Kann eine Koordinierung von Bauarbeiten im Rahmen einer Zustimmung nach § 127 Abs. 1 TKG erzwungen werden?

Wol­len Unter­neh­men Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en ver­le­gen oder ändern, so ist dafür gemäß § 127 Abs. 1 TKG die Zustim­mung des Wege­bau­last­trä­gers erfor­der­lich. Grund­sätz­lich kann die­ser dabei auch Neben­be­stim­mun­gen erlas­sen. In ver­schie­de­nen Fäl­len ist es dabei zuletzt jedoch auf­ge­fal­len, dass Wege­bau­last­trä­ger wie Städ­te oder Gemein­den ver­su­chen, das Unter­neh­men zu einer Koor­di­nie­rung ihrer Bau­ar­bei­ten mit ande­ren Unter­neh­men zu bringen. 

Welche Fälle gibt es hierzu bereits?

In der Pra­xis haben Trä­ger der Wege­bau­last der­ar­ti­ge Inter­es­sen bis­lang vor allem damit begrün­det, durch mehr­fa­che Bau­vor­ha­ben wür­den die Stra­ßen und Wege in ihrem Zustän­dig­keits­be­reich mehr­fach auf­ge­ris­sen. Dem­nach fühl­ten sich Anwoh­ner etwa durch mehr­fa­che Bau­ar­bei­ten gestört. Auch öko­lo­gi­sche Grün­de wer­den ins Feld geführt.

Bemer­kens­wert ist dabei, dass der­ar­ti­ge Ein­wän­de vor allem von Städ­ten oder Gemein­den vor­ge­bracht wer­den, bei denen bis­lang wenig Aus­bau erfolg­te und ein sol­cher drin­gend not­wen­dig ist. Ver­ein­zelt konn­te ich der­ar­ti­ge Argu­men­te auch beob­ach­ten, wenn ein Wege­bau­last­trä­ger ein Markt­er­kun­dungs­ver­fah­ren für eine mög­li­che Breit­band­för­de­rung ein­ge­lei­tet hat­te und dabei schon eine Vor­prä­gung für ein bestimm­tes Unter­neh­men hatte. 

Typi­sche Fäl­le waren:

  • Das Ange­bot eines öffent­lich-recht­li­chen Ver­tra­ges mit einer ent­hal­te­nen Pflicht zur Vor­la­ge eines Bau­zeit­pla­nes und einer Pflicht zur Koor­di­nie­rung von Baumaßnahmen
  • Auf­schie­bend beding­te Zustim­mun­gen mit Auf­la­ge zur Vor­la­ge einer Bau­zeit­pla­nung wegen der zeit­li­chen Lage
  • Neben­be­stim­mun­gen unter dem Gesichts­punkt der Leich­tig­keit des Verkehrs
  • Voll­stän­di­ge Ableh­nung und Ver­weis auf Mit­ver­le­gung an ein Kooperationsunternehmen
  • Der Wege­bau­last­trä­ger sieht eine Bau­zeit­pla­nung als not­wen­di­ge Unter­la­ge eines voll­stän­di­gen Antrags

Wie ist die Rechtslage für die Zustimmung allgemein?

Eine Koor­di­nie­rung von Bau­ar­bei­ten wird in § 143 TKG gere­gelt. Kei­ne der dort ent­hal­te­nen Absät­ze ermög­licht jedoch einen regu­lie­ren­den Ein­griff der Wege­bau­last­trä­ger. All­ge­mein kann eine Koor­di­nie­rung von Bau­ar­bei­ten nur frei­wil­lig erfol­gen. Ent­spre­chend tra­gen die betei­lig­ten Unter­neh­men auch die Kos­ten der Bau­ar­bei­ten grund­sätz­lich selbst. Das bedeu­tet, dass eine Koor­di­nie­rung in wirt­schaft­li­cher Hin­sicht allein zur Dis­po­si­ti­on der Unter­neh­men steht.

Die Vor­schrift in § 127 Abs. 1 TKG ent­hält kei­ne wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen, die Ände­run­gen oder Auf­la­gen erlau­ben wür­den. Ein­zi­ge Tat­be­stands­vor­aus­set­zung ist die Ver­le­gung oder Ände­rung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en. Impli­zit vor­aus­ge­setzt ist dabei, dass dies auf Grund­stü­cken erfol­gen soll, für die ein Trä­ger der Wege­bau­last zustän­dig ist. Ein­zi­ger aner­kann­ter Ableh­nungs­grund ist, dass durch die Bau­ar­bei­ten der Wid­mungs­zweck der Wege beein­träch­tigt würde.

Der Antrag­stel­ler hat einen gebun­de­nen Anspruch auf Erlass der Zustim­mung. Man­gels wei­te­rer Rege­lun­gen oder Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen dürf­te sich hier kei­ne Mög­lich­keit zur Durch­set­zung von Koor­di­nie­rungs­pflich­ten erge­ben. Ergän­zend sieht § 127 Abs. 3 S. 1 TKG eine Geneh­mi­gungs­fik­ti­on nach drei Mona­ten nach Antrag­stel­lung vor. Das bedeu­tet, die Zustim­mung ist dann wie bean­tragt erteilt. 

