Data Act: Gemeinsamer Standpunkt der Mitgliedstaaten

Die Ver­tre­ter der EU-Mit­glied­staa­ten haben sich auf einen gemein­sa­men Stand­punkt für den Ent­wurf des EU Data Act geei­nigt. Das geht aus einer aktu­el­len Mel­dung her­vor. Damit kann nun der Rat mit dem Par­la­ment Ver­hand­lun­gen aufnehmen.

Der Data Act soll im Wesent­li­chen har­mo­ni­sier­te Vor­schrif­ten für einen fai­ren Daten­zu­gang und eine fai­re Daten­nut­zung schaf­fen. Dies soll vor allem über einen Rechts­rah­men zur Daten­über­trag­bar­keit erfol­gen, aber auch indem Nut­zer Mit­be­stim­mungs­rechts über Daten erhal­ten. Damit wie­der­um kön­nen Anbie­ter­wech­sel bes­ser statt­fin­den und Diens­te bes­ser mit­ein­an­der inter­ope­ra­bel wer­den. So ent­hal­ten die Art. 8 ff. DA‑E grund­le­gen­de Regeln für einen regu­lier­ten Daten­zu­gang, etwa FRAND-Bedingungen.

Im Ver­gleich zum Ent­wurf aus dem letz­ten Jahr hat sich unter ande­rem geän­dert, dass die Kom­mis­si­on nun­mehr die Mög­lich­keit erhal­ten soll, Leit­li­ni­en zu Kos­ten der Daten­be­reit­stel­lung zu erar­bei­ten. Dies steht im Zusam­men­hang mit den Ver­gü­tungs­re­geln über den Daten­zu­gang in Art. 9 DA‑E. Die­se Mög­lich­keit wird auch Ein­fluss auf den all­ge­mei­nen Daten­zu­gang haben, etwa nach Kar­tell­recht. Denn auch dort wer­den die Kos­ten der Bereit­stel­lung eine Rol­le spielen.

Es soll mit die­sem Euro­päi­schen Daten­ge­setz also um Grund­la­gen dafür gehen, wer Mehr­wert aus Daten zie­hen kann. Nach der Mel­dung soll sich der Data Act vom Data Gover­nan­ce Act unter­schei­den, der danach Grund­la­gen für die gemein­sa­me Nut­zung von Daten durch Unter­neh­men, Ein­zel­per­so­nen und den öffent­li­chen Sek­tor schaf­fen soll. Die Abgren­zung ist nicht ganz deut­lich, da etwa auch die Wei­ter­ver­wen­dung nach den Art. 3 ff. DGA einen Mehr­wert aus Daten ermög­licht. Ins­be­son­de­re ist die­se ihrer Defi­ni­ti­on nach dar­auf aus­ge­legt, dass Wei­ter­ver­wen­der von Daten die Zwe­cke selbst defi­nie­ren und damit einen Mehr­wert zie­hen können.

Einen eigen­stän­di­gen Daten­zu­gangs­an­spruch zuguns­ten von Unter­neh­men ent­hält der Data Act nicht. Das bedeu­tet etwa, dass Unter­neh­men Daten nicht als Grund­la­ge für neue Geschäfts­mo­del­le oder einen Markt­ein­tritt ver­lan­gen kön­nen. Dies wür­de sich wei­ter­hin nach dem all­ge­mei­nen Kar­tell­recht rich­ten oder sek­tor­spe­zi­fi­schen Zugangs­re­geln. Schlie­ßen danach Daten­in­ha­ber einen Zugang aus, kann dies einen Markt­macht­miss­brauch dar­stel­len, der ent­spre­chend abzu­stel­len ist. Dabei ist auch die Schwel­le zur Markt­macht eines Daten­in­ha­bers und damit sei­ner Adres­sa­ten­stel­lung sehr nied­rig. Sind Daten uner­läss­lich für einen Markt­zu­tritt und kön­nen nicht auf ande­re Wei­se erlangt wer­den, so liegt eine daten­be­zo­ge­ne Abhän­gig­keit nach § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a GWB und gleich­zei­tig eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung vor. Der Zugang zu Daten darf dann nicht unbil­lig oder dis­kri­mi­nie­rend ver­wei­gert wer­den, ins­be­son­de­re also nicht ohne sach­li­che Rechtfertigung.

Nach­trag vom 28.3.2023: Neu hin­zu­ge­kom­men ist auch ein neu­er Art. 3a DA‑E zur Daten­kom­pe­tenz nebst ergän­zen­der Erwä­gungs­grün­de. Eine Über­sicht habe ich hier­zu in einem aktu­el­len Bei­trag für CR-Online geschrie­ben.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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