Letztes Jahr hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Bundesnetzagentur keine Subsidiarität wahren muss, wenn sie aufgrund einer Beschwerde von Wettbewerbsunternehmen einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht missbräuchliche Maßnahmen untersagt. Dies geht aus einer Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerdedes betroffenen Unternehmens vom 19.12.2024 hervor (Az. BVerwG 6 B 5.24).
Die BNetzA hatte der Telekom als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (SMP-Unternehmen) mit Regulierungsverfügung vom 19.12.2018 Pflichten zur Zugangsgewährung und Vorlage eines Standardangebots auferlegt. In der Folge gab es eine Missbrauchsbeschwerde von verschiedenen Wettbewerbern. Daraufhin leitete die BNetzA ein Missbrauchsverfahren ein und legte mit Beschluss 31.8.2020 Fristen für die Zugangsgewährung und Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung fest. Gegen diesen Beschluss klagte die Telekom erfolglos vor dem VG Köln.
Gegen die verweigerte Zulassung der Revision legte die Telekom Nichtzulassungsbeschwerde ein. Erfolglos, wie sich aus dem veröffentlichten Beschluss ergibt. Das BVerwG stellte hierzu klar, dass weder das Zugangsanordnungsverfahren nach § 25 TKG 2004 noch das Standardangebotsverfahren nach § 23 TKG 2004 gegenüber dem missbrauchsaufsichtlichen Verfahren nach § 42 TKG 2004 vorrangig sind. Damit steht fest, dass bei einer begründeten Beschwerde gegen ein marktmächtiges Unternehmen die Bundesnetzagentur die erforderlichen Maßnahmen auf der Basis der Missbrauchskontrolle treffen kann.