Die­se Fik­ti­ons­frist von drei Mona­ten beginnt nicht zu lau­fen, wenn der Wege­bau­last­trä­ger inner­halb von einem Monat ab Ein­gang des Antrags sei­ne Unvoll­stän­dig­keit rügt. Eine Bau­zeit­pla­nung gehört aller­dings nicht zu den Antrags­un­ter­la­gen. Denn dazu müss­te dem Wege­bau­last­trä­ger über­haupt schon eine Befug­nis über die zeit­li­che Gestal­tung zuste­hen, was nicht der Fall ist. Den Zeit­plan der Bau­ar­bei­ten bestimmt grund­sätz­lich das aus­bau­en­de Unternehmen.

Kann der Wegebaulastträger das über Nebenbestimmungen regeln?

Gemäß § 127 Abs. 8 S. 1 TKG kann der Wege­bau­last­trä­ger Neben­be­stim­mun­gen erlas­sen. Die­se Vor­schrift ist die ein­zi­ge Mög­lich­keit, wie der Wege­bau­last­trä­ger die Zustim­mung neben ihrer Ableh­nung inhalt­lich gestal­ten kann. Der Wort­laut die­ser Vor­schrift “die Neben­be­stim­mun­gen dür­fen nur [..] regeln” sieht einen abschlie­ßen­den Kata­log an mög­li­chen Neben­be­stim­mun­gen vor. Die­ser sieht wie folgt aus:

  • Art und Wei­se der Errich­tung der Telekommunikationslinie 
  • die dabei zu beach­ten­den Regeln der Technik
  • die Sicher­heit und Leich­tig­keit des Verkehrs
  • die im Bereich des jewei­li­gen Wege­bau­last­trä­gers übli­che Doku­men­ta­ti­on der Lage der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­nie nach geo­gra­phi­schen Koordinaten
  • die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten

Jeden­falls über die Sicher­heit und Leich­tig­keit des Ver­kehrs könn­te die­ses Inter­es­se nicht gere­gelt wer­den. Denn zunächst dürf­te eine Bau­stel­le an sich schon nicht geneh­migt wer­den, wenn sie eine Gefahr für die Sicher­heit und Leich­tig­keit des Ver­kehrs dar­stellt. Statt­des­sen müs­sen die aner­kann­ten Siche­rungs­maß­nah­men im Stra­ßen­ver­kehr vor­ge­nom­men wer­den, wie etwa Absi­che­run­gen der Bau­stel­le mit Schil­dern oder Lichtzeichen. 

Zum ande­ren dürf­ten all­ge­mein meh­re­re zeit­lich ver­setz­te Bau­stel­len kei­ne der­ar­ti­ge Beein­träch­ti­gung dar­stel­len. Die meis­ten Wege­bau­last­trä­ger nut­zen die­sen Vor­wand ledig­lich abs­trakt, ohne dabei über­haupt kon­kre­te Anhalts­punk­te vor­le­gen zu kön­nen. Eine der­ar­ti­ge Rege­lungs­be­fug­nis steht ihnen jedoch nicht zu.

Mehr noch: Gemäß § 128 Abs. 4 S. 1 TKG kann die BNetzA die Mit­nut­zung und gemein­sa­me Unter­brin­gung (Kol­lo­ka­ti­on) der zuge­hö­ri­gen Ein­rich­tun­gen und der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en anord­nen, wenn die Aus­übung von Nut­zungs­be­rech­ti­gun­gen nach § 125 TKG Belan­ge des Umwelt­schut­zes, der öffent­li­chen Gesund­heit und Sicher­heit oder der Städ­te­pla­nung und Raum­ord­nung beein­träch­tigt. Nur die BNetzA kann also der­ar­ti­ge Koor­di­nie­rungs­vor­ga­ben vor­neh­men, die sich auf den Wett­be­werb aus­wir­ken. Für die Wege­bau­last­trä­ger fehlt eine der­ar­ti­ge Befug­nis. Im sys­te­ma­ti­schen Umkehr­schluss ergibt sich dar­aus, dass die Wege­bau­last­trä­ger erst recht nicht aus den Vor­ga­ben des § 127 Abs. 1 und Abs. 8 TKG eine der­ar­ti­ge Befug­nis ablei­ten können.

Welche Möglichkeiten für Rechtsschutz bieten sich an?

Neben­be­stim­mun­gen kön­nen grund­sätz­lich iso­liert ange­foch­ten wer­den, wenn sie nicht den stren­gen Maß­stä­ben des § 127 Abs. 8 TKG ent­spre­chen. In eini­gen Bun­des­län­dern muss vor­her ein Wider­spruch gegen den Ver­wal­tungs­akt erho­ben werden. 

Wird eine Zustim­mung unter Neben­be­stim­mun­gen wie etwa einer auf­schie­ben­den Bedin­gung erteilt, so stellt dies eine Ableh­nung dar, die mit der Ver­pflich­tungs­kla­ge ange­grif­fen wer­den kann. Das betrof­fe­ne Unter­neh­men kann dann den Wege­bau­last­trä­ger gericht­lich dazu zwin­gen las­sen, ihm die unbe­ding­te — und ledig­lich mit zuläs­si­gen Neben­be­stim­mun­gen nach § 127 Abs. 8 TKG ver­se­he­ne — Zustim­mung zu ertei­len. Auch hier­bei muss in eini­gen Bun­des­län­dern vor­her ein Vor­ver­fah­ren durch­ge­führt werden.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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