Das Bundeskartellamt hat gestern seinen Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Smart-TVs veröffentlicht. Das Bundeskartellamt verfügt seit der 9. GWB-Novelle 2017 über das neue Instrument der verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchung. Damit soll die Behörde in die Lage versetzt werden, Wissen über breite Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften zu erlangen. Der über 250 Seiten lange Bericht lässt sich grob so zusammenfassen: Es gibt zahlreiche und umfassende Datenverarbeitungsmöglichkeiten bei Smart-TVs und derzeit nur unzureichende Schutzmöglichkeiten der Verbraucher.
Die Behörde gibt dann zehn Handlungsempfehlungen (S. 237):
- Bewusstsein der Verbraucher für extensive Datenverarbeitungsmöglichkeiten von
Smart-TVs schärfen - Tätigwerden des Gesetzgebers bei verbraucherrechtlichen Defiziten, die in der Sektoruntersuchung festgestellt werden
- Schaffung eines gesetzlichen Anspruchs der Verbraucher gegen Hersteller auf Software-Updates
- Mehr fallbezogenes Tätigwerden von Aufsichtsbehörden und Verbänden zur Vermeidung von Pauschalierungen bei Datenschutzbestimmungen
- Mehr transparente Informationen gegenüber Verbrauchern über Datenverarbeitung
- Datenschutz-Cockpit zur effektiveren Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch Verbraucher
- Hinwirken durch politische Entscheider und Rechtsdurchsetzung auf vereinfachte Informationsvermittlung durch Unternehmen
- Datenschutzqualität als Wettbewerbsparameter und effektive Selbstverpflichtung der Unternehmen
- Vorantreiben von Datenschutz-Zertifikaten und standardisierten Bildsysmbolen durch Kommission und Datenschutzaufsicht und Aufbau der in der DSGVO vorgesehenen Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren
- Smarte Bildsymbolik zur Vermittlung der relevantesten Informationen nach dem Ergebnis der Sektoruntersuchung
Die Empfehlungen sind schon recht granular dafür, dass die Sektoruntersuchung derzeit lediglich ein Instrument sind, damit die Behörde umfassend Wissen erlangen kann. Durchsetzungbefugnisse fehlen derzeit noch. Es werden lediglich im Referentenentwurf zur 10. GWB-Novelle derzeit Vorschläge für effektivere Untersuchungsbefugnisse gemacht.
Zuletzt noch ein Hinweis für die Lauterkeitsrechtler auf § 32e Abs. 6 GWB:
Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist ab der Veröffentlichung eines Abschlussberichts über eine Sektoruntersuchung nach Absatz 5 für vier Monate ausgeschlossen.