Die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten haben sich auf einen gemeinsamen Standpunkt für den Entwurf des EU Data Act geeinigt. Das geht aus einer aktuellen Meldung hervor. Damit kann nun der Rat mit dem Parlament Verhandlungen aufnehmen.
Der Data Act soll im Wesentlichen harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung schaffen. Dies soll vor allem über einen Rechtsrahmen zur Datenübertragbarkeit erfolgen, aber auch indem Nutzer Mitbestimmungsrechts über Daten erhalten. Damit wiederum können Anbieterwechsel besser stattfinden und Dienste besser miteinander interoperabel werden. So enthalten die Art. 8 ff. DA‑E grundlegende Regeln für einen regulierten Datenzugang, etwa FRAND-Bedingungen.
Im Vergleich zum Entwurf aus dem letzten Jahr hat sich unter anderem geändert, dass die Kommission nunmehr die Möglichkeit erhalten soll, Leitlinien zu Kosten der Datenbereitstellung zu erarbeiten. Dies steht im Zusammenhang mit den Vergütungsregeln über den Datenzugang in Art. 9 DA‑E. Diese Möglichkeit wird auch Einfluss auf den allgemeinen Datenzugang haben, etwa nach Kartellrecht. Denn auch dort werden die Kosten der Bereitstellung eine Rolle spielen.
Es soll mit diesem Europäischen Datengesetz also um Grundlagen dafür gehen, wer Mehrwert aus Daten ziehen kann. Nach der Meldung soll sich der Data Act vom Data Governance Act unterscheiden, der danach Grundlagen für die gemeinsame Nutzung von Daten durch Unternehmen, Einzelpersonen und den öffentlichen Sektor schaffen soll. Die Abgrenzung ist nicht ganz deutlich, da etwa auch die Weiterverwendung nach den Art. 3 ff. DGA einen Mehrwert aus Daten ermöglicht. Insbesondere ist diese ihrer Definition nach darauf ausgelegt, dass Weiterverwender von Daten die Zwecke selbst definieren und damit einen Mehrwert ziehen können.
Einen eigenständigen Datenzugangsanspruch zugunsten von Unternehmen enthält der Data Act nicht. Das bedeutet etwa, dass Unternehmen Daten nicht als Grundlage für neue Geschäftsmodelle oder einen Markteintritt verlangen können. Dies würde sich weiterhin nach dem allgemeinen Kartellrecht richten oder sektorspezifischen Zugangsregeln. Schließen danach Dateninhaber einen Zugang aus, kann dies einen Marktmachtmissbrauch darstellen, der entsprechend abzustellen ist. Dabei ist auch die Schwelle zur Marktmacht eines Dateninhabers und damit seiner Adressatenstellung sehr niedrig. Sind Daten unerlässlich für einen Marktzutritt und können nicht auf andere Weise erlangt werden, so liegt eine datenbezogene Abhängigkeit nach § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a GWB und gleichzeitig eine marktbeherrschende Stellung vor. Der Zugang zu Daten darf dann nicht unbillig oder diskriminierend verweigert werden, insbesondere also nicht ohne sachliche Rechtfertigung.
Nachtrag vom 28.3.2023: Neu hinzugekommen ist auch ein neuer Art. 3a DA‑E zur Datenkompetenz nebst ergänzender Erwägungsgründe. Eine Übersicht habe ich hierzu in einem aktuellen Beitrag für CR-Online geschrieben.