Vor einiger Zeit hat das Landgericht Köln den Meta-Konzern zur Zahlung von etwas 21. Mio. EUR an die Telekom verurteilt (Urt. V. 14.5.2024, Az. 33 O 178/23). Es ging um Peering-Leistungen. Die Entscheidung kurbelt aber auch die sogenannte Fair-Share-Debatte an, in der es eine Beteiligung der großen Internetkonzerne an den Netzkosten geht.
Die Deutsche Telekom und Meta hatten in der Vergangenheit eine Peering-Vereinbarung. Hierfür entrichtete Meta an die Telekom Nutzungsentgelte. Im Jahr 2021 erklärte Meta die Kündigung dieser Vereinbarung und stellte die Zahlungen ein, nahm jedoch die Leistungen der Telekom weiterhin in Anspruch. Für diese Leistungserbringung begehrte die Telekom nun Zahlungen — und zwar aus Vertrag.
Vereinzelt wurde hierzu noch argumentiert, für derartige Konstellationen sei das Bereichungsrecht passend und vorrangig. Das gilt allerdings nur soweit, wie keine Rechtsgrundlage bzw. ein Vertrag besteht. Hier hat die Telekom und ihm folgend das Gericht jedoch gerade einen Vertrag angenommen.
Wie kann das Gericht einen vertraglichen Anspruch annehmen, wenn Meta doch die Kündigung einer vorherigen Vereinbarung erklärt hatte? Hier stützte sich das Gericht auf eine Anwendbarkeit des Grundsatzes “protestatio facto contraria non valet”. Demnach ist eine Aussage unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu einer faktischen Handlung steht. Ein Erklärender verhält sich dann treuwidrig, wenn er entgegen der Erklärung die Leistung dennoch in Anspruch nimmt. Für diesen Fall bedeutet dies, dass die Parteien konkludent ein vorher bestehendes Vertragsverhältnis weitergeführt haben.
Die Entscheidung steht in keinem direkten Zusammenhang mit der sogenannten Fair-Share-Debatte. Wenn sich allerdings Unternehmen wie Meta aus derartigen Vereinbarungen lösen, müssen die Telekommunikationsunternehmen Zahlungen hinterherlaufen. Entsprechend werden sich ihre Forderungen nach einer Beteiligung der großen Traffic-Verursacher an den Kosten verschärfen.
Meta hatte angekündigt, die Einleitung weiterer rechtlicher Schritte zu prüfen. Entsprechend könnte der Rechtsstreit fortgesetzt werden.