Im April 2023 hatte das Bundeskartellamt gemäß § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass das Unternehmen Apple über eine marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb verfügt. Hiergegen hatte das Unternehmen Beschwerde eingelegt. Aufgrund einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit führt der Weg einer derartigen Beschwerde nicht über das OLG Düsseldorf, sondern direkt zum BGH. Der Gesetzgeber hatte sich hierdurch Beschleunigungen versprochen.
Am 28.1.2025, also nicht einmal ganz zwei Jahre später, wird der BGH in der Sache verhandeln. Das geht aus seiner Pressemitteilung aus dem Oktober 2024 hervor. Das ist möglicherweise auch noch schneller als ein vorheriges Beschwerdeverfahren beim OLG. Besonders ist hier noch, dass es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde handelt, sondern der BGH als Tatsachengericht auch die tatsächlichen Feststellungen des BKartA würdigt. Den Weg dafür hatte ebenso das sogenannte GWB-Digitalisierungsgesetzt geebnet, das einen verkürzten Rechtsweg für Beschwerden im Zusammenhang mit Verfahren nach § 19a GWB vorsieht.
Mit der Feststellung als Unternehmen mit marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB durch das BKartA ist der Anwendungsbereich für die kartellbehördlichen Befugnisse aus § 19a Abs. 2 GWB eröffnet. Das BKartA kann dann besondere zusätzliche Maßnahmen ergreifen.
Der BGH hat bereits für den 18.3.2025 die Verkündung seiner Entscheidung anberaumt. Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung hervor. Wir werden die Entscheidung anschließend in diesem Blog ausführlicher besprechen.