Die französische Wettbewerbsbehörde Autorité de la Concurrence hat gegenüber dem Unternehmen Rolex ein Bußgeld in Höhe von 91,6 Mio. EUR verhängt. Der Grund dafür: Der Hersteller hochpreisiger Luxusuhren hatte seinen Händlern verboten, die Uhren auch online zu verkaufen. Das Verfahren war nach mehreren Beschwerden eingeleitet worden. Nicht bewiesen wurde dagegen, ob Rolex die Preisgestaltungsfreiheit der Händler eingehalten haben könnte.
Was sind die Hintergründe?
Rolex unterhält wie auch andere Hersteller von Luxusuhren ein selektives Vertriebsmodell. Hierbei wählt ein Vertriebsbinder seine Händler nach qualitativen Kriterien aus und macht ihnen Vorgaben für den Vertrieb.
Gerade für Luxusgüter wie hochpreisige Uhren empfiehlt sich ein Selektivvertrieb zum Schutz des Markenimages und der Wahrung der Qualität. Insofern sind Vertriebsbindungen in diesem Zusammenhang auch kartellrechtlich zulässig, weil sie den Wettbewerb nicht etwa beschränken, sondern sogar noch fördern. Der Hersteller erhält damit nämlich die Gelegenheit, sich im Wettbewerb durch die besonders hohe Qualität abzuheben. Das setzt aber voraus, dass die jeweiligen Regelungen zur Wahrung der Qualität erforderlich und angemessen sind.
Eine solche einzelne Klausel, die von Rolex in seinem selektiven Vertriebssystem verwendet wurde, war nun auch Gegenstand des Verfahrens in Frankreich. Das Selektivvertriebssystem als solches wurde also nicht kritisiert. Jedoch untersagt Rolex seinen Händlern allgemein, die Uhren über das Internet oder den Versandhandel zu verkaufen.
Die Entscheidung der Autorité des la Concurrence
Rolex verteidigte sich mit dem Einwand, das Online-Verkaufsverbot sei notwendig, um Fälschungen und Parallelhandel zu bekämpfen. Hierbei handelt es sich zwar im Grundsatz um einen legitimen Zweck. Fraglich war in dem Verfahren aber, ob die von Rolex durchgeführte Maßnahme hierzu erforderlich und angemessen war. Die französische Wettbewerbsbehörde folgte dieser Argumentation nicht. Mehr noch: sie stellte fest, dass die Konkurrenten von Rolex den Online-Verkauf nicht vollständig ausschlossen, obwohl diese denselben Risiken wie Rolex ausgesetzt sind. Die Zwecke könnten also mit weniger wettbewerbsbeschränkenden Mitteln erreicht werden.
Damit stellt sich die Behörde auf den ersten Blick sehr streng auf. So galt etwa ein Online-Plattformverbot lange noch als letzte Bastion zur Wahrung des Luxusimages und der hohen Qualität. Dort allerdings könnte ein Hersteller von Luxusangeboten damit rechnen, dass seine Angebote mit anderen Unternehmen in Verbindung gebracht werden, die nicht zu den autorisierten Händlern zählen. Bei dem hier betreffenden Online-Verkaufsverbot wird allerdings jeglicher Online-Vertrieb ausgeschlossen, also auch derjenige etwa von spezialisierten Händlern für Luxusuhren.
Nach den Feststellungen der Wettbewerbsbehörde haben die Konkurrenten von Rolex hauptsächlich technische Lösungen umgesetzt, um die legitimen Zwecke zu verfolgen. Hierdurch könnten sie ebenso Fälschungen und den Verkauf außerhalb des Selektivvertriebssystems durchsetzen. Auch Rolex hatte schon in eine ähnliche Richtung gedacht: Seit etwas über einem Jahr gibt es die Möglichkeit, einige gebrauchte Uhren auf ihre Echtheit hin zu überprüfen und ein entsprechenden Garantiezertifikat zu erhalten.
Für die Behörde stellt das Online-Verkaufsverbot einen schwerwiegenden Kartellrechtsverstoß dar. Die Luxusuhren aus dem Rolex-Sortiment werden damit aus dem seit 15 Jahren boomenden Vertriebskanal entzogen. Dies geschiehe zum Nachteil von Verbrauchern und Einzelhändlern. Zusätzlich zu dem Bußgeld hat die Wettbewerbsbehörde verfügt, dass Rolex
- an alle autorisierten Händler eine Zusammenfassung der Entscheidung senden muss
- innerhalb der nächsten zwei Monate für sieben aufeinanderfolgende Tage eine Zusammenfassung der Entscheidung auf seiner Webseite veröffentlichen muss
- eine Zusammenfassung der Entscheidung in den gedruckten und digitalen Ausgaben der beiden Magazine Le Figaro und Montres Magazine zu veröffentlichen