Bis­lang lief die Ent­gelt­re­gu­lie­rung bei der Zustel­lung weit­ge­hend durch die Mit­glied­staa­ten und ihre Regu­lie­rungs­be­hör­den. Sie war dabei regel­mä­ßig an die Fest­stel­lung einer SMP-Stel­lung geknüpft. In der Fol­ge kam es zu zahl­rei­chen Regulierungsverfahren.

Soweit die nicht-preis­li­chen Bedin­gun­gen der Zustel­lung erfasst sind, bleibt dies auch wei­ter­hin so. Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 und aus Erwä­gungs­grund 2 der VO. Eini­ge Instru­men­te der Markt­re­gu­lie­rung wur­den durch die EECC-Richt­li­nie erheb­lich verschärft.

Für die Ent­gelt­re­gu­lie­rung sieht Art. 75 EECC jedoch ein geson­der­tes euro­päi­sches Vor­ge­hen vor. Die Zustel­lungs­ent­gel­te für Fest­netz und Mobil­funk sol­len dabei in einem dele­gier­ten Rechts­akt fest­ge­setzt wer­den. Die­sen hat die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on im Dezem­ber 2020 erlas­sen.

Die­se Ver­ord­nung legt in ihrem Art. 3 Abs. 1 euro­pa­weit die maxi­ma­len Ent­gel­te fest, die Anbie­ter für die Zustel­lung eines Anru­fes in ihrem Netz in Rech­nung stel­len dür­fen. Die Ent­gel­te wer­den für Mobil­funk­zu­stel­lung in Art. 4 fest­ge­legt, für Fest­netz­zu­stel­lung in Art. 5. Es gibt jeweils Abwei­chun­gen für aus­drück­lich genann­te Län­der. Die wei­te­ren Absät­ze sehen in beschränk­tem Umfang Mög­lich­kei­ten zu abwei­chen­den Ent­gel­ten vor. Das uni­ons­weit ein­heit­li­che maxi­ma­le Mobil­funk­zu­stel­lungs­ent­gelt beträgt 0,2 c/​min, bei Fest­netz­zu­stel­lung beträgt es 0,07 c/​min.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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