Bislang lief die Entgeltregulierung bei der Zustellung weitgehend durch die Mitgliedstaaten und ihre Regulierungsbehörden. Sie war dabei regelmäßig an die Feststellung einer SMP-Stellung geknüpft. In der Folge kam es zu zahlreichen Regulierungsverfahren.
Soweit die nicht-preislichen Bedingungen der Zustellung erfasst sind, bleibt dies auch weiterhin so. Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 und aus Erwägungsgrund 2 der VO. Einige Instrumente der Marktregulierung wurden durch die EECC-Richtlinie erheblich verschärft.
Für die Entgeltregulierung sieht Art. 75 EECC jedoch ein gesondertes europäisches Vorgehen vor. Die Zustellungsentgelte für Festnetz und Mobilfunk sollen dabei in einem delegierten Rechtsakt festgesetzt werden. Diesen hat die Europäische Kommission im Dezember 2020 erlassen.
Diese Verordnung legt in ihrem Art. 3 Abs. 1 europaweit die maximalen Entgelte fest, die Anbieter für die Zustellung eines Anrufes in ihrem Netz in Rechnung stellen dürfen. Die Entgelte werden für Mobilfunkzustellung in Art. 4 festgelegt, für Festnetzzustellung in Art. 5. Es gibt jeweils Abweichungen für ausdrücklich genannte Länder. Die weiteren Absätze sehen in beschränktem Umfang Möglichkeiten zu abweichenden Entgelten vor. Das unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt beträgt 0,2 c/min, bei Festnetzzustellung beträgt es 0,07 c/min.