Die Netz­ken­nung auf dem Smart­phone ist kei­ne Wer­be­flä­che. Das hat das LG Köln mit Urteil vom 17.9.2026 (33 O 55/26) ent­schie­den. Die Begrün­dung reicht über den ent­schie­de­nen Fall hin­aus und betrifft jede Nut­zung tech­ni­scher Netz­funk­tio­nen für Bot­schaf­ten an Kun­den, auch gegen­über Bestands­kun­den und zuguns­ten Dritter.

„Im besten Netz“ statt „Tele​kom​.de“ auf Sperrbildschirm und Kontrollzentrum

Der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band klag­te gegen die Tele­kom Deutsch­land GmbH. Die Beklag­te änder­te in den Ver­wal­tungs­in­for­ma­tio­nen ihres Net­zes die Netz­ken­nung von „Tele​kom​.de“ zu „Im bes­ten Netz“. Über das NITZ-Ver­fah­ren (Net­work Iden­ti­ty and Time Zone) gelang­te die geän­der­te Bezeich­nung bei Ein­wahl oder bei einer netz­sei­tig aus­ge­lös­ten Aktua­li­sie­rung auf die End­ge­rä­te. Ein Teil der Kun­den sah den Slo­gan auf dem Sperr­bild­schirm und im Kon­troll­zen­trum. In den Gerä­te­ein­stel­lun­gen ließ sich die Anzei­ge nicht deak­ti­vie­ren. Der Klä­ger mahn­te am 28.1.2026 ab.

Geänderte Netzkennung als unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG

Die 33. Zivil­kam­mer ver­ur­teil­te die Beklag­te zur Unter­las­sung. Sie stützt den Anspruch auf § 8 Abs. 1, § 7 Abs. 1 UWG.

Eine geschäft­li­che Hand­lung liegt nach Auf­fas­sung der Kam­mer auch gegen­über Bestands­kun­den vor, weil § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG Ver­hal­ten nach Ver­trags­schluss erfasst. Der Slo­gan sol­le Kun­den etwa zu einer Ver­trags­ver­län­ge­rung oder ‑anpas­sung bewegen.

Die Beläs­ti­gung begrün­det die Kam­mer mit dem Begriff aus BGH, Wifi­Spot (GRUR 2019, 750 Rn. 12). Sie stellt auf das Smart­phone als Teil der höchst­per­sön­li­chen Pri­vat­sphä­re ab. Den Ein­wand der Beklag­ten, an die­ser Stel­le ste­he ohne­hin stets eine Netz­ken­nung, weist sie zurück. Der Inhalt der Wer­bung sei zwar nicht ent­schei­dend. Die Abwei­chung von der gewohn­ten Anzei­ge len­ke aber die Auf­merk­sam­keit gezielt auf die Ken­nung. Ver­brau­cher ver­mu­te­ten zunächst eine Stö­rung ihrer Netz­ver­bin­dung und müss­ten sich des­halb mit der Wer­bung befassen.

Die Unzu­mut­bar­keit lei­tet die Kam­mer aus einer Inter­es­sen­ab­wä­gung ab. Die Beklag­te set­ze die stö­ren­de Wir­kung bewusst als Kern der Wer­be­me­tho­de ein. Ein­wil­li­gung oder Opt-in hät­ten ihr als mil­de­re Mit­tel offen­ge­stan­den. Die Kun­den könn­ten der Anzei­ge nicht aus­wei­chen, da sie nach jedem Sper­ren erneut erschei­ne. Hin­zu kom­me die Nach­ah­mungs­ge­fahr: Eine ein­fa­che Ände­rung der Netz­ken­nung errei­che zahl­rei­che Per­so­nen zugleich (unter Ver­weis auf BGH, Inbox-Wer­bung, GRUR 2020, 420 Rn. 47). Eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung, die eine ande­re Antrag­stel­le­rin beim LG Düs­sel­dorf erwirkt hat­te, ließ die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr nicht ent­fal­len, weil die Beklag­te dort kei­ne Abschluss­erklä­rung abge­ge­ben hatte.

