Letz­tes Jahr hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ent­schie­den, dass die Bun­des­netz­agen­tur kei­ne Sub­si­dia­ri­tät wah­ren muss, wenn sie auf­grund einer Beschwer­de von Wett­be­werbs­un­ter­neh­men einem Unter­neh­men mit beträcht­li­cher Markt­macht miss­bräuch­li­che Maß­nah­men unter­sagt. Dies geht aus einer Ent­schei­dung über eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de­des betrof­fe­nen Unter­neh­mens vom 19.12.2024 her­vor (Az. BVerwG 6 B 5.24).

Die BNetzA hat­te der Tele­kom als Unter­neh­men mit beträcht­li­cher Markt­macht (SMP-Unter­neh­men) mit Regu­lie­rungs­ver­fü­gung vom 19.12.2018 Pflich­ten zur Zugangs­ge­wäh­rung und Vor­la­ge eines Stan­dard­an­ge­bots auf­er­legt. In der Fol­ge gab es eine Miss­brauchs­be­schwer­de von ver­schie­de­nen Wett­be­wer­bern. Dar­auf­hin lei­te­te die BNetzA ein Miss­brauchs­ver­fah­ren ein und leg­te mit Beschluss 31.8.2020 Fris­ten für die Zugangs­ge­wäh­rung und Ver­trags­stra­fen bei Nicht­ein­hal­tung fest. Gegen die­sen Beschluss klag­te die Tele­kom erfolg­los vor dem VG Köln.

Gegen die ver­wei­ger­te Zulas­sung der Revi­si­on leg­te die Tele­kom Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ein. Erfolg­los, wie sich aus dem ver­öf­fent­lich­ten Beschluss ergibt. Das BVerwG stell­te hier­zu klar, dass weder das Zugangs­an­ord­nungs­ver­fah­ren nach § 25 TKG 2004 noch das Stan­dard­an­ge­bots­ver­fah­ren nach § 23 TKG 2004 gegen­über dem miss­brauchs­auf­sicht­li­chen Ver­fah­ren nach § 42 TKG 2004 vor­ran­gig sind. Damit steht fest, dass bei einer begrün­de­ten Beschwer­de gegen ein markt­mäch­ti­ges Unter­neh­men die Bun­des­netz­agen­tur die erfor­der­li­chen Maß­nah­men auf der Basis der Miss­brauchs­kon­trol­le tref­fen kann.

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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