Heute hat das Bundeskartellamt das Quartett voll gemacht. Nachdem zuletzt fast wöchentlich neue Verfahren gegenüber Facebook, Amazon und Google eröffnet wurden, stand jetzt noch ein Unternehmen aus der sogenannten GAFA-Gruppe aus. Das hat die Behörde heute nachgeholt.
Die Pressemitteilung macht dabei deutlich, dass es vorläufig um ein Verfahren nach § 19a Abs. 1 GWB geht. Dabei handelt es sich um die erste Stufe, auf der die überragende marktübergreifende Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb festgestellt werden kann. Eine solche Feststellung ist zwingend, um nach der zweiten Stufe tätig werden zu können. Erst im Rahmen der zweiten Stufe kann die Behörde konkrete Verbotsverfügungen aussprechen.
Anders also als etwa bei Google gibt es noch kein konkret eingeleitetes Abhilfeverfahren, sondern allein das Feststellungsverfahren. Eine derartige Aufteilung der beiden Verfahren ist zulässig und angesichts der Systematik des § 19a GWB als regulierungsähnliches Verfahren auch sinnvoll. Es erscheint schließlich nicht ausgeschlossen, dass nach Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit nach § 19a Abs. 1 GWB noch weitere Abhilfeverfahren geführt werden könnten.
Die Behörde sieht einen Anhaltspunkt für die überragende marktübergreifende Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb bei dem digitalen Ökosystem aus Hardware, Betriebssystem und App-Marktplatz. Bereits nach dem geltenden Recht ist das Bundeskartellamt nicht gehindert, eine marktbeherrschende Stellung Apples und deren Missbrauch zu untersuchen. § 19a GWB bietet den Vorteil, dass einerseits die Regulierungsbedürftigkeit auf Vorrat festgestellt werden kann und andererseits bereits Wettbewerbsgefährdungen adressiert werden könnten. Allerdings muss die Behörde dabei das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausüben.
Das Bundeskartellamt äußerte sich heute auch schon in eine Richtung, dass weitere Ermittlungen wegen konkreter Verhaltensweisen im Raum stehen. So habe es Beschwerden aus dem Wettbewerb gegenüber Apple gegeben. Eine erste richtet sich wohl gegen die jüngsten Änderungen Apples, mit denen das Nutzer-Tracking eingeschränkt wird. Hier steht der Vorwurf der Selbstbegünstigung und der missbräuchlichen Verdrängung im Raum.
Daneben soll es auch um die Vorinstallation konzerneigener Anwendungen als Form der Selbstbegünstigung gehen. Ob hier am Ende eine echte Verbotsverfügung steht, ist nicht zwingend. So könnte sich die Plattform auch proaktiv zu Umgestaltungen veranlasst sehen oder Selbstverpflichtungen eingehen. Das wird jedenfalls für die Wettbewerber häufig die geeignetere Entwicklung sein. Denn wenn die Behörde entscheidet, muss dies nicht den Erfolg bedeuten, den sich Betroffene wünschen.
Interessant ist zuletzt, dass auch die Provisionshöhe von 30 % gemeinsam mit dem IAP-Zwang (In-app-purchase) thematisiert wird. Hiergegen gab es in der letzten Zeit verschiedentlich Widerstände. Das Bundeskartellamt ist hier wohl gewillt, alle möglichen Optionen offen zu halten.