Fan-Anzeigen, Werbung Dritter und individualisierte Nachrichten in der Netzkennung

Die Kam­mer hält den Inhalt der Wer­bung für uner­heb­lich, stützt die Beläs­ti­gung aber dar­auf, dass die Beklag­te den gewohn­ten Inhalt der Anzei­ge ver­än­dert hat. Ob auch eine geän­der­te Ken­nung ohne werb­li­chen Inhalt nach die­sem Maß­stab beläs­ti­gen wür­de, lässt das Urteil offen.

Die Fra­ge reicht über Wer­be­slo­gans hin­aus. Ein Netz­be­trei­ber könn­te die Ken­nung auch für Glück­wün­sche zu einem Sport­er­folg oder für poli­ti­sche Aus­sa­gen nut­zen. Folgt man der Kam­mer, löst schon die Ver­än­de­rung der gewohn­ten Anzei­ge das Stör­ge­fühl aus, gleich wel­chen Inhalt sie trägt. Damit wäre jede Abwei­chung von der gewohn­ten Ken­nung eine Beläs­ti­gung, und das Merk­mal ver­lö­re sei­ne begren­zen­de Funk­ti­on. Die Gren­ze zuläs­si­ger Aus­sa­gen zieht dann nicht mehr die Beläs­ti­gung, son­dern allein die Fra­ge, ob eine geschäft­li­che Hand­lung im Sin­ne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vor­liegt, und die Abwä­gung bei der Unzu­mut­bar­keit. Bei einer Fan-Anzei­ge liegt eine geschäft­li­che Hand­lung nahe, weil sie das Anse­hen des Netz­be­trei­bers för­dert oder, wenn ein Drit­ter die Anzei­ge als Wer­be­flä­che ein­ge­kauft hat, des­sen Absatz dient. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG erfasst aus­drück­lich auch Hand­lun­gen zuguns­ten eines frem­den Unternehmens.

Die Grün­de der Kam­mer ste­hen damit auch einer Ver­mark­tung der Netz­ken­nung an Drit­te ent­ge­gen. Geziel­te Stö­rung, feh­len­de Aus­weich­mög­lich­keit und Brei­ten­wir­kung hän­gen nicht davon ab, wes­sen Absatz die Anzei­ge för­dert. Wech­seln­de Wer­be­kun­den wür­den die von der Kam­mer befürch­te­te Sum­mie­rung eher ver­stär­ken. Eine poli­ti­sche Aus­sa­ge ohne objek­ti­ven Zusam­men­hang mit dem Absatz dürf­te dage­gen regel­mä­ßig nicht unter das Lau­ter­keits­recht fal­len. Kun­den könn­ten sich dann vor allem auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ana­log in Ver­bin­dung mit § 823 Abs. 1 BGB stüt­zen, und die Abwä­gung müss­te die Mei­nungs­frei­heit des Unter­neh­mens aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einbeziehen.

Anders liegt es bei indi­vi­dua­li­sier­ten Aus­sa­gen. Die Kam­mer stützt die Unzu­mut­bar­keit auch dar­auf, dass eine ein­zi­ge Ände­rung der Netz­ken­nung zahl­rei­che Kun­den zugleich erreicht. Spielt ein Netz­be­trei­ber dage­gen ein­zel­nen Kun­den eige­ne Inhal­te aus, etwa Hin­wei­se auf deren Ver­trag, rückt die Anzei­ge in die Nähe einer an den Ein­zel­nen gerich­te­ten Nach­richt. Das Urteil hält fest, dass nicht alle Kun­den die Anzei­ge sahen; ob die Beklag­te die Emp­fän­ger gezielt aus­wähl­te, ergibt sich dar­aus nicht. Mit zuneh­men­der Indi­vi­dua­li­sie­rung gewinnt die Ein­ord­nung als elek­tro­ni­sche Post an Gewicht. Es kom­men dann aber daten­schutz­recht­li­che Fra­gen hin­zu, weil die Aus­wahl der Emp­fän­ger eine Ver­ar­bei­tung von Kun­den­da­ten vor­aus­setzt, die über die Erbrin­gung des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­tes hinausgeht.

