Zwei kurze kartellrechtliche Gedanken zum Entwurf der Data-Act-Leitlinien der Kommission

Die­se Woche hat die Kom­mis­si­on ihren Ent­wurf für Leit­li­ni­en gemäß Art. 9 Abs. 5 Data Act ver­öf­fent­licht. Es soll jetzt eine Kon­sul­ta­ti­on geben.

Mei­ne ers­ten Gedan­ken dazu habe ich sor­tiert bei cr-online ver­öf­fent­licht.

Im Juli letz­tes Jahr war ich zu Gast im Pod­cast Data Navi­ga­tor bei Mar­tin Schirm­ba­cher und Huber­tus von Roen­ne. Es ging dort um kar­tell­recht­li­che Fra­gen, wel­che aus dem Data Act resul­tie­ren kön­nen. Dabei hat­ten wir auch schon die grund­sätz­li­che Fra­ge ange­spro­chen, ob und wie denn eine Zusam­men­ar­beit unter Wett­be­wer­bern mög­lich sein könn­te. Hören Sie hier in der Fol­ge hin­ein.

Zwei spe­zi­fi­sche kar­tell­recht­li­che Gedan­ken möch­te ich aber hier noch ein­mal iso­liert aufgreifen.

Austausch von Informationen und Art. 101 AEUV

Der Daten­in­ha­ber soll laut der Kom­mis­si­on die Mög­lich­keit haben den Daten­emp­fän­ger zu fra­gen, ob sein Ange­bot mit ihm kon­kur­riert, es ersetzt oder sich sonst­wie aus­wirkt. Nicht über­mit­telt wer­den dür­fen aber kom­mer­zi­el­le Plä­ne, erwar­te­te nach­ge­la­ger­te Ren­ta­bi­li­tät oder Markt­vor­tei­le. Der Daten­emp­fän­ger hat gemäß Art. 9 Abs. 7 Data Act die Mög­lich­keit den Daten­in­ha­ber nach einer Begrün­dung der Gegen­leis­tung zu fra­gen. In die­sem Zusam­men­hang behan­delt die Kom­mis­si­on das Pro­blem, dass eini­ge Infor­ma­tio­nen des Daten­in­ha­bers auch als wett­be­werbs­sen­si­ble Infor­ma­tio­nen behan­delt wer­den könnten.

Grund­sätz­lich sieht Art. 9 Abs. 7 Data Act eine Ver­pflich­tung zur Infor­ma­ti­on vor. Solan­ge und soweit sich der Infor­ma­ti­ons­preis­ga­be in die­sem Rah­men bewegt, besteht also eine gesetz­li­che Erlaub­nis, sodass eine wett­be­werbs­wid­ri­ge Abstim­mung aus­schei­den kann. Das Pro­blem kann aber durch Unklar­heit und die Rand­fäl­le auf­tre­ten, etwa wenn die Infor­ma­tio­nen mög­li­cher­wei­se über den Zweck des Art. 9 Abs. 7 Data Act hinausgehen.

Aus kar­tell­recht­li­cher Sicht ist es in der­ar­ti­gen Fäl­len die Auf­ga­be der betei­lig­ten Unter­neh­men, selbst alle dafür erfor­der­li­chen und wirk­sa­men Maß­nah­men zu ergrei­fen, um einen Ver­stoß gegen Art. 101 AEUV zu ver­mei­den. Die Kom­mis­si­on weist hier­zu in dem Ent­wurf auf ihre Hori­zon­tal-Leit­li­ni­en hin, die auch Aus­füh­run­gen zum Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ent­hal­ten. Sie schlägt wei­ter­hin den Ein­satz von Clean-Teams, Treu­hän­dern und NDA vor. Deut­lich wird aber der stren­ge wett­be­werb­li­che Zweck­bin­dungs­grund­satz: Aus­schließ­lich soweit und solan­ge die Infor­ma­tio­nen im Rah­men des Art. 9 Abs. 7 Data Act bereit­ge­stellt wer­den, kann dies wett­be­werbs­kon­form sein. Hier wird es erheb­lich auf die kar­tell­recht­li­che Beglei­tung der­ar­ti­ger Ver­hand­lungs­maß­nah­men im Ein­zel­fall ankommen.

Daten-Bundle und Art. 102 AEUV

Die Kom­mis­si­on schlägt wei­ter­hin vor, dass der Daten­in­ha­ber grund­sätz­lich Daten­bün­del gestal­ten darf. Damit sol­len gra­nu­la­re Kos­ten­be­rech­nun­gen für ein­zel­ne Daten­punk­te ent­fal­len. Der Ent­wurf weist bereits dar­auf hin, dass sich dies ers­tens im Rah­men der tat­säch­li­chen oder ver­nünf­ti­ger­wei­se zu erwar­ten­den Nach­fra­ge erfol­gen soll. Der Daten­in­ha­ber soll sich also bereits auf die erwart­ba­ren Nach­fra­gen vor­be­rei­ten. Zwei­tens schließt dies aber spe­zi­fi­sche Nach­fra­gen außer­halb die­ser Daten­bün­del nicht aus. Ver­langt ein Daten­emp­fän­ger etwa ein sehr exo­ti­sches und nicht markt­gän­gi­ges Daten­set, so muss der Daten­in­ha­ber dies in jedem Fall bereit­stel­len. Das kann etwa zur nach­träg­li­chen Anpas­sung oder Schaf­fung neu­er Daten­bün­del füh­ren. Gege­be­nen­falls kann der Daten­in­ha­ber die mit die­ser spe­zi­fi­schen Anfra­ge anfal­len­den zusätz­li­chen Kos­ten auf den kon­kre­ten Daten­emp­fän­ger umlegen.

Die­se vor­ge­schla­ge­nen Bund­le kön­nen grund­sätz­lich wett­be­werb­li­che Vor­tei­le haben. Sie könn­ten etwa zu sin­ken­den Kos­ten füh­ren, weil der admi­nis­tra­ti­ve und tech­ni­sche Auf­wand nied­rig gehal­ten wird. Damit könn­ten sie wie­der­um den Daten­zu­gang för­dern, indem sie Markt­zu­tritts­bar­rie­ren sen­ken. Inso­fern kann eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung für ein Bund­le bestehen.

Aller­dings muss der Daten­in­ha­ber in die­sem Zusam­men­hang auch Art. 102 AEUV beach­ten. Sobald sei­ne Bund­le-Prak­tik den wett­be­werbs­kon­for­men Rah­men ver­lässt, kann die Bün­de­lung der Daten markt­macht­miss­bräuch­lich sein. Es muss also etwa ein sach­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen den ein­zel­nen Daten bestehen, die zu einem Bun­del zusam­men­ge­fügt wer­den. Die Daten­emp­fän­ger dür­fen also nicht dazu gezwun­gen wer­den, Daten abzu­neh­men, wel­che sie nicht benö­ti­gen. Auch darf kei­ne Sog­wir­kung durch den Daten­zu­gang entstehen.


Wir sind auf der­ar­ti­ge Fäl­le spe­zia­li­siert und ver­fü­gen über jah­re­lan­ge Erfah­rung in der sek­tor­spe­zi­fi­schen Markt­re­gu­lie­rung. Spre­chen Sie uns an und wir schau­en, wie wir hel­fen können.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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