Letzte Woche hat die EU-Kommission bekannt gegeben, dass sie mehrere große europäische Autohersteller mit kartellrechtlichen Bußgeldern belegt hat. Die vollständige Pressemitteilung dazu finden Sie hier. Die Entscheidung der Kommission mit ihrer rechtlichen Begründung ist noch nicht im Volltext verfügbar, aber ein paar erste Hinweise lassen sich entnehmen.
Was wirft die Kommission vor?
Die Bußgeldentscheidungen betreffen die drei Konzerne BMW, Volkswagen und Daimler. Bei Volkswagen ist über die Eigenmarke dann auch Audi und Porsche miterfasst. Insgesamt wurden etwas über 875 Mio. EUR Bußgelder verhängt (Davon 502.362.000 EUR gegenüber Volkswagen und 372.827.000 EUR gegenüber BMW). Daimler wird nicht bebußt, weil das Unternehmen als Kronzeuge maßgeblich zur Aufdeckung beigetragen hat. Aber auch die Buße gegenüber dem Volkswagenkonzern wurde erheblich nach der Kronzeugenregelung abgesenkt, da das Unternehmen bereits sehr früh und umfänglich an der Aufdeckung mitgewirkt hatte.
Interessant ist dabei die rechtliche Begründung der Kommission: Denn sie bezieht sich nicht etwa auf abgestimmte Verhaltensweisen in der Form von Gebiets- oder Preisabsprachen. Stattdessen ist der Vorwurf eine zwischen den Unternehmen abgesprochene Beschränkung des Innovationswettbewerbs.
Zwischen den Unternehmen gab es Fachtreffen. Bei diesen wurde auch über Adblue-Technologie und Dieselantrieb gesprochen. Die Technologie verringert umweltschädliche Emissionen durch die Einspritzung eines Harnstoffs (Adblue), der in einem eigenen Tank am PKW mitgeführt wird. Es gibt gesetzliche Mindestvorgaben, was diese Technologie können soll. Die tatsächlich technologische Entwicklung geht jedoch darüber hinaus. Die Mindestvorgaben könnten also grundsätzlich qualitativ übertroffen werden.
Der Vorwurf der Kommission lautet nun, dass die Autohersteller die weiteren technologischen Entwicklungen nicht genutzt haben, weil sie sich miteinander darüber abgesprochen hatten. Stattdessen sei die Größe der Adblue-Tanks und Reichweiten festgelegt worden. Damit beseitigten sie wettbewerbliche Ungewissheit über die technologische Entwicklung. Das ist ein ganz typisches Merkmal abgestimmter Verhaltensweisen.
Deutlich äußert sich die Kommission auch zu Abschalteinrichtungen: Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Parteien Absprachen über die Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen zur Manipulation von Abgastests getroffen haben. Was außerhalb des Kartellrechts bewertet wird, ist dabei eine andere Sache.
Wettbewerb und der New Green Deal
Die Kommission sieht ihr Vorgehen auch als Unterstützung des sogenannten New Green Deal. Um dessen ehrgeizige Ziele erreichen zu können, bräuchte es Innovation und für eine rege Innovationstätigkeit bräuchte es Wettbewerb. Das ist insofern nicht falsch. Aber man sollte bedenken, dass Innovation bereits als Teil des wirksamen Wettbewerbs ist. Es handelt sich nicht allein um ein Mittel oder Ziel, sondern bereits um einen Zweck. Wird Innovation beschränkt, kann damit unmittelbar auch Wettbewerb beschränkt werden. Damit können neben dem New Green Deal auch weitere politische Zielvorstellungen beeinträchtigt werden.
Die Kommission teilt in ihrer Pressemitteilung auch mit, dass sie Hinweise darauf gegeben habe, welche Zusammenarbeiten sie als wettbewerblich unbedenklich sehe. Das ist sicher sehr hilfreich für die betroffenen Unternehmen. Aber auch im Übrigen bedeutet dieser Hinweis, dass nicht etwa jede Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Innovation oder technologischer Entwicklung ein Problem darstellt. So kann es etwa auch wettbewerbsimmanente Gründe für Absprachen geben.
Die Kommission sieht dies bei folgenden Maßnahmen:
- Standardisierung des AdBlue-Einfüllstutzens – das könnte dann etwa für mehr Wettbewerb auf dem Markt der Befüller oder Stutzenhersteller sorgen oder bessere Interoperabilität sicherstellen
- Gespräche über Qualitätsnormen für AdBlue – Qualität ist Bestandteil wirksamen Wettbewerbs. Wird also ein hoher Qualitätsmaßstab gesetzt, können damit gleichzeitig Bedingungen für besseren Wettbewerb geschaffen werden
- gemeinsame Entwicklung einer Software-Plattform für die AdBlue-Dosierung – Hier könnte der Anlass gewesen sein, dass sich die Kommission schon über die Vorteile gemeinsamer Plattformen bewusst ist. Sie können zu einfacherer, effizienterer und schnellerer Entwicklung beitragen oder Innovationshindernisse beseitigen. So können sie auch dazu beitragen, überflüssige oder kostenintensive Abläufe zu ersetzen
Mehr zu dieser Problematik der Innovationsbeschränkung als Form der Beschränkung wirksamen Wettbewerbs in Form einer abgestimmten Verhaltensweise habe ich in meiner Doktorarbeit geschrieben.