Kunden von Telekommunikationsunternehmen werden gelegentlich mit der Änderung ihrer Verträge konfrontiert. Häufig geschieht dies mit Preisanhebungen, etwa weil sich die Vorleistungsentgelte und damit die Kosten erhöht haben. In diesem Fall steht ihnen nach der bisherigen Rechtsprechung ein außerordentliches Recht zur Kündigung zu. Das ist bislang die einzige Möglichkeit, aus einem regulär laufenden Vertrag heraus zu kommen. Lediglich bei Umzügen kann zusätzlich noch ein Kündigungsrecht entstehen, wenn der bisherige Anbieter am neuen Wohnort seine Leistungen nicht anbietet.
Jetzt kommen mit der aktuellen TKG-Novelle zwei gravierende Änderungen dazu:
§ 56 Abs. 3 S. 1 TKG sieht vor, dass bei stillschweigenden Vertragsverlängerungen der Endnutzer ein einmonatiges Kündigungsrecht hat. Es kommt also nicht mehr zu den bisher üblichen erheblichen Vertragsverlängerungen. War als ursprüngliche anfängliche Laufzeit ein Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen, so hat das Unternehmen für diesen Zeitraum Sicherheit. Außerdem müssen die Unternehmen gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 TKG Verbrauchern gegenüber vor Vertragsschluss auch Verträge mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten.
Gibt es jetzt keine Möglichkeit mehr für nachgelagerte Vertragsverlängerungen? Nein und das ist auch so gewollt. Lediglich über den Umweg können wieder längere Anfangslaufzeiten erzielt werden, dass es zu neuen Verträgen kommt. Dazu müssten allerdings auch die geschlossenen Verträge wie Neugeschäfte behandelt werden mit allen verbraucherschützenden Pflichten und Obliegenheiten.
§ 57 Abs. 1 S. 1 TKG eröffnet dem Endnutzer ein fristloses Kündigungsrecht bei Vertragsänderungen. Damit haben Kunden die Möglichkeit, sich einfacher vom Vertrag zu lösen, wenn ihr Anbieter Änderungen umsetzt. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Änderungen gesetzlich vorgeschrieben sind oder als administrative Änderungen ohne negative Auswirkungen für den Endnutzer sind oder ausschließlich zu seinem Vorteil sind. Aus § 57 Abs. 2 TKG ergibt sich, dass Änderungen durch das Unternehmen einen Monat vorher mitgeteilt werden müssen, auch wenn sie kein Kündigungsrecht eröffnen. Besteht ein Kündigungsrecht, so müssen die Unternehmen darauf ausdrücklich hinweisen. Damit gibt es keine Möglichkeit mehr zur stillschweigenden Änderung der Verträge.
Beide Regelungen bedeuten in ihrer Wirkung, dass den Endnutzern sehr viel mehr Flexibilität zugestanden wird. Gleichzeitig wackelt die Stellung, bei denen Vertragsbeziehungen als selbstverständlich gelten und über mehrere Jahre laufen. Endnutzer werden damit wahrscheinlich schneller wieder als mögliche Kunden ansprechbar sein und es wird zu mehr Wechselbewegungen kommen. Damit wird sich auch der Wettbewerb intensivieren.
Was Endnutzer sind, erläutert die Definition in § 3 Nr. 13 TKG, nämlich alle Nutzer, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen.