Eine etwas sku­r­il­le Situa­ti­on lag einer aktu­el­len Ent­schei­dung des OLG Frank­furt mit dem Akten­zei­chen 11 W 6/25 (Kart) zugrun­de. Ein Antrag­stel­ler hat­te zuvor beim Land­ge­richt einen Ver­fü­gungs­an­trag gestellt. Die­sen hat­te das Land­ge­richt zurück­ge­wie­sen. Gegen die­sen Beschluss hat der Antrag­stel­ler per­sön­lich sofor­ti­ge Beschwer­de eingelegt.

Die­se sofor­ti­ge Beschwer­de hat das OLG als unzu­läs­sig ver­wor­fen. Sie sei dem­nach nicht in der gesetz­li­chen Form ein­ge­legt wor­den. Es gel­te die all­ge­mei­ne Regel aus § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO zum Anwalts­zwang. Die Aus­nah­me­re­gel aus § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO grei­fe nicht ein. Danach kann die Beschwer­de auch zu Pro­to­koll der Geschäfts­tel­le ein­ge­legt wer­den, wenn der Rechts­streit im ers­ten Rechts­zug nicht als Anwalts­pro­zess zu füh­ren war oder ist. Die­se Vor­aus­set­zung sieht das Gericht hier nicht erfüllt.

Das Akten­zei­chen und die vor­he­ri­ge Befas­sung durch das Land­ge­richt deu­ten dar­auf hin, dass es um einen kar­tell­recht­li­chen Rechts­streit gegan­gen sein könn­te. Dabei han­delt es sich all­ge­mein um Anwaltsprozesse.

Hier stellt sich eine Beson­der­heit: Gemäß §§ 920, 936 ZPO kann der erst­in­stanz­li­che Ver­fü­gungs­an­trag auch zu Pro­to­koll der Geschäfts­stel­le des Gerichts gestellt wer­den. Die­se Rege­lung gilt aber nach der Auf­fas­sung des Gerichts nicht für das gesam­te sich dar­an anschlie­ßen­de erst­in­stanz­li­che Ver­fah­ren. Für die­ses gilt wei­ter­hin Anwalts­zwang. Das Gericht ver­weist dar­auf, dass die Vor­schrift allein dem Eil­ch­a­rak­ter des Ver­fü­gungs­ver­fah­rens dient. Ein Antrag­stel­ler kann aber jeden­falls dann sei­nen Anwalt ein­schal­ten, wenn er sei­nen Antrag gestellt hat. Das gilt dann auch für die sofor­ti­ge Beschwerde.

Für die Pra­xis hat die­se Ent­schei­dung eher anek­do­ti­sche Bedeu­tung. Denn in kar­tell­recht­li­chen Sachen schal­ten Unter­neh­men regel­mä­ßig spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te ein.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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