BGH verhandelt über Apples Beschwerde gegen UmüB-Feststellung des BKartA

Im April 2023 hat­te das Bun­des­kar­tell­amt gemäß § 19a Abs. 1 GWB fest­ge­stellt, dass das Unter­neh­men Apple über eine markt­über­grei­fen­de Bedeu­tung für den Wett­be­werb ver­fügt. Hier­ge­gen hat­te das Unter­neh­men Beschwer­de ein­ge­legt. Auf­grund einer gesetz­li­chen Son­der­zu­stän­dig­keit führt der Weg einer der­ar­ti­gen Beschwer­de nicht über das OLG Düs­sel­dorf, son­dern direkt zum BGH. Der Gesetz­ge­ber hat­te sich hier­durch Beschleu­ni­gun­gen versprochen.

Am 28.1.2025, also nicht ein­mal ganz zwei Jah­re spä­ter, wird der BGH in der Sache ver­han­deln. Das geht aus sei­ner Pres­se­mit­tei­lung aus dem Okto­ber 2024 her­vor. Das ist mög­li­cher­wei­se auch noch schnel­ler als ein vor­he­ri­ges Beschwer­de­ver­fah­ren beim OLG. Beson­ders ist hier noch, dass es sich nicht um eine Rechts­be­schwer­de han­delt, son­dern der BGH als Tat­sa­chen­ge­richt auch die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen des BKar­tA wür­digt. Den Weg dafür hat­te eben­so das soge­nann­te GWB-Digi­ta­li­sie­rungs­ge­setzt geeb­net, das einen ver­kürz­ten Rechts­weg für Beschwer­den im Zusam­men­hang mit Ver­fah­ren nach § 19a GWB vorsieht.

Mit der Fest­stel­lung als Unter­neh­men mit markt­über­grei­fen­der Bedeu­tung für den Wett­be­werb gemäß § 19a Abs. 1 GWB durch das BKar­tA ist der Anwen­dungs­be­reich für die kar­tell­be­hörd­li­chen Befug­nis­se aus § 19a Abs. 2 GWB eröff­net. Das BKar­tA kann dann beson­de­re zusätz­li­che Maß­nah­men ergreifen.

Der BGH hat bereits für den 18.3.2025 die Ver­kün­dung sei­ner Ent­schei­dung anbe­raumt. Dies geht aus einer aktu­el­len Pres­se­mit­tei­lung her­vor. Wir wer­den die Ent­schei­dung anschlie­ßend in die­sem Blog aus­führ­li­cher besprechen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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