Die fran­zö­si­sche Wett­be­werbs­be­hör­de Auto­ri­té de la Con­cur­rence hat gegen­über dem Unter­neh­men Rolex ein Buß­geld in Höhe von 91,6 Mio. EUR ver­hängt. Der Grund dafür: Der Her­stel­ler hoch­prei­si­ger Luxus­uh­ren hat­te sei­nen Händ­lern ver­bo­ten, die Uhren auch online zu ver­kau­fen. Das Ver­fah­ren war nach meh­re­ren Beschwer­den ein­ge­lei­tet wor­den. Nicht bewie­sen wur­de dage­gen, ob Rolex die Preis­ge­stal­tungs­frei­heit der Händ­ler ein­ge­hal­ten haben könnte.

Was sind die Hintergründe?

Rolex unter­hält wie auch ande­re Her­stel­ler von Luxus­uh­ren ein selek­ti­ves Ver­triebs­mo­dell. Hier­bei wählt ein Ver­triebs­bin­der sei­ne Händ­ler nach qua­li­ta­ti­ven Kri­te­ri­en aus und macht ihnen Vor­ga­ben für den Vertrieb.

Gera­de für Luxus­gü­ter wie hoch­prei­si­ge Uhren emp­fiehlt sich ein Selek­tiv­ver­trieb zum Schutz des Mar­ken­images und der Wah­rung der Qua­li­tät. Inso­fern sind Ver­triebs­bin­dun­gen in die­sem Zusam­men­hang auch kar­tell­recht­lich zuläs­sig, weil sie den Wett­be­werb nicht etwa beschrän­ken, son­dern sogar noch för­dern. Der Her­stel­ler erhält damit näm­lich die Gele­gen­heit, sich im Wett­be­werb durch die beson­ders hohe Qua­li­tät abzu­he­ben. Das setzt aber vor­aus, dass die jewei­li­gen Rege­lun­gen zur Wah­rung der Qua­li­tät erfor­der­lich und ange­mes­sen sind.

Eine sol­che ein­zel­ne Klau­sel, die von Rolex in sei­nem selek­ti­ven Ver­triebs­sys­tem ver­wen­det wur­de, war nun auch Gegen­stand des Ver­fah­rens in Frank­reich. Das Selek­tiv­ver­triebs­sys­tem als sol­ches wur­de also nicht kri­ti­siert. Jedoch unter­sagt Rolex sei­nen Händ­lern all­ge­mein, die Uhren über das Inter­net oder den Ver­sand­han­del zu verkaufen.

Die Entscheidung der Autorité des la Concurrence

Rolex ver­tei­dig­te sich mit dem Ein­wand, das Online-Ver­kaufs­ver­bot sei not­wen­dig, um Fäl­schun­gen und Par­al­lel­han­del zu bekämp­fen. Hier­bei han­delt es sich zwar im Grund­satz um einen legi­ti­men Zweck. Frag­lich war in dem Ver­fah­ren aber, ob die von Rolex durch­ge­führ­te Maß­nah­me hier­zu erfor­der­lich und ange­mes­sen war. Die fran­zö­si­sche Wett­be­werbs­be­hör­de folg­te die­ser Argu­men­ta­ti­on nicht. Mehr noch: sie stell­te fest, dass die Kon­kur­ren­ten von Rolex den Online-Ver­kauf nicht voll­stän­dig aus­schlos­sen, obwohl die­se den­sel­ben Risi­ken wie Rolex aus­ge­setzt sind. Die Zwe­cke könn­ten also mit weni­ger wett­be­werbs­be­schrän­ken­den Mit­teln erreicht werden.

Damit stellt sich die Behör­de auf den ers­ten Blick sehr streng auf. So galt etwa ein Online-Platt­form­ver­bot lan­ge noch als letz­te Bas­ti­on zur Wah­rung des Luxus­images und der hohen Qua­li­tät. Dort aller­dings könn­te ein Her­stel­ler von Luxus­an­ge­bo­ten damit rech­nen, dass sei­ne Ange­bo­te mit ande­ren Unter­neh­men in Ver­bin­dung gebracht wer­den, die nicht zu den auto­ri­sier­ten Händ­lern zäh­len. Bei dem hier betref­fen­den Online-Ver­kaufs­ver­bot wird aller­dings jeg­li­cher Online-Ver­trieb aus­ge­schlos­sen, also auch der­je­ni­ge etwa von spe­zia­li­sier­ten Händ­lern für Luxusuhren.

Nach den Fest­stel­lun­gen der Wett­be­werbs­be­hör­de haben die Kon­kur­ren­ten von Rolex haupt­säch­lich tech­ni­sche Lösun­gen umge­setzt, um die legi­ti­men Zwe­cke zu ver­fol­gen. Hier­durch könn­ten sie eben­so Fäl­schun­gen und den Ver­kauf außer­halb des Selek­tiv­ver­triebs­sys­tems durch­set­zen. Auch Rolex hat­te schon in eine ähn­li­che Rich­tung gedacht: Seit etwas über einem Jahr gibt es die Mög­lich­keit, eini­ge gebrauch­te Uhren auf ihre Echt­heit hin zu über­prü­fen und ein ent­spre­chen­den Garan­tie­zer­ti­fi­kat zu erhalten.

Für die Behör­de stellt das Online-Ver­kaufs­ver­bot einen schwer­wie­gen­den Kar­tell­rechts­ver­stoß dar. Die Luxus­uh­ren aus dem Rolex-Sor­ti­ment wer­den damit aus dem seit 15 Jah­ren boo­men­den Ver­triebs­ka­nal ent­zo­gen. Dies geschie­he zum Nach­teil von Ver­brau­chern und Ein­zel­händ­lern. Zusätz­lich zu dem Buß­geld hat die Wett­be­werbs­be­hör­de ver­fügt, dass Rolex

  1. an alle auto­ri­sier­ten Händ­ler eine Zusam­men­fas­sung der Ent­schei­dung sen­den muss
  2. inner­halb der nächs­ten zwei Mona­te für sie­ben auf­ein­an­der­fol­gen­de Tage eine Zusam­men­fas­sung der Ent­schei­dung auf sei­ner Web­sei­te ver­öf­fent­li­chen muss
  3. eine Zusam­men­fas­sung der Ent­schei­dung in den gedruck­ten und digi­ta­len Aus­ga­ben der bei­den Maga­zi­ne Le Figa­ro und Mon­tres Maga­zi­ne zu veröffentlichen

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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