Eine Frage, die bei der Durchsetzung des DMA aufkommen kann: Wo kann ich Klage erheben?
Dies richtet sich zunächst nach der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit. Dabei wird die Frage beantwortet, in welchem Land geklagt werden kann. Einschlägig ist dafür die Brüssel-Ia-Verordnung, namentlich Art. 7 Nr. 2. Die Brüssel-Ia-Verordnung wird manchmal auch mit EuGVVO abgekürzt.
Sofern für diese Frage beantwortet wird, dass in Deutschland geklagt werden kann, stellt sich als nächstes die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit. Das Private Enforcement aus dem DMA ist in Deutschland weitgehend mit dem kartellrechtlichen Private Enforcement vereinheitlicht. § 87 GWB sieht dazu vor, dass für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften auch der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 betreffen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig sind.
Kann damit bei jedem Landgericht Klage erhoben werden? Für deliktische Ansprüche aus dem DMA dürfte grundsätzlich wohl auch der fliegende Gerichtsstand gelten. Allerdings ermächtigt § 89 Abs. 1 S. 1 GWB die Länder, für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 GWB die Zuständigkeit an einzelne Landgerichte zuzuweisen. Davon haben vor allem die großen Flächenstaaten Gebrauch gemacht, Nordrhein-Westfalen etwa in der Justizzuständigkeitsverordnung. § 22 Abs. 1 JuZuVO NRW weist die ausschließliche Zuständigkeit an die Landgerichte Köln, Düsseldorf und Bochum.
Eine weitere Besonderheit gilt für Verfahren auf der Basis des UKlaG. Für diese sind gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG die Oberlandesgerichte zuständig. Der DMA ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 56 UKlaG als verbaucherschützende Vorschrift erfasst.
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