Das Bundeskartellamt hat heute bekannt gegeben, dass es ein Verfahren gegenüber Facebook im Zusammenhang mit der Fusionskontrolle eingeleitet hat. Der Social-Media-Konzern plant die Übernahme des Kunden-Dienstes Kustomer.
Bei bestimmten Anlässen müssen Fusionen, Zusammenschlüsse oder anderweitige Kontrollübernahmen den Kartellbehörden angemeldet werden. Diese erhalten dann die Möglichkeit, die Fusion zu prüfen, bevor diese vollzogen wird. Währenddessen besteht eine Stillhaltepflicht. Angemeldet werden müssen Fusionen regelmäßig, wenn sie bestimmte festgelegte Umsatzschwellwerte überschreiten.
In diesem aktuellen Fall scheint jedoch einer der Fälle vorzuliegen, in denen gerade die Umsätze des zu übernehmenden Unternehmens eine nachgelagerte Rolle spielen. Denn seit 2017 besteht im deutschen Kartellrecht ergänzend die sogenannte Transaktionswertschwelle des § 35 Abs. 1a GWB. Danach ist die Fusionskontrolle auch eröffnet, wenn das zu übernehmende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist und der Gegenwert der Übernahme mehr als 400 Mio. EUR beträgt.
Die Inlandstätigkeit in erheblichem Umfang eröffnet wiederum Raum für wettbewerbliche Erwägungen. Denn innovative Unternehmen können bereits auf einer sehr niedrigen monetären Flamme dennoch eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Wettbewerb erhalten. Das gilt insbesondere, wenn sie sich als Startups für Übernahmen interessant machen wollen. Denn hierbei zielt ein Großteil der eigenen Tätigkeit auf eine möglichst große Bekanntheit im Wettbewerb ab. Die später Übernahme durch ein anderes Unternehmen ist also ein bewusst gesetztes Exit-Szenario.
Noch mehr: Gerade dieses Kriterium ermöglicht eine adäquate Behandlung auch von Plattform-Sachverhalten. Denn bei diesen kommt es häufig zu nicht-neutralen Kostenstrukturen. Das bedeutet, dass eine bestimmte Nutzergruppe keinen monetären Preis zahlt, sondern eine andere Nutzergruppe. Das zeigt sich besonders stark bei sozialen Netzwerken, die mit der Ausspielung von Werbung wirtschaftlich tätig werden. Eine Nutzergruppe erhält damit einen auf null rabattierten Preis, während in der Folge auch der Umsatz verlagert werden kann. Über die erhebliche Inlandstätigkeit kann dieser Umstand berücksichtigt werden.
Das sieht auch das Bundeskartellamt so. Denn ein hoher Transaktionswert lasse auf eine hohe wettbewerbliche Bedeutung schließen. Die Übernahme eines Unternehmens kann dann im Extremfall die Übernahme eines gesamten Marktes oder wettbewerblichen Bereichs bedeuten, sogar eines Innovationsraums. Damit zieht es aus der Vorschrift genau die Bedeutung, die mit der Vorschrift beabsichtigt war.
Die Behörde prüft jetzt, ob eine eigenständige Anmeldepflicht für den Zusammenschluss bestand, die unabhängig von der Anmeldung bei der EU-Kommission ist.