Telekommunikationsunternehmen sind auf die Benutzung öffentlicher Wege und Infrastrukturen angewiesen. Zu diesem Zweck erhalten sie Wegerechte, die ihnen vom Bund übertragen werden. Typische Fragen meiner Beratung im Telekommunikationsrecht betreffen dabei die inhaltlichen Bedingungen etwaiger Wegerechte sowie deren rechtmäßige Ausübung. Aber es kann auch um Kostenerstattung gehen, zwischen privaten Unternehmen wie auch gegenüber dem Staat. Um letzteres ging es in einer aktuelleren Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom vom 18.11.2019 (Az.: 3 Bf 168/14).
Zunächst: Was war der Anlass der gerichtlichen Auseinandersetzung? Die Klägerin ist ein Unternehmen, das in Hamburg an einer öffentlichen Straße verlegte Telekommunikationseinrichtungen innehat. Diese Telekommunikationslinien waren einer späteren Sielbaumaßnahme der Anstalt Hamburger Stadtentwässerung im Weg. Grob verkürzt handelt es sich dabei um einen Kanal zur Ableitung von Wasser aus der Hafenstadt. Im Verlauf dieser Baumaßnahme war es notwendig, die bereits vorhandenen Telekommunikationsinfrastrukturen der Klägerin zu verlegen. Die Klägerin ließ die erforderlichen handwerklichen Maßnahmen durch ein Unternehmen vornehmen, das auch an der Sielbaumaßnahme beteiligt war.
In der Folge verlangte die Klägerin erfolglos die Erstattung dieser Kosten von der Anstalt Hamburger Stadtentwässerung. Es ging um einen höheren fünfstelligen Betrag. Hierbei argumentierte sie zum einen, dass die Sielbaumaßnahme nicht zum Zweck des Wegebaus erfolgte. Demnach sei sie nicht gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 TKG privilegiert, sondern es handele sich um eine sogenannte „spätere besondere Maßnahme“. Für diese sieht § 75 Abs. 5 TKG einen Kostenerstattungsanspruch vor. Die zu klärende Frage war also, ob es sich bei der Sielbaumaßnahme doch um eine sogenannte „bevorrechtete Maßnahme“ handelte. In diesem Fall kann die Verlegung der Telekommunikationslinien von dem Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten verlangt werden; eine Kostenerstattung wäre dann rechtlich nicht möglich.
In der ersten Instanz konnte die Klägerin mit ihrem Interesse noch teilweise durchdringen, nicht jedoch in der Berufung. Denn nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts handele es sich auch bei der Sielbaumaßnahme um eine privilegierte Maßnahme im Sinne der Vorschrift, da sie aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten erfolgte. Auch die zweite Voraussetzung sah das Gericht als erfüllt an, nämlich dass die Maßnahme mindestens überwiegend unter der überwiegenden Beteiligung des Wegeunterhaltspflichtigen erfolgte.
Das öffentliche Interesse an der Sielbaumaßnahme begründe sich aus dem Ziel der Abwasserbeseitigung. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass die jeweilige Maßnahme auf den Betrieb einer Abwasseranlage beschränkt ist, wie die Klägerin noch argumentiert hatte. Es gehe ausschließlich um die Wegebaulast an dem in Anspruch genommenen Verkehrsweg, nicht um eine Sonderbaulast an der „besonderen Anlage“ selbst. Die Baumaßnahme muss sich also nicht unmittelbar auf denselben Weg beziehen, dessen Nutzung für den Betrieb der Telekommunikationslinie erforderlich ist. Das bedeutet für die Praxis einen weiten Anwendungsbereich der Eingriffsmöglichkeiten in das Wegerecht des Unternehmens und seiner Investitionen in die vorhandene Infrastruktur.
Unbeachtlich sieht das Gericht den Einwand, nicht der eigentliche Träger der Wegebaulast habe hier gehandelt, sondern ein Dritter. Denn auch in diesem Fall liege eine überwiegende Beteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg vor. Sie habe sich einer Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Durchführung bedient. Auch in diesem Fall könne ein Vorhaben von dem öffentlichen Interesse getragen sein. Deutlich wird das Gericht auch bei dem Grund für diese Privilegierung: Das Wegerecht wird entsprechend § 69 Abs. 1 S. 1 TKG i.V.m. § 68 Abs. 1 TKG den Unternehmen unentgeltlich eingeräumt. Die Unternehmen erhalten also zunächst einen Vorteil. Im Gegenzug müssen sie Maßnahmen des Wegebaulastträgers dulden, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen. Liegt eine Maßnahme im öffentlichen Interesse, so soll sie nicht durch etwaige Kostenerstattungsansprüche eines wegenutzungsberechtigten Unternehmens behindert werden. Entsprechende Kostennachteile müssen von dem Unternehmen in Kauf genommen werden, soweit sie nicht unverhältnismäßig sind. Anders ist dies wiederum bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 5 TKG, die nicht durch ein öffentliches Interesse getragen sind. Treten hier Kollisionsfälle auf, aufgrund derer die bereits vorhandenen Telekommunikationslinien verlegt werden müssen, so kann das betroffene Unternehmen die volle Erstattung der Kosten verlangen.
Aber auch bei privilegierten Vorhaben ist der Nutzungsberechtigte nicht vollständig rechtslos und muss keinesfalls alle Maßnahmen vorbehaltlos auf seine Kosten dulden. Denn zum einen sieht § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TKG vor, dass ein Verlangen nach Verlegung oder Änderung der Telekommunikationslinie nur möglich ist, wenn die dafür erforderlichen Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind. Zum anderen sieht § 75 Abs. 2 S. 2 TKG vor, dass die Verlegung oder Änderung auch bei für das Unternehmen unangemessenen Kosten unter der Voraussetzung verlangt werden kann, dass die Kosten in der Höhe erstattet werden, dass sie im Ergebnis wiederum verhältnismäßig sind. Kommt es also zu nachträglichen privilegierten Maßnahmen, haben die Unternehmen jedenfalls die Möglichkeit, die für sie anfallende Kostenlast gerichtlich überprüfen zu lassen.