Heu­te hat das Bun­des­kar­tell­amt das Quar­tett voll gemacht. Nach­dem zuletzt fast wöchent­lich neue Ver­fah­ren gegen­über Face­book, Ama­zon und Goog­le eröff­net wur­den, stand jetzt noch ein Unter­neh­men aus der soge­nann­ten GAFA-Grup­pe aus. Das hat die Behör­de heu­te nach­ge­holt.

Die Pres­se­mit­tei­lung macht dabei deut­lich, dass es vor­läu­fig um ein Ver­fah­ren nach § 19a Abs. 1 GWB geht. Dabei han­delt es sich um die ers­te Stu­fe, auf der die über­ra­gen­de markt­über­grei­fen­de Bedeu­tung eines Unter­neh­mens für den Wett­be­werb fest­ge­stellt wer­den kann. Eine sol­che Fest­stel­lung ist zwin­gend, um nach der zwei­ten Stu­fe tätig wer­den zu kön­nen. Erst im Rah­men der zwei­ten Stu­fe kann die Behör­de kon­kre­te Ver­bots­ver­fü­gun­gen aussprechen.

Anders also als etwa bei Goog­le gibt es noch kein kon­kret ein­ge­lei­te­tes Abhil­fe­ver­fah­ren, son­dern allein das Fest­stel­lungs­ver­fah­ren. Eine der­ar­ti­ge Auf­tei­lung der bei­den Ver­fah­ren ist zuläs­sig und ange­sichts der Sys­te­ma­tik des § 19a GWB als regu­lie­rungs­ähn­li­ches Ver­fah­ren auch sinn­voll. Es erscheint schließ­lich nicht aus­ge­schlos­sen, dass nach Fest­stel­lung der Regu­lie­rungs­be­dürf­tig­keit nach § 19a Abs. 1 GWB noch wei­te­re Abhil­fe­ver­fah­ren geführt wer­den könnten.

Die Behör­de sieht einen Anhalts­punkt für die über­ra­gen­de markt­über­grei­fen­de Bedeu­tung eines Unter­neh­mens für den Wett­be­werb bei dem digi­ta­len Öko­sys­tem aus Hard­ware, Betriebs­sys­tem und App-Markt­platz. Bereits nach dem gel­ten­den Recht ist das Bun­des­kar­tell­amt nicht gehin­dert, eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung App­les und deren Miss­brauch zu unter­su­chen. § 19a GWB bie­tet den Vor­teil, dass einer­seits die Regu­lie­rungs­be­dürf­tig­keit auf Vor­rat fest­ge­stellt wer­den kann und ande­rer­seits bereits Wett­be­werbs­ge­fähr­dun­gen adres­siert wer­den könn­ten. Aller­dings muss die Behör­de dabei das ihr ein­ge­räum­te Ermes­sen rechts­feh­ler­frei ausüben.

Das Bun­des­kar­tell­amt äußer­te sich heu­te auch schon in eine Rich­tung, dass wei­te­re Ermitt­lun­gen wegen kon­kre­ter Ver­hal­tens­wei­sen im Raum ste­hen. So habe es Beschwer­den aus dem Wett­be­werb gegen­über Apple gege­ben. Eine ers­te rich­tet sich wohl gegen die jüngs­ten Ände­run­gen App­les, mit denen das Nut­zer-Track­ing ein­ge­schränkt wird. Hier steht der Vor­wurf der Selbst­be­güns­ti­gung und der miss­bräuch­li­chen Ver­drän­gung im Raum.

Dane­ben soll es auch um die Vor­in­stal­la­ti­on kon­zern­ei­ge­ner Anwen­dun­gen als Form der Selbst­be­güns­ti­gung gehen. Ob hier am Ende eine ech­te Ver­bots­ver­fü­gung steht, ist nicht zwin­gend. So könn­te sich die Platt­form auch pro­ak­tiv zu Umge­stal­tun­gen ver­an­lasst sehen oder Selbst­ver­pflich­tun­gen ein­ge­hen. Das wird jeden­falls für die Wett­be­wer­ber häu­fig die geeig­ne­te­re Ent­wick­lung sein. Denn wenn die Behör­de ent­schei­det, muss dies nicht den Erfolg bedeu­ten, den sich Betrof­fe­ne wünschen.

Inter­es­sant ist zuletzt, dass auch die Pro­vi­si­ons­hö­he von 30 % gemein­sam mit dem IAP-Zwang (In-app-purcha­se) the­ma­ti­siert wird. Hier­ge­gen gab es in der letz­ten Zeit ver­schie­dent­lich Wider­stän­de. Das Bun­des­kar­tell­amt ist hier wohl gewillt, alle mög­li­chen Optio­nen offen zu halten.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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