Kundenschutz im TKG 2021: Pauschale Entschädigung für Schlechtleistung?

Ich hat­te vor kur­zem über das neue Instru­ment der Ent­schä­di­gungs­pau­scha­len im Kun­den­schutz-Teil des neu­en TKG berich­tet. Die­ses sieht in bestimm­ten und abschlie­ßen­den Fäl­len vor, dass der Anbie­ter einen fest­ge­leg­ten Bei­trag oder Pro­zent­an­teil als Ent­schä­di­gung an den End­nut­zer oder Ver­brau­cher zu zah­len hat. Das Ver­tre­ten­müs­sen wird dann ver­mu­tet. Das bedeu­tet, dass der Anbie­ter nach­wei­sen muss, dass sein Ver­trags­kun­de ver­ant­wort­lich ist. Ansons­ten haf­tet er selbst voll.

In dem Bei­trag von neu­lich fällt auf, dass es kei­ne Pau­scha­len für Schlecht­leis­tung gibt. Liegt hier ein gerin­ge­res Schutz­ni­veau vor oder müs­sen Anbie­ter hier nichts ver­an­las­sen? Könn­te es Ent­schä­di­gungs­pau­scha­len über Umwe­ge geben?

Zunächst ist all­ge­mein auf­fal­lend, dass die Kun­den­schutz­rech­te im neu­en TKG etwas mehr kon­so­li­diert wer­den. In § 57 Abs. 4 TKG gibt es Rege­lun­gen zur Schlecht­leis­tung. Danach fol­gen in § 58 TKG die Rege­lun­gen zur Ent­stö­rung. Die­se ent­hal­ten für den Fall eines voll­stän­di­gen Aus­falls des Diens­tes eine Rege­lung für Ent­schä­di­gun­gen, die pau­schal erfol­gen kön­nen. Solan­ge kein voll­stän­di­ger Aus­fall vor­liegt, kann kei­ne pau­scha­le Ent­schä­di­gung ver­langt wer­den, son­dern es kön­nen nur die Kun­den­schutz­rech­te aus § 57 Abs. 5 S. 1 TKG gel­tend gemacht wer­den – also Min­de­rung oder außer­or­dent­li­che Kün­di­gung. Aller­dings ist die Ent­stö­rungs­ent­schä­di­gung umge­kehrt auf die Min­de­rung anzurechnen.

Dar­aus ergibt sich also fol­gen­des Kon­zept der Kundenschutzrechte:

  1. Erheb­li­che Schlecht­leis­tung: Min­de­rung oder außer­or­dent­li­che Kündigung
  2. Voll­stän­di­ger Aus­fall der Leis­tung: zusätz­li­che Entschädigungspauschale

Für die blo­ße Schlecht­leis­tung, die noch kein voll­stän­di­ger Leis­tungs­aus­fall ist, gibt es damit kei­ne Ent­schä­di­gungs­pau­scha­le. Aller­dings sind die posi­tiv beschrie­be­nen Min­de­rungs- und Kün­di­gungs­rech­te eben­so schar­fe Schwer­ter. Sie sind inso­fern auch für den Regress beim Vor­leis­tungs­an­bie­ter hilfreich.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

Weitere Artikel

EuGH zu Booking.coms Bestpreisklauseln

Vor kur­zem hat der EuGH über die Best­preis­klau­seln ent­schie­den, wel­che Boo​king​.com gegen­über Hotels ver­wen­det. Die­se stel­len kei­ne Neben­ab­re­den im Sin­ne des Art. 101 Abs. 1 AEUV…

Weiterlesen

BGH zu Amazons ÜmüB-Stellung

Im Früh­jahr hat­te der BGH zu einer Beschwer­de des Platt­form­be­trei­bers Ama­zon ent­schie­den. Die­ser wehr­te sich gegen die Ein­ord­nung gemäß § 19a Abs. 1 GWB als Unternehmen…

Weiterlesen

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht