Das Bun­des­kar­tell­amt hat heu­te bekannt gege­ben, dass es ein Ver­fah­ren gegen­über Face­book im Zusam­men­hang mit der Fusi­ons­kon­trol­le ein­ge­lei­tet hat. Der Social-Media-Kon­zern plant die Über­nah­me des Kun­den-Diens­tes Kustomer.

Bei bestimm­ten Anläs­sen müs­sen Fusio­nen, Zusam­men­schlüs­se oder ander­wei­ti­ge Kon­troll­über­nah­men den Kar­tell­be­hör­den ange­mel­det wer­den. Die­se erhal­ten dann die Mög­lich­keit, die Fusi­on zu prü­fen, bevor die­se voll­zo­gen wird. Wäh­rend­des­sen besteht eine Still­hal­te­pflicht. Ange­mel­det wer­den müs­sen Fusio­nen regel­mä­ßig, wenn sie bestimm­te fest­ge­leg­te Umsatz­schwell­wer­te überschreiten.

In die­sem aktu­el­len Fall scheint jedoch einer der Fäl­le vor­zu­lie­gen, in denen gera­de die Umsät­ze des zu über­neh­men­den Unter­neh­mens eine nach­ge­la­ger­te Rol­le spie­len. Denn seit 2017 besteht im deut­schen Kar­tell­recht ergän­zend die soge­nann­te Trans­ak­ti­ons­wert­schwel­le des § 35 Abs. 1a GWB. Danach ist die Fusi­ons­kon­trol­le auch eröff­net, wenn das zu über­neh­men­de Unter­neh­men in erheb­li­chem Umfang im Inland tätig ist und der Gegen­wert der Über­nah­me mehr als 400 Mio. EUR beträgt.

Die Inlands­tä­tig­keit in erheb­li­chem Umfang eröff­net wie­der­um Raum für wett­be­werb­li­che Erwä­gun­gen. Denn inno­va­ti­ve Unter­neh­men kön­nen bereits auf einer sehr nied­ri­gen mone­tä­ren Flam­me den­noch eine erheb­li­che wirt­schaft­li­che Bedeu­tung für den Wett­be­werb erhal­ten. Das gilt ins­be­son­de­re, wenn sie sich als Start­ups für Über­nah­men inter­es­sant machen wol­len. Denn hier­bei zielt ein Groß­teil der eige­nen Tätig­keit auf eine mög­lichst gro­ße Bekannt­heit im Wett­be­werb ab. Die spä­ter Über­nah­me durch ein ande­res Unter­neh­men ist also ein bewusst gesetz­tes Exit-Szenario.

Noch mehr: Gera­de die­ses Kri­te­ri­um ermög­licht eine adäqua­te Behand­lung auch von Platt­form-Sach­ver­hal­ten. Denn bei die­sen kommt es häu­fig zu nicht-neu­tra­len Kos­ten­struk­tu­ren. Das bedeu­tet, dass eine bestimm­te Nut­zer­grup­pe kei­nen mone­tä­ren Preis zahlt, son­dern eine ande­re Nut­zer­grup­pe. Das zeigt sich beson­ders stark bei sozia­len Netz­wer­ken, die mit der Aus­spie­lung von Wer­bung wirt­schaft­lich tätig wer­den. Eine Nut­zer­grup­pe erhält damit einen auf null rabat­tier­ten Preis, wäh­rend in der Fol­ge auch der Umsatz ver­la­gert wer­den kann. Über die erheb­li­che Inlands­tä­tig­keit kann die­ser Umstand berück­sich­tigt werden.

Das sieht auch das Bun­des­kar­tell­amt so. Denn ein hoher Trans­ak­ti­ons­wert las­se auf eine hohe wett­be­werb­li­che Bedeu­tung schlie­ßen. Die Über­nah­me eines Unter­neh­mens kann dann im Extrem­fall die Über­nah­me eines gesam­ten Mark­tes oder wett­be­werb­li­chen Bereichs bedeu­ten, sogar eines Inno­va­ti­ons­raums. Damit zieht es aus der Vor­schrift genau die Bedeu­tung, die mit der Vor­schrift beab­sich­tigt war.

Die Behör­de prüft jetzt, ob eine eigen­stän­di­ge Anmel­de­pflicht für den Zusam­men­schluss bestand, die unab­hän­gig von der Anmel­dung bei der EU-Kom­mis­si­on ist.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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