffassung des Gerichts nicht für das gesamte sich daran anschließende erstinstanzliche Verfahren. Für dieses gilt weiterhin Anwaltszwang. Das Gericht verweist darauf, dass die Vorschrift allein dem Eilcharakter des Verfügungsverfahrens dient. Ein Antragsteller kann aber jedenfalls dann seinen Anwalt einschalten, wenn er seinen Antrag gestellt hat. Das gilt dann auch für die sofortige Beschwerde.
Für die Praxis hat diese Entscheidung eher anekdotische Bedeutung. Denn in kartellrechtlichen Sachen schalten Unternehmen regelmäßig spezialisierte Rechtsanwälte ein.