Bis­lang lief die Ent­gelt­re­gu­lie­rung bei der Zustel­lung weit­ge­hend durch die Mit­glied­staa­ten und ihre Regu­lie­rungs­be­hör­den. Sie war dabei regel­mä­ßig an die Fest­stel­lung einer SMP-Stel­lung geknüpft. In der Fol­ge kam es zu zahl­rei­chen Regulierungsverfahren.

Soweit die nicht-preis­li­chen Bedin­gun­gen der Zustel­lung erfasst sind, bleibt dies auch wei­ter­hin so. Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 und aus Erwä­gungs­grund 2 der VO. Eini­ge Instru­men­te der Markt­re­gu­lie­rung wur­den durch die EECC-Richt­li­nie erheb­lich verschärft.

Für die Ent­gelt­re­gu­lie­rung sieht Art. 75 EECC jedoch ein geson­der­tes euro­päi­sches Vor­ge­hen vor. Die Zustel­lungs­ent­gel­te für Fest­netz und Mobil­funk sol­len dabei in einem dele­gier­ten Rechts­akt fest­ge­setzt wer­den. Die­sen hat die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on im Dezem­ber 2020 erlas­sen.

Die­se Ver­ord­nung legt in ihrem Art. 3 Abs. 1 euro­pa­weit die maxi­ma­len Ent­gel­te fest, die Anbie­ter für die Zustel­lung eines Anru­fes in ihrem Netz in Rech­nung stel­len dür­fen. Die Ent­gel­te wer­den für Mobil­funk­zu­stel­lung in Art. 4 fest­ge­legt, für Fest­netz­zu­stel­lung in Art. 5. Es gibt jeweils Abwei­chun­gen für aus­drück­lich genann­te Län­der. Die wei­te­ren Absät­ze sehen in beschränk­tem Umfang Mög­lich­kei­ten zu abwei­chen­den Ent­gel­ten vor. Das uni­ons­weit ein­heit­li­che maxi­ma­le Mobil­funk­zu­stel­lungs­ent­gelt beträgt 0,2 c/​min, bei Fest­netz­zu­stel­lung beträgt es 0,07 c/​min.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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