Das Bundeskartellamt (BKartA) hat mit Beschluss vom 26.3.2026 (Aktenzeichen V‑37/25) die Kooperation von Telekom und EWE im Gemeinschaftsunternehmen Glasfaser Nordwest (GFNW) erneut kartellrechtlich bewertet und das Verfahren nach § 32b GWB gegen neue Verpflichtungszusagen eingestellt. Das geht aus einer aktuellen Pressemitteilung nebst Beschluss der Behörde hervor. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Infrastrukturkooperation zwischen Wettbewerbern mit dem Kartellverbot vereinbar ist.
Worum ging es?
Ausgangspunkt ist die seit 2020 bestehende Zusammenarbeit der beiden Unternehmen beim Ausbau von Glasfasernetzen im Nordwesten Deutschlands. Telekom und EWE bündeln ihre Ausbauaktivitäten in einem gemeinsamen Tochterunternehmen, bleiben jedoch auf den Endkundenmärkten Wettbewerber. Dort tritt die GFNW nicht auf. Solche Modelle sind kartellrechtlich sensibel, weil sie eine Koordinierung wettbewerblicher Entscheidungen darstellen und damit grundsätzlich unter das Verbot des § 1 GWB fallen. Im Jahr 2019 hatte das BKartA das Kartellverfahren gegen die Abgabe von Verpflichtungszusagen der Beteiligten eingestellt, dies aber bis zum 31.12.2026 befristet. Eine Neubewertung war aber bereits jetzt nötig geworden, weil verbindlich zugesagte Vermarktungsziele nicht eingehalten werden konnten.
Das BKartA qualifiziert die Kooperation weiterhin als tatbestandliche Wettbewerbsbeschränkung, da insbesondere Ausbauentscheidungen und Investitionsstrategien zwischen den Beteiligten abgestimmt werden. Entscheidend ist daher, ob die wettbewerblichen Bedenken der Kartellbehörde ausgeräumt werden. Hierbei hat das BKartA auch die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 2 GWB herangezogen.
Veränderte Rahmenbedingungen
Im Vergleich zur Erstprüfung im Jahr 2019 stützt sich die Behörde nun maßgeblich auf veränderte tatsächliche Rahmenbedingungen. Hervorgehoben wird insbesondere ein deutlich intensivierter Infrastrukturwettbewerb im Ausbaugebiet. Dieser erhöhte Wettbewerbsdruck mindere die Gefahr, dass die Kooperation zu einer spürbaren Einschränkung des Wettbewerbs führt. Zugleich habe das Gemeinschaftsunternehmen selbst erheblich zum Glasfaserausbau beigetragen und damit Effizienzgewinne realisiert.
Ein weiterer zentraler Faktor für das BKartA ist die inzwischen ausgebaute sektorspezifische Regulierung durch die Bundesnetzagentur, die insbesondere diskriminierungsfreien Zugang zu Vorleistungen gewährleistet. Diese regulatorische Flankierung wirkt nach Auffassung des Bundeskartellamts als wirksames Korrektiv gegen mögliche Abschottungseffekte.
Neue Verpflichtungszusagen
Die verbleibenden wettbewerblichen Risiken adressieren die Beteiligten durch aktualisierte Verpflichtungszusagen. Diese umfassen insbesondere die Fortführung des Shortlist-Mechanismus, der strategische Ausbauanpassungen verhindert, die Beibehaltung diskriminierungsfreier Zugangsbedingungen sowie eine verlängerte Förderzusage, die eine unabhängige Teilnahme der beiden Muttergesellschaften an Förderverfahren sicherstellt und Informationsaustausch begrenzt. Die Förderzusage beinhalte, dass sich das Gemeinschaftsunternehmen nicht an Förderverfahren beteiligt, soweit es sich nicht um die Absichtsbekundung in Markterkundungsverfahren zum eigenwirtschaftlichen Ausbau handelt.
Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass die Kooperation trotz ihrer wettbewerbsbeschränkenden Elemente unter den aktuellen Marktbedingungen und unter Berücksichtigung der Zusagen keine wettbewerblichen Bedenken aufwirft. Das Verfahren wird daher eingestellt und die Verpflichtungszusagen werden für verbindlich erklärt. Das bewirkt, dass die Verpflichtungszusagen im Wettbewerb bindend sind und sich etwa auch andere Unternehmen auf sie stützen können.
Einordnung
Der Beschluss bestätigt die bekannte dogmatische Struktur des Kartellverbots: Kooperationen zwischen Wettbewerbern unterfallen regelmäßig § 1 GWB, können aber bei nachweisbaren Effizienzgewinnen und ausreichenden Sicherungsmechanismen freigestellt werden. Entscheidend ist dabei eine dynamische Gesamtbetrachtung, die Marktverhältnisse, regulatorische Rahmenbedingungen und konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit einbezieht.
Für die Praxis unterstreicht die Entscheidung, dass Infrastrukturkooperationen weiterhin zulässig sein können, wenn sie wettbewerblich eingehegt sind – insbesondere durch Zugangspflichten, Transparenzmechanismen und regulatorische Kontrolle. Gleichzeitig bleibt die Freistellung stets einzelfallabhängig und überprüfbar, sodass sich Unternehmen nicht auf einmal erteilte Bewertungen dauerhaft verlassen können. Das bedeutet, dass sich auch die Verpflichtungszusagen in der Zukunft erneut ändern können, etwa bei noch mehr verbesserten Wettbewerbsbedingungen.