Die Kam­mer prüft allein die Gene­ral­klau­sel des § 7 Abs. 1 UWG. Sie erör­tert nicht, ob die Über­tra­gung per NITZ als elek­tro­ni­sche Post im Sin­ne des § 7 Abs. 2 UWG ein­zu­ord­nen ist, wie der BGH es in Inbox-Wer­bung für Wer­bung im E‑Mail-Post­fach ange­nom­men hat. Die­se Fra­ge hät­te Fol­gen: Für elek­tro­ni­sche Post ver­langt das Gesetz eine Ein­wil­li­gung ohne Abwä­gung, öff­net aber zugleich mit § 7 Abs. 3 UWG eine Aus­nah­me für Bestands­kun­den. Die Annah­me der Kam­mer, zah­len­de Kun­den wünsch­ten kei­ne wei­te­re Wer­bung, steht zu die­ser gesetz­ge­be­ri­schen Wer­tung in einem Spannungsverhältnis.

Der tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht­li­che Bezug bleibt im Urteil uner­ör­tert. Die Netz­ken­nung ist ein tech­ni­scher Para­me­ter des Netz­be­triebs. Ob der Netz­be­trei­ber die­sen Para­me­ter außer­halb sei­ner Iden­ti­fi­ka­ti­ons­funk­ti­on ver­wen­den darf und ob etwa § 25 TDDDG für die Über­tra­gung auf das End­ge­rät Bedeu­tung erlangt, hat die Kam­mer nicht geprüft.

Der Tenor knüpft an die kon­kre­te Ver­let­zungs­form an. Sei­ne Reich­wei­te für abwei­chen­de Slo­gans oder Anzei­ge­or­te bestimmt sich nach den Grund­sät­zen zum Kern der Verletzungshandlung.

Einwilligung und Opt-in als verbleibender Spielraum für Netzbetreiber

Für Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men zieht die Ent­schei­dung Gren­zen für die werb­li­che Nut­zung von Netz­funk­tio­nen und erstreckt den Schutz vor Beläs­ti­gung aus­drück­lich auf Wer­bung gegen­über Bestandskunden.

Die Kam­mer stützt ihre Ent­schei­dung auf eine Abwä­gung im Rah­men der Gene­ral­klau­sel. Sie lässt damit die Fra­gen offen, die für die Pra­xis der Netz­be­trei­ber am meis­ten Gewicht haben, näm­lich das Ver­hält­nis zu den Tat­be­stän­den für elek­tro­ni­sche Post ein­schließ­lich der Bestands­kun­den­aus­nah­me des § 7 Abs. 3 UWG und die tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht­li­chen Gren­zen der Ver­wen­dung tech­ni­scher Netz­pa­ra­me­ter. Das Urteil schließt eine geän­der­te Netz­ken­nung auch nicht gene­rell aus. Die Kam­mer ver­weist selbst dar­auf, dass die Beklag­te vor­her die Ein­wil­li­gung ihrer Kun­den hät­te ein­ho­len oder die geän­der­te Ken­nung als frei­wil­li­ge Opti­on hät­te anbie­ten kön­nen. Ob die­se Gestal­tun­gen den Anfor­de­run­gen des § 7 UWG genü­gen, hat­te sie nicht zu ent­schei­den. Das Beru­fungs­ge­richt wird Gele­gen­heit haben, die­se Fra­gen zu klären.

Nach unse­rer Kennt­nis hat die Beklag­te Beru­fung beim Ober­lan­des­ge­richt Köln ein­ge­legt (Az. 6 U 103/26); das Urteil ist damit noch nicht rechts­kräf­tig. Wir ver­fol­gen das Verfahren.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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