Im Okto­ber 2022 bin ich von der Rechts­an­walts­kam­mer Hamm zum Fach­an­walt für inter­na­tio­na­les Wirt­schafts­recht ernannt worden.

Was bietet der Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht?

Auf den ers­ten Blick zeich­net sich die­ser Fach­an­walt durch die namens­ge­ben­de Inter­na­tio­na­li­tät und sei­ne Schnitt­stel­len in ver­schie­de­ne Rechts­be­rei­che aus. Es gibt ihn noch nicht beson­ders lan­ge. Er soll­te eine zusätz­li­che Fach­an­walts­be­zeich­nung für die­je­ni­gen Anwäl­tin­nen und Anwäl­te ein­füh­ren, die vor allem grenz­über­schrei­tend bera­ten. Die Lis­te der mög­li­chen berühr­ten Rechts­ge­bie­te in § 14n FAO zeigt dann aller­dings auch schon, dass es den einen Fach­an­walt für inter­na­tio­na­les Wirt­schafts­recht wohl eher nicht gibt. Die­se Vor­schrift ein­mal in der Übersicht:

§ 14n Für das Fach­ge­biet inter­na­tio­na­les Wirt­schafts­recht sind beson­de­re Kennt­nis­se nach­zu­wei­sen in den Bereichen:

1. Kol­li­si­ons­recht (IPR) der ver­trag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Schuldverhältnisse,

2. Inter­na­tio­na­les Zivil­pro­zess- und Schiedsverfahrensrecht,

3. Inter­na­tio­nal ver­ein­heit­lich­tes Handelsrecht,

4. Inter­na­tio­nal ver­ein­heit­lich­tes Gesellschaftsrecht,

5. Euro­päi­sches Bei­hil­fen- und Wettbewerbsrecht,

6. Grund­zü­ge der Rege­lun­gen zur Korruptions‑, Betrugs- und Geld­wä­sche­be­kämp­fung im inter­na­tio­na­len Rechtsverkehr,

7. Grund­zü­ge im inter­na­tio­na­len Steuerrecht,

8. Grund­zü­ge der Rechtsvergleichung.

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Es ist also gut mög­lich, dass es Kolleg:innen gibt, die einen sehr star­ken Fokus auf Im- und Export von Waren haben. Ande­re haben viel­leicht einen sehr stark steu­er- oder straf­recht­li­chen Bezug, gemischt mit gesell­schafts­recht­li­chen Fra­gen. Und schließ­lich zählt das Wett­be­werbs­recht zu den Kern­ge­bie­ten die­ses Fach­an­walts. Das war auch der Grund, wes­halb ich mich mit mei­nem Schwer­punkt­pro­fil dafür ent­schie­den habe.

Welche Voraussetzungen hat der Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht?

Um den Fach­an­walts­ti­tel zu erlan­gen, muss man zunächst einen Lehr­gang mit einer Gesamt­dau­er von 120 Stun­den absol­vie­ren sowie drei schrift­li­che Abschluss­ar­bei­ten bestehen. Das ist der soge­nann­te theo­re­ti­sche Teil. Aller­dings hat man noch nichts erreicht, allein weil man die­sen Lehr­gang absol­viert hat. Außer­dem muss man näm­lich die beson­de­re prak­ti­sche Erfah­rung in dem jewei­li­gen Gebiet nach­wei­sen. Dies erfolgt durch die Vor­la­ge einer Fall­lis­te. Wel­che Fäl­le dabei berück­sich­tigt wer­den, schreibt für den Fach­an­walt für inter­na­tio­na­les Wirt­schafts­recht § 5 Abs. 1 lit. u FAO vor:

§ 5 (1) Der Erwerb beson­de­rer prak­ti­scher Erfah­run­gen setzt vor­aus, dass der Antrag­stel­ler inner­halb der letz­ten drei Jah­re vor der Antrag­stel­lung im Fach­ge­biet als Rechts­an­walt per­sön­lich und wei­sungs­frei bear­bei­tet hat:

u) Inter­na­tio­na­les Wirt­schafts­recht: 50 Fäl­le aus den in § 14n genann­ten Berei­chen, davon min­des­tens 5 rechts­förm­li­che Ver­fah­ren vor deut­schen oder aus­län­di­schen (ein­schließ­lich EU) Gerich­ten und Behör­den. Die Fäl­le müs­sen sich auf min­des­tens 3 ver­schie­de­ne Berei­che des § 14n bezie­hen, dabei min­des­tens 15 Fäl­le aus den Berei­chen des § 14n Nr. 3, 4 oder 5.

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Die­se Fall­lis­te ist die für meis­ten Fachanwält:innen die grö­ße­re Hür­de. Denn es ist nicht immer so ein­fach, die jeweils ein­schlä­gi­gen Fäl­le zu haben. Die vor­aus­ge­setz­ten Zah­len schwan­ken dabei bei den unter­schied­li­chen Fach­an­walts­be­zeich­nun­gen. In vie­len Kanz­lei­en mit meh­re­ren Kolleg:innen ist es mög­lich und üblich, sich gegen­sei­tig zu unter­stüt­zen und die jewei­li­gen Fäl­le so zuzu­tei­len, dass jeweils die Per­son die aus­rei­chen­den Fäl­le erhält, die den Antrag stel­len möchs­te. Ich konn­te hier zum Glück auf eine soli­de Anzahl vor­wie­gend kar­tell­recht­li­cher Man­da­te zurück­grei­fen, eini­ge davon mit einem Ver­fah­rens­hin­ter­grund. Hin­zu kamen eini­ge Fäl­le aus dem Bei­hil­fe­recht und dem Ver­triebs­recht. Gar­niert wur­de dies stets mit Fra­gen zum jeweils anwend­ba­ren Recht und der inter­na­tio­na­len Zustän­dig­keit. Selbst im tie­fen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht stell­ten sich Spe­zi­al­fra­gen zur Anwen­dung des jewei­li­gen mate­ri­el­len Rechts.

Wie passt dieser Fachanwalt fachlich zu meinen Schwerpunkten Kartellrecht und Telekommunikationsrecht?

Bei­des beschäf­tigt sich mit dem Markt­ord­nungs­recht, das ers­te all­ge­mein und das zwei­te sek­tor­spe­zi­fisch. Bei­des gehört zum Wett­be­werbs­recht und Euro­päi­sches Wett­be­werbs­recht ist gemäß § 5 Abs. 1 lit. u S. 2 FAO i.V.m. § 14n Nr. 5 FAO Kern­ma­te­rie des Fach­an­walts für inter­na­tio­na­les Wirt­schafts­recht. Die aller­meis­ten mei­ner Fäl­le bewe­gen sich hier, hin­zu kam noch eini­ges im Bei­hil­fen­recht und Ver­triebs­recht. Über­spannt wird dies stän­dig mit Anwen­dungs- und Durch­set­zungs­fra­gen, die sich stets auch auf die jewei­li­ge Juris­dik­ti­on bezie­hen. Die­ser Fach­an­walt ist also eine gute Ergän­zung zu mei­ner bis­he­ri­gen Tätigkeit.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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