In der aktuellen Ausgabe der LMK ist meine Anmerkung zum Urteil des BGH vom 24.2.2026 – KZR 51/22 erschienen (2026, 812472). Mehrere kartellrechtlich relevante Fragen zum Marktmachtmissbrauch digitaler Plattformen ordne ich entlang vier Linien ein:
- Verpflichtungszusagen gegenüber dem europäischen CPC-Netz der Verbraucherschutzbehörden räumen nach deutschem Recht die Wiederholungsgefahr eines Lauterkeitsverstoßes nicht aus. Deutschland verfügt bislang nicht über die erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse, um eine solche Zusage sanktionsbewehrt durchzusetzen – ihr fehlt damit die Wirkung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
- § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass für die Betroffenheit nach § 33 Abs. 1, 3 GWB die objektive Eignung des Verhaltens zur Wettbewerbsbeeinträchtigung genügt; eine konkrete Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen ist nicht erforderlich.
- Der Tatbestand des Forderns nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist bereits mit dem ernsthaften Äußern eines Angebots verwirklicht – nicht erst mit dessen Durchsetzung. Da es sich um einen verwirklichten Verstoß handelt, reicht ein entgegengesetztes Verhalten zur Beseitigung nicht mehr, sondern es kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt werden.
- Besonders interessant: Für die Missbräuchlichkeitsprüfung eröffnet der Senat einen Rückgriff auf die Kostenkontrolle, wenn kartellfreie Vergleichsmärkte fehlen. Die Zurechnung von Kostenpositionen bei Quersubventionen und Skaleneffekten dürfte in der praktischen Anwendung die eigentliche Herausforderung bleiben. Diese Entwicklung hatte sich in den letzten Jahren bereits angedeutet und wird jetzt immer konkreter.
Die Entscheidung stärkt die vorgerichtliche und gerichtliche Position Betroffener gegenüber marktbeherrschenden Plattformen erheblich, verlangt zugleich aber weiterhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als Mittel der Wahl.
Die vollständige Anmerkung ist in der LMK 2026, 812472 erschienen.


