Der Data Governance Act regelt das Verhältnis zwischen öffentlichen Stellen und Weiterverwendern. Das sind solche natürlichen oder juristischen Personen, die Daten im Besitz von öffentlichen Stellen für kommerzielle oder nicht-kommerzielle Zwecke nutzen wollen. Dabei sieht die Verordnung grundsätzlich keine Pflicht zur Zulassung vor. Eine solche kann sich aber aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Dann haben etwa Unternehmen die Möglichkeit, ihre Interessen im Verwaltungsrechtsschutz durchzusetzen.
Ergänzend gilt das Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen nach Art. 4 Abs. 1 DGA. Jedoch gelten auch hierzu Ausnahmen. Dieser Beitrag gibt eine Übersicht und stellt Handlungsoptionen für betroffene Dritte dar, die durch eine fehlerhafte Ausschließlichkeitsvereinbarung nicht in einem Markt aktiv werden können.
Ausnahmsweise Zulässigkeit von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
In Art. 4 Abs. 2 bis 4 DGA sind die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen vorgesehen, unter denen Ausschließlichkeitsvereinbarungen ausnahmsweise zulässig sein können. Zu den Ausschließlichkeitsvereinbarungen zählen Vereinbarungen oder sonstige Praktiken in Bezug auf die Weiterverwendung von Daten, soweit sie ausschließliche Rechte gewähren oder zum Gegenstand haben oder bewirken, dass solche ausschließlichen Rechte gewährt werden oder die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung durch andere Einrichtungen als die Parteien solcher Vereinbarungen oder sonstigen Parteien eingeschränkt wird. Dieser Wortlaut ist deshalb besonders interessant, weil er auch das Problem eingeschränkter Lizenzen in der Kette anspricht. So wäre es etwa ein Leichtes, Zugangsnachfrager mit dem Argument abzuweisen, es bestehe keine ausreichende Lizenz. Dies soll mit der Formulierung im Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen erschwert werden.
Soll eine Vereinbarung zulässig sein, so muss sie gemäß Art. 4 Abs. 2 DGA vier enge Anforderungen erfüllen:
- sie muss einem legitimen Zweck dienen, der in der Erbringung eines Dienstes oder der Bereitstellung eines Produkts besteht
- diese Erbringung eines Dienstes oder Bereitstellung eines Produkts muss im allgemeinen Interesse stehen
- die Ausschließlichkeit muss zur Erbringung eines Dienstes oder Bereitstellung eines Produkts erforderlich sein
- ohne Ausschließlichkeit wäre die Erbringung eines Dienstes oder Bereitstellung eines Produkts unmöglich
Art. 4 Abs. 3 DGA schreibt vor, dass die Ausschließlichkeit durch einen Verwaltungsakt oder eine vertragliche Vereinbarung erfolgen muss. Diese muss mit Unionsrecht oder nationalem Recht überein stimmen. Sektorspezifische Vorgaben wären damit also zwingend einzuhalten. Weiterhin muss sie den Grundsätzen der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung genügen. Ergänzend gelten die materiellen Vorgaben aus Art. 5 Abs. 2 DGA, wobei ein Augenmerk auf dessen Satz zwei zu lenken ist, wonach die Bedingungen nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen dürfen. Damit soll etwa ausgeschlossen werden, dass sich Unternehmen gezielt Ausschießlichkeitsvereinbarungen einräumen lassen zu dem Zweck, auf der nachgelagerten Ebene unter Verweis auf eine eingeschränkte Lizenz ein Geschäft zu verweigern.
Formelle Anforderungen
Gemäß Art. 4 Abs. 4 DGA darf ein ausschließliches Recht auf Weiterverwendung nicht länger als 12 Monate vereinbart werden. Altvereinbarungen mit Bestand vor dem 23.6.2022, die nicht den Anforderungen in Art. 4 Abs. 2 und 3 DGA entsprechen, werden spätestens zum 24.12.2024 beendet. Diese Regelung dürfte als gesetzliche Fiktion anzusehen sein. Daraus kann jedoch kein Bestandsschutz für die Altvereinbarungen abgeleitet werden. So können auch unabhängig davon Unternehmen einen Gleichbehandlungsanspruch durchsetzen.
Art. 5 Abs. 5 DGA sieht zusätzliche formelle Transparenzpflichten vor. Danach muss die Gewährung einer Ausschließlichkeit im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei muss die öffentliche Stelle auch die Gründe für die Ausschließlichkeit benennen. Dies muss in einer Form erfolgen, die dem einschlägigen Unionsrecht für die Vergabe öffentlicher Aufträge entspricht. Damit stellt die Verordnung hier einen Schutzmechanismus her, anhand dessen übergangene Unternehmen ihre Möglichkeiten für Rechtsschutz einschätzen können. Die Ähnlichkeit ergibt sich daraus, dass die materiellen Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 DGA zu einem Zweck im allgemeinen Interesse mit der öffentlichen Auftragsvergabe vergleichbar ist.
Folge fehlerhafter Ausschließlichkeitsvereinbarungen
Sind Ausschließlichkeitsvereinbarungen nach den genannten Vorgaben unzulässig, so stellen sie eine rechtswidrige Vorzugsbehandlung dar. Andere Unternehmen können dann Gleichbehandlung verlangen und diese notfalls gerichtlich durchsetzen. Dafür kommt regelmäßig die Verpflichtungsklage in Betracht, bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die allgemeine Leistungsklage.