Vor eini­ger Zeit hat das Land­ge­richt Köln den Meta-Kon­zern zur Zah­lung von etwas 21. Mio. EUR an die Tele­kom ver­ur­teilt (Urt. V. 14.5.2024, Az. 33 O 178/23). Es ging um Pee­ring-Leis­tun­gen. Die Ent­schei­dung kur­belt aber auch die soge­nann­te Fair-Share-Debat­te an, in der es eine Betei­li­gung der gro­ßen Inter­net­kon­zer­ne an den Netz­kos­ten geht.

Die Deut­sche Tele­kom und Meta hat­ten in der Ver­gan­gen­heit eine Pee­ring-Ver­ein­ba­rung. Hier­für ent­rich­te­te Meta an die Tele­kom Nut­zungs­ent­gel­te. Im Jahr 2021 erklär­te Meta die Kün­di­gung die­ser Ver­ein­ba­rung und stell­te die Zah­lun­gen ein, nahm jedoch die Leis­tun­gen der Tele­kom wei­ter­hin in Anspruch. Für die­se Leis­tungs­er­brin­gung begehr­te die Tele­kom nun Zah­lun­gen — und zwar aus Vertrag.

Ver­ein­zelt wur­de hier­zu noch argu­men­tiert, für der­ar­ti­ge Kon­stel­la­tio­nen sei das Berei­chungs­recht pas­send und vor­ran­gig. Das gilt aller­dings nur soweit, wie kei­ne Rechts­grund­la­ge bzw. ein Ver­trag besteht. Hier hat die Tele­kom und ihm fol­gend das Gericht jedoch gera­de einen Ver­trag angenommen.

Wie kann das Gericht einen ver­trag­li­chen Anspruch anneh­men, wenn Meta doch die Kün­di­gung einer vor­he­ri­gen Ver­ein­ba­rung erklärt hat­te? Hier stütz­te sich das Gericht auf eine Anwend­bar­keit des Grund­sat­zes “pro­te­sta­tio fac­to con­tra­ria non valet”. Dem­nach ist eine Aus­sa­ge unbe­acht­lich, wenn sie im Wider­spruch zu einer fak­ti­schen Hand­lung steht. Ein Erklä­ren­der ver­hält sich dann treu­wid­rig, wenn er ent­ge­gen der Erklä­rung die Leis­tung den­noch in Anspruch nimmt. Für die­sen Fall bedeu­tet dies, dass die Par­tei­en kon­klu­dent ein vor­her bestehen­des Ver­trags­ver­hält­nis wei­ter­ge­führt haben. 

Die Ent­schei­dung steht in kei­nem direk­ten Zusam­men­hang mit der soge­nann­ten Fair-Share-Debat­te. Wenn sich aller­dings Unter­neh­men wie Meta aus der­ar­ti­gen Ver­ein­ba­run­gen lösen, müs­sen die Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men Zah­lun­gen hin­ter­her­lau­fen. Ent­spre­chend wer­den sich ihre For­de­run­gen nach einer Betei­li­gung der gro­ßen Traf­fic-Ver­ur­sa­cher an den Kos­ten verschärfen.

Meta hat­te ange­kün­digt, die Ein­lei­tung wei­te­rer recht­li­cher Schrit­te zu prü­fen. Ent­spre­chend könn­te der Rechts­streit fort­ge­setzt werden.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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