Der Data Gover­nan­ce Act regelt das Ver­hält­nis zwi­schen öffent­li­chen Stel­len und Wei­ter­ver­wen­dern. Das sind sol­che natür­li­chen oder juris­ti­schen Per­so­nen, die Daten im Besitz von öffent­li­chen Stel­len für kom­mer­zi­el­le oder nicht-kom­mer­zi­el­le Zwe­cke nut­zen wol­len. Dabei sieht die Ver­ord­nung grund­sätz­lich kei­ne Pflicht zur Zulas­sung vor. Eine sol­che kann sich aber aus dem all­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz erge­ben. Dann haben etwa Unter­neh­men die Mög­lich­keit, ihre Inter­es­sen im Ver­wal­tungs­rechts­schutz durch­zu­set­zen.

Ergän­zend gilt das Ver­bot von Aus­schließ­lich­keits­ver­ein­ba­run­gen nach Art. 4 Abs. 1 DGA. Jedoch gel­ten auch hier­zu Aus­nah­men. Die­ser Bei­trag gibt eine Über­sicht und stellt Hand­lungs­op­tio­nen für betrof­fe­ne Drit­te dar, die durch eine feh­ler­haf­te Aus­schließ­lich­keits­ver­ein­ba­rung nicht in einem Markt aktiv wer­den können.

Ausnahmsweise Zulässigkeit von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

In Art. 4 Abs. 2 bis 4 DGA sind die all­ge­mei­nen inhalt­li­chen Anfor­de­run­gen vor­ge­se­hen, unter denen Aus­schließ­lich­keits­ver­ein­ba­run­gen aus­nahms­wei­se zuläs­sig sein kön­nen. Zu den Aus­schließ­lich­keits­ver­ein­ba­run­gen zäh­len Ver­ein­ba­run­gen oder sons­ti­ge Prak­ti­ken in Bezug auf die Wei­ter­ver­wen­dung von Daten, soweit sie aus­schließ­li­che Rech­te gewäh­ren oder zum Gegen­stand haben oder bewir­ken, dass sol­che aus­schließ­li­chen Rech­te gewährt wer­den oder die Ver­füg­bar­keit von Daten zur Wei­ter­ver­wen­dung durch ande­re Ein­rich­tun­gen als die Par­tei­en sol­cher Ver­ein­ba­run­gen oder sons­ti­gen Par­tei­en ein­ge­schränkt wird. Die­ser Wort­laut ist des­halb beson­ders inter­es­sant, weil er auch das Pro­blem ein­ge­schränk­ter Lizen­zen in der Ket­te anspricht. So wäre es etwa ein Leich­tes, Zugangs­nach­fra­ger mit dem Argu­ment abzu­wei­sen, es bestehe kei­ne aus­rei­chen­de Lizenz. Dies soll mit der For­mu­lie­rung im Ver­bot von Aus­schließ­lich­keits­ver­ein­ba­run­gen erschwert werden.

Soll eine Ver­ein­ba­rung zuläs­sig sein, so muss sie gemäß Art. 4 Abs. 2 DGA vier enge Anfor­de­run­gen erfüllen:

  1. sie muss einem legi­ti­men Zweck die­nen, der in der Erbrin­gung eines Diens­tes oder der Bereit­stel­lung eines Pro­dukts besteht
  2. die­se Erbrin­gung eines Diens­tes oder Bereit­stel­lung eines Pro­dukts muss im all­ge­mei­nen Inter­es­se ste­hen
  3. die Aus­schließ­lich­keit muss zur Erbrin­gung eines Diens­tes oder Bereit­stel­lung eines Pro­dukts erfor­der­lich sein
  4. ohne Aus­schließ­lich­keit wäre die Erbrin­gung eines Diens­tes oder Bereit­stel­lung eines Pro­dukts unmög­lich

