Bußgelder in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. EUR hat das BKartA gegen sieben Unternehmen verhängt. Das teilte die Behörde gestern mit. Anlass dafür sind festgestellte Kunden- und Submissionsabsprachen für den Bereich Straßenreparatur. Die Unternehmen sollen sich über einen längeren Zeitraum hinweg gegenseitig Aufträge der öffentlichen Hand zugeschoben haben. Damit fand kein wirksamer Wettbewerb mehr zwischen diesen Unternehmen statt.
Aufgedeckt wurden diese Absprachen durch einen Kronzeugenantrag eines beteiligten Unternehmens. Dieses konnte deshalb von einem Bußgelderlass profitieren. Die anderen Unternehmen hatten das Verfahren einvernehmlich beendet, wodurch ihre jeweiligen Bußgelder reduziert werden konnten. Die Bußgeldbescheide sind rechtskräftig.
Die Verstöße betrafen Aufträge für Straßenbauarbeiten zur Reparatur und Sanierung von Straßen. Die beteiligten Unternehmen hatten die verschiedenen Aufträggeber unter sich aufgeteilt. Dies betraf Landkreise in den vier Bundesländern Brandenburg, Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt. Sofern eine Ausschreibung über einen Auftrag erfolgte, sollte das jeweils für den Landkreis zugeteilte Unternehmen diesen erhalten. Zu diesem Zweck hatten sich einige Unternehmen über einen Code abgestimmt. Mit diesem sollten dann wiederum abgestimmt werden, welche Unternehmen sich mit welchen Preisen an der betreffenden Ausschreibung beteiligen. Andere Unternehmen hielten unmittelbar für diese Zwecke Kontakte und trafen sich regelmäßig in einem Berliner Hotel zum Frühstück.
Im Ergebnis dient für die beteiligten Unternehmen die Ausschreibung nur noch dem Schein. Der öffentliche Auftraggeber wählt das aus seiner Sicht vermeintlich wirtschaftlichste Angebot aus. Doch wirklich wirtschaftlich ist es nicht, da sich die Unternehmen aus einem echten Bieterwettbewerb zurückgezogen haben. Die Auftragsvolumina lagen zwischen 40.000 und 200.000 EUR. Das BKartA weist noch darauf hin, dass derartige Submissionsabsprachen auch nach § 298 StGB strafrechtlich verboten sind.
Demnächst wird ein Fallbericht gemäß § 53 Abs. 5 GWB erscheinen. Wenn Sie dieses Thema interessiert und Sie sich über dessen Inhalte austauschen möchten, stehen wir zur Verfügung.