Seit Anfang des Jah­res gibt es die Vor­schrif­ten über den Zugang zu tech­ni­schen Infra­struk­tu­ren nach § 58a ZAG. Ich hat­te dar­über bereits mehr­fach aus­führ­lich geschrie­ben – aller­dings bis­lang nur online. Die­se Rege­lung gilt als Ant­wort auf den Markt­ein­tritt von Apple Pay vor eini­ger Zeit und wird des­halb auch gemein­hin „Lex Apple Pay“ genannt. Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat also einen Son­der­weg gewählt und eine sek­tor­spe­zi­fi­sche Zugangs­vor­schrift ein­ge­führt. Auf der euro­päi­schen Ebe­ne hat die EU-Kom­mis­si­on vor eini­gen Wochen ange­kün­digt, dass sie gegen­über Apple ein Ver­fah­ren wegen des Ver­dachts ein­ge­lei­tet hat. Sie will unter­su­chen, ob das Unter­neh­men sei­ne Markt­macht durch die Zugangs­be­din­gun­gen zur Bezahl­schnitt­stel­le missbraucht.

Bis­lang fehl­te jedoch eine aus­führ­li­che­re Kom­men­tie­rung die­ser span­nen­den Vor­schrift. Selbst ein nach Inkraft­tre­ten erschie­ne­ner Kom­men­tar zum ZAG druckt hier­zu ledig­lich die (frei ver­füg­ba­re) Begrün­dung des Finanz­aus­schus­ses ab. Ich darf die­se Lücke nun schlie­ßen. In der aktu­el­len Aus­ga­be der Neu­en Zeit­schrift für Kar­tell­recht (NZKart) ist mein Auf­satz mit umfas­sen­den Anmer­kun­gen zu § 58a ZAG erschie­nen. Der Titel des Bei­trags lau­tet „Der Zugangs­an­spruch zu tech­ni­schen Infra­struk­tu­ren nach dem neu­en § 58a ZAG„, der genaue Quel­len­hin­weis NZKart 2020, S. 421 – 426. Viel Spaß beim Lesen!

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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