Seit Anfang des Jahres gibt es die Vorschriften über den Zugang zu technischen Infrastrukturen nach § 58a ZAG. Ich hatte darüber bereits mehrfach ausführlich geschrieben – allerdings bislang nur online. Diese Regelung gilt als Antwort auf den Markteintritt von Apple Pay vor einiger Zeit und wird deshalb auch gemeinhin „Lex Apple Pay“ genannt. Der deutsche Gesetzgeber hat also einen Sonderweg gewählt und eine sektorspezifische Zugangsvorschrift eingeführt. Auf der europäischen Ebene hat die EU-Kommission vor einigen Wochen angekündigt, dass sie gegenüber Apple ein Verfahren wegen des Verdachts eingeleitet hat. Sie will untersuchen, ob das Unternehmen seine Marktmacht durch die Zugangsbedingungen zur Bezahlschnittstelle missbraucht.
Bislang fehlte jedoch eine ausführlichere Kommentierung dieser spannenden Vorschrift. Selbst ein nach Inkrafttreten erschienener Kommentar zum ZAG druckt hierzu lediglich die (frei verfügbare) Begründung des Finanzausschusses ab. Ich darf diese Lücke nun schließen. In der aktuellen Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Kartellrecht (NZKart) ist mein Aufsatz mit umfassenden Anmerkungen zu § 58a ZAG erschienen. Der Titel des Beitrags lautet „Der Zugangsanspruch zu technischen Infrastrukturen nach dem neuen § 58a ZAG„, der genaue Quellenhinweis NZKart 2020, S. 421 – 426. Viel Spaß beim Lesen!