Das Bun­des­kar­tell­amt unter­sagt Ama­zon die bis­lang bestehen­den Preis­kon­troll­me­cha­nis­men. Das geht aus einer aktu­el­len Mel­dung der Wett­be­werbs­be­hör­de her­vor. Zusätz­lich hat das BKar­tA erst­ma­lig den Abschöp­fungs­me­cha­nis­mus an. Auf der Web­sei­te der Behör­de fin­det sich noch ein Q&A zu dem Ver­fah­ren und eine gra­fi­sche Über­sicht.

Wir hat­ten letz­tes Jahr berich­tet: Das BKar­tA hat­te sei­ne kar­tell­recht­li­chen Beden­ken geäu­ßert, wie Ama­zon auf die Frei­heit der Preis­ge­stal­tung ande­rer Unter­neh­men Ein­fluss nimmt. Anhalts­punk­te waren die Ein­schrän­kung der Sicht­bar­keit, eine Kon­zen­tra­ti­ons­wir­kung auf die Ama­zon-Platt­form und schließ­lich die Koor­di­na­ti­on der Händ­ler­prei­se ent­lang der eige­nen Preisstrategie.

Aus der Pres­se­mit­tei­lung der Behör­de lässt sich jetzt ent­neh­men, dass sie nur noch aus­nahms­wei­se eine Preis­kon­trol­le zulässt. Anlass könn­ten etwa Wucher­prei­se sein. Maß­geb­lich stützt sich die Behör­de auf die Hybrid-Eigen­schaft einer­seits als die wesent­li­che Platt­form, ande­rer­seits als der wesent­li­che Wett­be­wer­ber auf die­ser Platt­form. Das kön­ne gegen den Wett­be­werb im rest­li­chen Online­han­del ein­ge­setzt wer­den und zudem die Kos­ten­de­ckung bei den Händ­lern verhindern.

Die Behör­de weist auch dar­auf hin, dass Anrei­ze für nied­ri­ge­re End­kun­den­prei­se durch die Platt­form selbst gesetzt wer­den könn­ten, indem sie die Händ­ler­pro­vi­sio­nen absenkt. Dies scheint bis­lang eher nicht der Fall zu sein. Viel­mehr nutzt die Platt­form die Buy Box als für die End­nut­zer zen­tra­les Ein­kaufs­feld nach Ansicht der Behör­de miss­bräuch­lich aus.

Die Ent­schei­dung stützt sich auf die Befug­nis­se gemäß § 19a Abs. 2 GWB. Die­se eröff­nen dem BKar­tA wei­te­re Unter­sa­gungs­be­fug­nis­se, wenn zuvor in einer Grund­ver­fü­gung die über­ra­gen­de markt­über­grei­fen­de Bedeu­tung des Unter­neh­mens für den Wett­be­werb fest­ge­stellt wur­de. Der BGH hat­te die vor­her­ge­hen­de Ent­schei­dung des BKar­tA im Früh­jahr 2024 bestä­tigt.

Zusätz­lich hat das BKar­tA fest­ge­stellt, dass der Ver­stoß andau­ert. Des­halb hat es zur Sank­tio­nie­rung des Ver­hal­tens eine Abschöp­fung der erlang­ten Vor­tei­le in Höhe von rund EUR 59 Mio. fest­ge­setzt. Damit greift die Behör­de auf eine noch recht jun­ge Befug­nis zurück. Denk­bar ist also auch eine noch höhe­re Vermögensabschöpfung.

Vor­aus­sicht­lich wird Ama­zon gegen die Ent­schei­dung Beschwer­de beim BGH ein­le­gen. Gemäß § 73 Abs. 5 GWB ist der Bun­des­ge­richts­hof in Ver­fah­ren wegen § 19a GWB allei­ni­ge Tat­sa­chen- und Rechtsinstanz.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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