Diese Woche hat die Kommission ihren Entwurf für Leitlinien gemäß Art. 9 Abs. 5 Data Act veröffentlicht. Es soll jetzt eine Konsultation geben.
Meine ersten Gedanken dazu habe ich sortiert bei cr-online veröffentlicht.
Im Juli letztes Jahr war ich zu Gast im Podcast Data Navigator bei Martin Schirmbacher und Hubertus von Roenne. Es ging dort um kartellrechtliche Fragen, welche aus dem Data Act resultieren können. Dabei hatten wir auch schon die grundsätzliche Frage angesprochen, ob und wie denn eine Zusammenarbeit unter Wettbewerbern möglich sein könnte. Hören Sie hier in der Folge hinein.
Zwei spezifische kartellrechtliche Gedanken möchte ich aber hier noch einmal isoliert aufgreifen.
Austausch von Informationen und Art. 101 AEUV
Der Dateninhaber soll laut der Kommission die Möglichkeit haben den Datenempfänger zu fragen, ob sein Angebot mit ihm konkurriert, es ersetzt oder sich sonstwie auswirkt. Nicht übermittelt werden dürfen aber kommerzielle Pläne, erwartete nachgelagerte Rentabilität oder Marktvorteile. Der Datenempfänger hat gemäß Art. 9 Abs. 7 Data Act die Möglichkeit den Dateninhaber nach einer Begründung der Gegenleistung zu fragen. In diesem Zusammenhang behandelt die Kommission das Problem, dass einige Informationen des Dateninhabers auch als wettbewerbssensible Informationen behandelt werden könnten.
Grundsätzlich sieht Art. 9 Abs. 7 Data Act eine Verpflichtung zur Information vor. Solange und soweit sich der Informationspreisgabe in diesem Rahmen bewegt, besteht also eine gesetzliche Erlaubnis, sodass eine wettbewerbswidrige Abstimmung ausscheiden kann. Das Problem kann aber durch Unklarheit und die Randfälle auftreten, etwa wenn die Informationen möglicherweise über den Zweck des Art. 9 Abs. 7 Data Act hinausgehen.
Aus kartellrechtlicher Sicht ist es in derartigen Fällen die Aufgabe der beteiligten Unternehmen, selbst alle dafür erforderlichen und wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV zu vermeiden. Die Kommission weist hierzu in dem Entwurf auf ihre Horizontal-Leitlinien hin, die auch Ausführungen zum Informationsaustausch enthalten. Sie schlägt weiterhin den Einsatz von Clean-Teams, Treuhändern und NDA vor. Deutlich wird aber der strenge wettbewerbliche Zweckbindungsgrundsatz: Ausschließlich soweit und solange die Informationen im Rahmen des Art. 9 Abs. 7 Data Act bereitgestellt werden, kann dies wettbewerbskonform sein. Hier wird es erheblich auf die kartellrechtliche Begleitung derartiger Verhandlungsmaßnahmen im Einzelfall ankommen.
Daten-Bundle und Art. 102 AEUV
Die Kommission schlägt weiterhin vor, dass der Dateninhaber grundsätzlich Datenbündel gestalten darf. Damit sollen granulare Kostenberechnungen für einzelne Datenpunkte entfallen. Der Entwurf weist bereits darauf hin, dass sich dies erstens im Rahmen der tatsächlichen oder vernünftigerweise zu erwartenden Nachfrage erfolgen soll. Der Dateninhaber soll sich also bereits auf die erwartbaren Nachfragen vorbereiten. Zweitens schließt dies aber spezifische Nachfragen außerhalb dieser Datenbündel nicht aus. Verlangt ein Datenempfänger etwa ein sehr exotisches und nicht marktgängiges Datenset, so muss der Dateninhaber dies in jedem Fall bereitstellen. Das kann etwa zur nachträglichen Anpassung oder Schaffung neuer Datenbündel führen. Gegebenenfalls kann der Dateninhaber die mit dieser spezifischen Anfrage anfallenden zusätzlichen Kosten auf den konkreten Datenempfänger umlegen.
Diese vorgeschlagenen Bundle können grundsätzlich wettbewerbliche Vorteile haben. Sie könnten etwa zu sinkenden Kosten führen, weil der administrative und technische Aufwand niedrig gehalten wird. Damit könnten sie wiederum den Datenzugang fördern, indem sie Marktzutrittsbarrieren senken. Insofern kann eine sachliche Rechtfertigung für ein Bundle bestehen.
Allerdings muss der Dateninhaber in diesem Zusammenhang auch Art. 102 AEUV beachten. Sobald seine Bundle-Praktik den wettbewerbskonformen Rahmen verlässt, kann die Bündelung der Daten marktmachtmissbräuchlich sein. Es muss also etwa ein sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Daten bestehen, die zu einem Bundel zusammengefügt werden. Die Datenempfänger dürfen also nicht dazu gezwungen werden, Daten abzunehmen, welche sie nicht benötigen. Auch darf keine Sogwirkung durch den Datenzugang entstehen.
Wir sind auf derartige Fälle spezialisiert und verfügen über jahrelange Erfahrung in der sektorspezifischen Marktregulierung. Sprechen Sie uns an und wir schauen, wie wir helfen können.
