Mit der Umsetzung der PSD2-Richtlinie in das deutsche Recht wurden nicht nur Kundenschutzvorschriften aufgenommen. Eine aus regulatorischer Sicht besonders interessante Neuerung ist die über den Zugang zum Zahlungskonto für Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste. Diese wurde in § 52 ZAG-neu umgesetzt, der ab Mitte September gelten soll. Doch bereits vor dessen praktischer Geltung bahnt sich Streit über die konkreten Bedingungen des Zugangs an. Demnach gibt es bereits Beschwerden verschiedener Unternehmen, dass die für den Zugang vorgesehenen Schnittstellen nicht ausreichend seien.
Anders als dies teilweise behauptet wird, geht es beiden Vorschriften über den Zugang zum Zahlungskonto nicht primär um den Kunden- oder Verbraucherschutz. So soll zwar der das Zahlungskonto führende Zahlungsdienstleister den Zugang dann verweigern müssendürfen, wenn dies dem Schutz ihres Kunden vor Betrug dient. Das bedeutet umgekehrt natürlich, dass Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste beim Zugang ihre Autorisierung durch den Kunden nachweisen müssen. Hieraus ist allerdings auch zu entnehmen, dass es keine anderen Gründe für eine Verweigerung des Zugangs gibt, dieser also bei nicht bestehenden Verweigerungsgründen zu gewähren ist.
Hauptsächlich werden aber mit dieser Regelung wettbewerbliche Aspekte verfolgt, indem eine einheitliche und breite Regelung für die neuen Dienste geschaffen wird. Zahlungsauslösedienste wie auch Kontoinformationsdienste bieten gegenüber Endnutzern innovative Leistungen an. Für diese sind sie auf Informationen angewiesen, die der jeweilige Kunde meistens nur vereinzelt bereitstellen kann. Allerdings ist eine direkte Beauskunftung gegenüber den Zahlungsdiensten, die das jeweilige Zahlungskonto führen, häufig nicht zielführend. Aus diesem Grund sollen diese neuen Dienste einen eigenen gesetzlichen Anspruch auf Zugang erhalten. Das bedeutet zum einen, dass sie nicht einmal selbst mit dem jeweiligen Zahlungsdienst eine Geschäftsbeziehung im Sinne eines Vertrags abschließen müssen. Der Zugang zum Zahlungskonto stellt sich für sie als notwendige Vorleistung dar. Diese ist von den Zahlungsdiensten dabei in der Form gegenüber den neuen Diensten wirksam anzubieten, dass diese am Wettbewerb teilnehmen können. Einen anderen außer den aufgeführten Verweigerungsgrund gibt es nicht. Da der Zweck der Vorschrift die Sicherstellung effektiven Wettbewerbs durch die aufgeführten Dienste ist, wäre also eine diesem entgegenstehende Einschränkung rechtswidrig.
Betroffene Unternehmen können sich zum einen bei der BaFin als der zuständigen Regulierungsbehörde beschweren. Aber auch das BKartA könnte sich mit der Frage befassen, ob der Zugang behinderungs- und diskriminierungsfrei gewährt wird, sofern es sich bei dem Zahlungsdiensteanbieter um ein (relativ) marktmächtiges Unternehmen handelt. Daneben wären Schadensersatzansprüche denkbar, übrigens auch von der Seite des jeweiligen Kunden. Ebenso können die betroffenen Unternehmen im Wege der Selbsthilfe zulässig Screen-Scraping-Technologien einsetzen. Für die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten von FinTech-Unternehmen ist die weitere Entwicklung dabei überragend wichtig.