Kun­den von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men wer­den gele­gent­lich mit der Ände­rung ihrer Ver­trä­ge kon­fron­tiert. Häu­fig geschieht dies mit Preis­an­he­bun­gen, etwa weil sich die Vor­leis­tungs­ent­gel­te und damit die Kos­ten erhöht haben. In die­sem Fall steht ihnen nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ein außer­or­dent­li­ches Recht zur Kün­di­gung zu. Das ist bis­lang die ein­zi­ge Mög­lich­keit, aus einem regu­lär lau­fen­den Ver­trag her­aus zu kom­men. Ledig­lich bei Umzü­gen kann zusätz­lich noch ein Kün­di­gungs­recht ent­ste­hen, wenn der bis­he­ri­ge Anbie­ter am neu­en Wohn­ort sei­ne Leis­tun­gen nicht anbietet.

Jetzt kom­men mit der aktu­el­len TKG-Novel­le zwei gra­vie­ren­de Ände­run­gen dazu:

§ 56 Abs. 3 S. 1 TKG sieht vor, dass bei still­schwei­gen­den Ver­trags­ver­län­ge­run­gen der End­nut­zer ein ein­mo­na­ti­ges Kün­di­gungs­recht hat. Es kommt also nicht mehr zu den bis­her übli­chen erheb­li­chen Ver­trags­ver­län­ge­run­gen. War als ursprüng­li­che anfäng­li­che Lauf­zeit ein Zeit­raum von zwei Jah­ren vor­ge­se­hen, so hat das Unter­neh­men für die­sen Zeit­raum Sicher­heit. Außer­dem müs­sen die Unter­neh­men gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 TKG Ver­brau­chern gegen­über vor Ver­trags­schluss auch Ver­trä­ge mit einer Lauf­zeit von höchs­tens zwölf Mona­ten anbieten.

Gibt es jetzt kei­ne Mög­lich­keit mehr für nach­ge­la­ger­te Ver­trags­ver­län­ge­run­gen? Nein und das ist auch so gewollt. Ledig­lich über den Umweg kön­nen wie­der län­ge­re Anfangs­lauf­zei­ten erzielt wer­den, dass es zu neu­en Ver­trä­gen kommt. Dazu müss­ten aller­dings auch die geschlos­se­nen Ver­trä­ge wie Neu­ge­schäf­te behan­delt wer­den mit allen ver­brau­cher­schüt­zen­den Pflich­ten und Obliegenheiten.

§ 57 Abs. 1 S. 1 TKG eröff­net dem End­nut­zer ein frist­lo­ses Kün­di­gungs­recht bei Ver­trags­än­de­run­gen. Damit haben Kun­den die Mög­lich­keit, sich ein­fa­cher vom Ver­trag zu lösen, wenn ihr Anbie­ter Ände­run­gen umsetzt. Aus­nah­men gibt es nur, wenn die Ände­run­gen gesetz­lich vor­ge­schrie­ben sind oder als admi­nis­tra­ti­ve Ände­run­gen ohne nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen für den End­nut­zer sind oder aus­schließ­lich zu sei­nem Vor­teil sind. Aus § 57 Abs. 2 TKG ergibt sich, dass Ände­run­gen durch das Unter­neh­men einen Monat vor­her mit­ge­teilt wer­den müs­sen, auch wenn sie kein Kün­di­gungs­recht eröff­nen. Besteht ein Kün­di­gungs­recht, so müs­sen die Unter­neh­men dar­auf aus­drück­lich hin­wei­sen. Damit gibt es kei­ne Mög­lich­keit mehr zur still­schwei­gen­den Ände­rung der Verträge.

Bei­de Rege­lun­gen bedeu­ten in ihrer Wir­kung, dass den End­nut­zern sehr viel mehr Fle­xi­bi­li­tät zuge­stan­den wird. Gleich­zei­tig wackelt die Stel­lung, bei denen Ver­trags­be­zie­hun­gen als selbst­ver­ständ­lich gel­ten und über meh­re­re Jah­re lau­fen. End­nut­zer wer­den damit wahr­schein­lich schnel­ler wie­der als mög­li­che Kun­den ansprech­bar sein und es wird zu mehr Wech­sel­be­we­gun­gen kom­men. Damit wird sich auch der Wett­be­werb intensivieren.

Was End­nut­zer sind, erläu­tert die Defi­ni­ti­on in § 3 Nr. 13 TKG, näm­lich alle Nut­zer, die weder öffent­li­che Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze betrei­ben noch öffent­lich zugäng­li­che Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te erbringen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

Weitere Artikel

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht