In der aktu­el­len Aus­ga­be der LMK ist mei­ne Anmer­kung zum Urteil des BGH vom 24.2.2026 – KZR 51/22 erschie­nen (2026, 812472). Meh­re­re kar­tell­recht­lich rele­van­te Fra­gen zum Markt­macht­miss­brauch digi­ta­ler Platt­for­men ord­ne ich ent­lang vier Lini­en ein:

  1. Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen gegen­über dem euro­päi­schen CPC-Netz der Ver­brau­cher­schutz­be­hör­den räu­men nach deut­schem Recht die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr eines Lau­ter­keits­ver­sto­ßes nicht aus. Deutsch­land ver­fügt bis­lang nicht über die erfor­der­li­chen Durch­set­zungs­be­fug­nis­se, um eine sol­che Zusa­ge sank­ti­ons­be­wehrt durch­zu­set­zen – ihr fehlt damit die Wir­kung einer straf­be­wehr­ten Unterlassungserklärung.
  2. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ein abs­trak­tes Gefähr­dungs­de­likt, sodass für die Betrof­fen­heit nach § 33 Abs. 1, 3 GWB die objek­ti­ve Eig­nung des Ver­hal­tens zur Wett­be­werbs­be­ein­träch­ti­gung genügt; eine kon­kre­te Beein­träch­ti­gung wirt­schaft­li­cher Inter­es­sen ist nicht erforderlich.
  3. Der Tat­be­stand des For­derns nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist bereits mit dem ernst­haf­ten Äußern eines Ange­bots ver­wirk­licht – nicht erst mit des­sen Durch­set­zung. Da es sich um einen ver­wirk­lich­ten Ver­stoß han­delt, reicht ein ent­ge­gen­ge­setz­tes Ver­hal­ten zur Besei­ti­gung nicht mehr, son­dern es kann eine straf­be­wehr­te Unter­las­sungs­er­klä­rung ver­langt werden.
  4. Beson­ders inter­es­sant: Für die Miss­bräuch­lich­keits­prü­fung eröff­net der Senat einen Rück­griff auf die Kos­ten­kon­trol­le, wenn kar­tell­freie Ver­gleichs­märk­te feh­len. Die Zurech­nung von Kos­ten­po­si­tio­nen bei Quer­sub­ven­tio­nen und Ska­len­ef­fek­ten dürf­te in der prak­ti­schen Anwen­dung die eigent­li­che Her­aus­for­de­rung blei­ben. Die­se Ent­wick­lung hat­te sich in den letz­ten Jah­ren bereits ange­deu­tet und wird jetzt immer konkreter.

Die Ent­schei­dung stärkt die vor­ge­richt­li­che und gericht­li­che Posi­ti­on Betrof­fe­ner gegen­über markt­be­herr­schen­den Platt­for­men erheb­lich, ver­langt zugleich aber wei­ter­hin eine straf­be­wehr­te Unter­las­sungs­er­klä­rung als Mit­tel der Wahl.

Die voll­stän­di­ge Anmer­kung ist in der LMK 2026, 812472 erschienen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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