Eine Fra­ge, die bei der Durch­set­zung des DMA auf­kom­men kann: Wo kann ich Kla­ge erheben?

Dies rich­tet sich zunächst nach der inter­na­tio­na­len gericht­li­chen Zustän­dig­keit. Dabei wird die Fra­ge beant­wor­tet, in wel­chem Land geklagt wer­den kann. Ein­schlä­gig ist dafür die Brüs­sel-Ia-Ver­ord­nung, nament­lich Art. 7 Nr. 2. Die Brüs­sel-Ia-Ver­ord­nung wird manch­mal auch mit EuGV­VO abgekürzt.

Sofern für die­se Fra­ge beant­wor­tet wird, dass in Deutsch­land geklagt wer­den kann, stellt sich als nächs­tes die Fra­ge nach der ört­li­chen Zustän­dig­keit. Das Pri­va­te Enforce­ment aus dem DMA ist in Deutsch­land weit­ge­hend mit dem kar­tell­recht­li­chen Pri­va­te Enforce­ment ver­ein­heit­licht. § 87 GWB sieht dazu vor, dass für bür­ger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten, die die Anwen­dung von Vor­schrif­ten auch der Arti­kel 5, 6 oder 7 der Ver­ord­nung (EU) 2022/1925 betref­fen, ohne Rück­sicht auf den Wert des Streit­ge­gen­stands die Land­ge­rich­te aus­schließ­lich zustän­dig sind.

Kann damit bei jedem Land­ge­richt Kla­ge erho­ben wer­den? Für delikt­i­sche Ansprü­che aus dem DMA dürf­te grund­sätz­lich wohl auch der flie­gen­de Gerichts­stand gel­ten. Aller­dings ermäch­tigt § 89 Abs. 1 S. 1 GWB die Län­der, für die bür­ger­li­chen Rechts­strei­tig­kei­ten nach § 87 GWB die Zustän­dig­keit an ein­zel­ne Land­ge­rich­te zuzu­wei­sen. Davon haben vor allem die gro­ßen Flä­chen­staa­ten Gebrauch gemacht, Nord­rhein-West­fa­len etwa in der Jus­tiz­zu­stän­dig­keits­ver­ord­nung. § 22 Abs. 1 JuZu­VO NRW weist die aus­schließ­li­che Zustän­dig­keit an die Land­ge­rich­te Köln, Düs­sel­dorf und Bochum.

Eine wei­te­re Beson­der­heit gilt für Ver­fah­ren auf der Basis des UKlaG. Für die­se sind gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG die Ober­lan­des­ge­rich­te zustän­dig. Der DMA ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 56 UKlaG als ver­bauch­er­schüt­zen­de Vor­schrift erfasst.

Sie pla­nen recht­li­che Schrit­te auf Basis des DMA oder möch­ten Ihre pro­zes­sua­le Aus­gangs­la­ge fun­diert bewer­ten las­sen? Unse­re Kanz­lei berät Unter­neh­men stra­te­gisch zur gericht­li­chen Zustän­dig­keit und Pro­zess­füh­rung im digi­ta­len Wettbewerbsrecht.

Kon­tak­tie­ren Sie uns für eine indi­vi­du­el­le Einschätzung.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

Weitere Artikel

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht