Kommission legt Maßnahmen zur Sicherstellung der Interoperabilität von Apple fest

Gemäß einer Pres­se­mit­tei­lung der Kom­mis­si­on hat die­se gegen­über Apple zwei Ent­schei­dun­gen auf der Basis des DMA erlas­sen, um die Ver­pflich­tun­gen zur Inter­ope­ra­bi­li­tät sicherzustellen.

Die Kom­mis­si­on ver­lant im Ergeb­nis, dass es für Drit­te ein­fa­cher wird, inno­va­ti­ve Diens­te und Pro­duk­te auf App­les Gate­kee­per-Platt­form zu ent­wi­ckeln und bereit­zu­stel­len. Hier­aus soll sich eine brei­te­re Ange­bots­aus­wahl für Ver­brau­cher erge­ben. Das brei­te Ange­bot müs­se dabei mit den Apple­ge­rä­ten kom­pa­ti­bel blei­ben. Zuvor hat­te die Kom­mis­si­on eine öffent­li­che Kon­sul­ta­ti­on durchgeführt.

Die ers­te Ent­schei­dung der Kom­mis­si­on betrifft die iOS-Kon­nek­ti­vi­täts­funk­tio­nen für ver­netz­te Gerä­te. Ande­re Gerä­te­her­stel­ler und App-Ent­wick­ler sol­len einen ver­bes­ser­ten Zufriff auf die iPho­ne-Funk­tio­nen erhal­ten, die mit die­sen ver­netz­ten Gerä­ten inter­agie­ren kön­nen. Hier­zu zählt die Kom­mis­si­on die Anzei­ge von Benach­rich­ti­gun­gen auf Smart­wat­ches, schnel­le­re Daten­über­tra­gung etwa durch P2P-WLAN- oder NFC-Ver­bin­dun­gen sowie ein ein­fa­che­res Gerä­te-Pai­ring. Über die Rele­vanz die­ser Gerä­te-Inter­ope­ra­bi­li­tät hat­te vor kur­zem der Grün­der eines Anbie­ters von Smart­wat­ches in sei­nem Blog geschrie­ben und auf Pro­ble­me aus sei­ner Sicht hin­ge­wie­sen. Eine brei­te­re Ange­bots­aus­wahl wird laut der Kom­mis­si­on her­ge­stellt, wenn die ver­netz­ten Gerä­te auch ande­rer Mar­ken bes­ser mit iPho­nes funktionieren.

Die zwei­te Ent­schei­dung der Kom­mis­si­on betrifft die Inter­ope­ra­bi­li­tät von iPho­ne- und iPad-Funk­tio­nen für Ent­wick­ler. Dem­nach soll ein bes­se­rer Zugriff auf tech­ni­sche Infor­ma­tio­nen gewährt wer­den, die bis­lang Drit­ten noch nicht zur Ver­fü­gung ste­hen. Erfasst sind damit etwa eine zeit­na­he Kom­mu­ni­ka­ti­on und Updates sowie ein ver­bes­ser­ter Zeit­plan für die Prü­fung von Inter­ope­ra­bi­li­täts­an­fra­gen. Die­se Ent­schei­dung stellt auf Ver­drän­gungs­maß­nah­men mit glei­cher Wir­kung ab, bei denen nicht die Inter­ope­ra­bi­li­tät als sol­che im Streit steht, son­dern die Bedin­gun­gen drum­her­um. Es gibt ande­re Mög­lich­kei­ten, wie ein markt­mäch­ti­ges Unter­neh­men oder ein Gate­kee­per den Wett­be­werb behin­dern kann. Ein der­ar­ti­ger Ver­drän­gungs­miss­brauch etwa durch geziel­tes Ver­bum­meln von Infor­ma­tio­nen kann im all­ge­mei­nen Kar­tell­recht ver­bo­ten sein und es ist des­halb nur kon­se­quent, dass die Kom­mis­si­on die­sen Gedan­ken auf den DMA überträgt.

Apple muss jetzt die Vor­ga­ben aus den Beschlüs­sen umset­zen. Bei­de Ent­schei­dun­gen ent­hal­ten laut der Pres­se­mit­tei­lung kon­kre­te Zeit­plä­ne zur Umset­zung. Apple kann sich noch gerich­tich zur Wehr setzen.


Sichern Sie die recht­li­che Com­pli­ance Ihres Unter­neh­mens gemäß den Anfor­de­run­gen des Digi­tal Mar­kets Act oder las­sen Sie Mög­lich­kei­ten für eine Durch­set­zung gegen­über einem Gate­kee­per prü­fen. Wir haben jah­re­lan­ge Erfah­rung in der recht­li­chen Markt­re­gu­lie­rung und im Kar­tell­recht. Des­halb kön­nen wir Sie ange­mes­sen begleiten.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

Weitere Artikel

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht