Ich hatte vor kurzem über das neue Instrument der Entschädigungspauschalen im Kundenschutz-Teil des neuen TKG berichtet. Dieses sieht in bestimmten und abschließenden Fällen vor, dass der Anbieter einen festgelegten Beitrag oder Prozentanteil als Entschädigung an den Endnutzer oder Verbraucher zu zahlen hat. Das Vertretenmüssen wird dann vermutet. Das bedeutet, dass der Anbieter nachweisen muss, dass sein Vertragskunde verantwortlich ist. Ansonsten haftet er selbst voll.
In dem Beitrag von neulich fällt auf, dass es keine Pauschalen für Schlechtleistung gibt. Liegt hier ein geringeres Schutzniveau vor oder müssen Anbieter hier nichts veranlassen? Könnte es Entschädigungspauschalen über Umwege geben?
Zunächst ist allgemein auffallend, dass die Kundenschutzrechte im neuen TKG etwas mehr konsolidiert werden. In § 57 Abs. 4 TKG gibt es Regelungen zur Schlechtleistung. Danach folgen in § 58 TKG die Regelungen zur Entstörung. Diese enthalten für den Fall eines vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Regelung für Entschädigungen, die pauschal erfolgen können. Solange kein vollständiger Ausfall vorliegt, kann keine pauschale Entschädigung verlangt werden, sondern es können nur die Kundenschutzrechte aus § 57 Abs. 5 S. 1 TKG geltend gemacht werden – also Minderung oder außerordentliche Kündigung. Allerdings ist die Entstörungsentschädigung umgekehrt auf die Minderung anzurechnen.
Daraus ergibt sich also folgendes Konzept der Kundenschutzrechte:
- Erhebliche Schlechtleistung: Minderung oder außerordentliche Kündigung
- Vollständiger Ausfall der Leistung: zusätzliche Entschädigungspauschale
Für die bloße Schlechtleistung, die noch kein vollständiger Leistungsausfall ist, gibt es damit keine Entschädigungspauschale. Allerdings sind die positiv beschriebenen Minderungs- und Kündigungsrechte ebenso scharfe Schwerter. Sie sind insofern auch für den Regress beim Vorleistungsanbieter hilfreich.