Die fran­zö­si­sche Wett­be­werbs­be­hör­de Auto­ri­té de la Con­cur­rence hat gegen­über dem Unter­neh­men Rolex ein Buß­geld in Höhe von 91,6 Mio. EUR ver­hängt. Der Grund dafür: Der Her­stel­ler hoch­prei­si­ger Luxus­uh­ren hat­te sei­nen Händ­lern ver­bo­ten, die Uhren auch online zu ver­kau­fen. Das Ver­fah­ren war nach meh­re­ren Beschwer­den ein­ge­lei­tet wor­den. Nicht bewie­sen wur­de dage­gen, ob Rolex die Preis­ge­stal­tungs­frei­heit der Händ­ler ein­ge­hal­ten haben könnte.

Was sind die Hintergründe?

Rolex unter­hält wie auch ande­re Her­stel­ler von Luxus­uh­ren ein selek­ti­ves Ver­triebs­mo­dell. Hier­bei wählt ein Ver­triebs­bin­der sei­ne Händ­ler nach qua­li­ta­ti­ven Kri­te­ri­en aus und macht ihnen Vor­ga­ben für den Vertrieb.

Gera­de für Luxus­gü­ter wie hoch­prei­si­ge Uhren emp­fiehlt sich ein Selek­tiv­ver­trieb zum Schutz des Mar­ken­images und der Wah­rung der Qua­li­tät. Inso­fern sind Ver­triebs­bin­dun­gen in die­sem Zusam­men­hang auch kar­tell­recht­lich zuläs­sig, weil sie den Wett­be­werb nicht etwa beschrän­ken, son­dern sogar noch för­dern. Der Her­stel­ler erhält damit näm­lich die Gele­gen­heit, sich im Wett­be­werb durch die beson­ders hohe Qua­li­tät abzu­he­ben. Das setzt aber vor­aus, dass die jewei­li­gen Rege­lun­gen zur Wah­rung der Qua­li­tät erfor­der­lich und ange­mes­sen sind.

Eine sol­che ein­zel­ne Klau­sel, die von Rolex in sei­nem selek­ti­ven Ver­triebs­sys­tem ver­wen­det wur­de, war nun auch Gegen­stand des Ver­fah­rens in Frank­reich. Das Selek­tiv­ver­triebs­sys­tem als sol­ches wur­de also nicht kri­ti­siert. Jedoch unter­sagt Rolex sei­nen Händ­lern all­ge­mein, die Uhren über das Inter­net oder den Ver­sand­han­del zu verkaufen.

Die Entscheidung der Autorité des la Concurrence

Rolex ver­tei­dig­te sich mit dem Ein­wand, das Online-Ver­kaufs­ver­bot sei not­wen­dig, um Fäl­schun­gen und Par­al­lel­han­del zu bekämp­fen. Hier­bei han­delt es sich zwar im Grund­satz um einen legi­ti­men Zweck. Frag­lich war in dem Ver­fah­ren aber, ob die von Rolex durch­ge­führ­te Maß­nah­me hier­zu erfor­der­lich und ange­mes­sen war. Die fran­zö­si­sche Wett­be­werbs­be­hör­de folg­te die­ser Argu­men­ta­ti­on nicht. Mehr noch: sie stell­te fest, dass die Kon­kur­ren­ten von Rolex den Online-Ver­kauf nicht voll­stän­dig aus­schlos­sen, obwohl die­se den­sel­ben Risi­ken wie Rolex aus­ge­setzt sind. Die Zwe­cke könn­ten also mit weni­ger wett­be­werbs­be­schrän­ken­den Mit­teln erreicht werden.

Damit stellt sich die Behör­de auf den ers­ten Blick sehr streng auf. So galt etwa ein Online-Platt­form­ver­bot lan­ge noch als letz­te Bas­ti­on zur Wah­rung des Luxus­images und der hohen Qua­li­tät. Dort aller­dings könn­te ein Her­stel­ler von Luxus­an­ge­bo­ten damit rech­nen, dass sei­ne Ange­bo­te mit ande­ren Unter­neh­men in Ver­bin­dung gebracht wer­den, die nicht zu den auto­ri­sier­ten Händ­lern zäh­len. Bei dem hier betref­fen­den Online-Ver­kaufs­ver­bot wird aller­dings jeg­li­cher Online-Ver­trieb aus­ge­schlos­sen, also auch der­je­ni­ge etwa von spe­zia­li­sier­ten Händ­lern für Luxusuhren.

Nach den Fest­stel­lun­gen der Wett­be­werbs­be­hör­de haben die Kon­kur­ren­ten von Rolex haupt­säch­lich tech­ni­sche Lösun­gen umge­setzt, um die legi­ti­men Zwe­cke zu ver­fol­gen. Hier­durch könn­ten sie eben­so Fäl­schun­gen und den Ver­kauf außer­halb des Selek­tiv­ver­triebs­sys­tems durch­set­zen. Auch Rolex hat­te schon in eine ähn­li­che Rich­tung gedacht: Seit etwas über einem Jahr gibt es die Mög­lich­keit, eini­ge gebrauch­te Uhren auf ihre Echt­heit hin zu über­prü­fen und ein ent­spre­chen­den Garan­tie­zer­ti­fi­kat zu erhalten.

Für die Behör­de stellt das Online-Ver­kaufs­ver­bot einen schwer­wie­gen­den Kar­tell­rechts­ver­stoß dar. Die Luxus­uh­ren aus dem Rolex-Sor­ti­ment wer­den damit aus dem seit 15 Jah­ren boo­men­den Ver­triebs­ka­nal ent­zo­gen. Dies geschie­he zum Nach­teil von Ver­brau­chern und Ein­zel­händ­lern. Zusätz­lich zu dem Buß­geld hat die Wett­be­werbs­be­hör­de ver­fügt, dass Rolex

  1. an alle auto­ri­sier­ten Händ­ler eine Zusam­men­fas­sung der Ent­schei­dung sen­den muss
  2. inner­halb der nächs­ten zwei Mona­te für sie­ben auf­ein­an­der­fol­gen­de Tage eine Zusam­men­fas­sung der Ent­schei­dung auf sei­ner Web­sei­te ver­öf­fent­li­chen muss
  3. eine Zusam­men­fas­sung der Ent­schei­dung in den gedruck­ten und digi­ta­len Aus­ga­ben der bei­den Maga­zi­ne Le Figa­ro und Mon­tres Maga­zi­ne zu veröffentlichen

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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