Art. 4 Abs. 3 DGA schreibt vor, dass die Aus­schließ­lich­keit durch einen Ver­wal­tungs­akt oder eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung erfol­gen muss. Die­se muss mit Uni­ons­recht oder natio­na­lem Recht über­ein stim­men. Sek­tor­spe­zi­fi­sche Vor­ga­ben wären damit also zwin­gend ein­zu­hal­ten. Wei­ter­hin muss sie den Grund­sät­zen der Trans­pa­renz, Gleich­be­hand­lung und Nicht­dis­kri­mi­nie­rung genü­gen. Ergän­zend gel­ten die mate­ri­el­len Vor­ga­ben aus Art. 5 Abs. 2 DGA, wobei ein Augen­merk auf des­sen Satz zwei zu len­ken ist, wonach die Bedin­gun­gen nicht der Behin­de­rung des Wett­be­werbs die­nen dür­fen. Damit soll etwa aus­ge­schlos­sen wer­den, dass sich Unter­neh­men gezielt Aus­schieß­lich­keits­ver­ein­ba­run­gen ein­räu­men las­sen zu dem Zweck, auf der nach­ge­la­ger­ten Ebe­ne unter Ver­weis auf eine ein­ge­schränk­te Lizenz ein Geschäft zu verweigern.

Formelle Anforderungen

Gemäß Art. 4 Abs. 4 DGA darf ein aus­schließ­li­ches Recht auf Wei­ter­ver­wen­dung nicht län­ger als 12 Mona­te ver­ein­bart wer­den. Alt­ver­ein­ba­run­gen mit Bestand vor dem 23.6.2022, die nicht den Anfor­de­run­gen in Art. 4 Abs. 2 und 3 DGA ent­spre­chen, wer­den spä­tes­tens zum 24.12.2024 been­det. Die­se Rege­lung dürf­te als gesetz­li­che Fik­ti­on anzu­se­hen sein. Dar­aus kann jedoch kein Bestands­schutz für die Alt­ver­ein­ba­run­gen abge­lei­tet wer­den. So kön­nen auch unab­hän­gig davon Unter­neh­men einen Gleich­be­hand­lungs­an­spruch durchsetzen.

Art. 5 Abs. 5 DGA sieht zusätz­li­che for­mel­le Trans­pa­renz­pflich­ten vor. Danach muss die Gewäh­rung einer Aus­schließ­lich­keit im Inter­net öffent­lich zugäng­lich gemacht wer­den. Dabei muss die öffent­li­che Stel­le auch die Grün­de für die Aus­schließ­lich­keit benen­nen. Dies muss in einer Form erfol­gen, die dem ein­schlä­gi­gen Uni­ons­recht für die Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge ent­spricht. Damit stellt die Ver­ord­nung hier einen Schutz­me­cha­nis­mus her, anhand des­sen über­gan­ge­ne Unter­neh­men ihre Mög­lich­kei­ten für Rechts­schutz ein­schät­zen kön­nen. Die Ähn­lich­keit ergibt sich dar­aus, dass die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen gemäß Art. 4 Abs. 2 DGA zu einem Zweck im all­ge­mei­nen Inter­es­se mit der öffent­li­chen Auf­trags­ver­ga­be ver­gleich­bar ist.

Folge fehlerhafter Ausschließlichkeitsvereinbarungen

Sind Aus­schließ­lich­keits­ver­ein­ba­run­gen nach den genann­ten Vor­ga­ben unzu­läs­sig, so stel­len sie eine rechts­wid­ri­ge Vor­zugs­be­hand­lung dar. Ande­re Unter­neh­men kön­nen dann Gleich­be­hand­lung ver­lan­gen und die­se not­falls gericht­lich durch­set­zen. Dafür kommt regel­mä­ßig die Ver­pflich­tungs­kla­ge in Betracht, bei einem öffent­lich-recht­li­chen Ver­trag die all­ge­mei­ne Leistungsklage.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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