#PSD2: Streit über den Zugang zum Zahlungskonto

Mit der Umset­zung der PSD2-Richt­li­nie in das deut­sche Recht wur­den nicht nur Kun­den­schutz­vor­schrif­ten auf­ge­nom­men. Eine aus regu­la­to­ri­scher Sicht beson­ders inter­es­san­te Neue­rung ist die über den Zugang zum Zah­lungs­kon­to für Zah­lungs­aus­lö­se­diens­te und Kon­to­in­for­ma­ti­ons­diens­te. Die­se wur­de in § 52 ZAG-neu umge­setzt, der ab Mit­te Sep­tem­ber gel­ten soll. Doch bereits vor des­sen prak­ti­scher Gel­tung bahnt sich Streit über die kon­kre­ten Bedin­gun­gen des Zugangs an. Dem­nach gibt es bereits Beschwer­den ver­schie­de­ner Unter­neh­men, dass die für den Zugang vor­ge­se­he­nen Schnitt­stel­len nicht aus­rei­chend seien.

Anders als dies teil­wei­se behaup­tet wird, geht es bei­den Vor­schrif­ten über den Zugang zum Zah­lungs­kon­to nicht pri­mär um den Kun­den- oder Ver­brau­cher­schutz. So soll zwar der das Zah­lungs­kon­to füh­ren­de Zah­lungs­dienst­leis­ter den Zugang dann ver­wei­gern müs­sendür­fen, wenn dies dem Schutz ihres Kun­den vor Betrug dient. Das bedeu­tet umge­kehrt natür­lich, dass Zah­lungs­aus­lö­se­diens­te und Kon­to­in­for­ma­ti­ons­diens­te beim Zugang ihre Auto­ri­sie­rung durch den Kun­den nach­wei­sen müs­sen. Hier­aus ist aller­dings auch zu ent­neh­men, dass es kei­ne ande­ren Grün­de für eine Ver­wei­ge­rung des Zugangs gibt, die­ser also bei nicht bestehen­den Ver­wei­ge­rungs­grün­den zu gewäh­ren ist.

Haupt­säch­lich wer­den aber mit die­ser Rege­lung wett­be­werb­li­che Aspek­te ver­folgt, indem eine ein­heit­li­che und brei­te Rege­lung für die neu­en Diens­te geschaf­fen wird. Zah­lungs­aus­lö­se­diens­te wie auch Kon­to­in­for­ma­ti­ons­diens­te bie­ten gegen­über End­nut­zern inno­va­ti­ve Leis­tun­gen an. Für die­se sind sie auf Infor­ma­tio­nen ange­wie­sen, die der jewei­li­ge Kun­de meis­tens nur ver­ein­zelt bereit­stel­len kann. Aller­dings ist eine direk­te Beaus­kunf­tung gegen­über den Zah­lungs­diens­ten, die das jewei­li­ge Zah­lungs­kon­to füh­ren, häu­fig nicht ziel­füh­rend. Aus die­sem Grund sol­len die­se neu­en Diens­te einen eige­nen gesetz­li­chen Anspruch auf Zugang erhal­ten. Das bedeu­tet zum einen, dass sie nicht ein­mal selbst mit dem jewei­li­gen Zah­lungs­dienst eine Geschäfts­be­zie­hung im Sin­ne eines Ver­trags abschlie­ßen müs­sen. Der Zugang zum Zah­lungs­kon­to stellt sich für sie als not­wen­di­ge Vor­leis­tung dar. Die­se ist von den Zah­lungs­diens­ten dabei in der Form gegen­über den neu­en Diens­ten wirk­sam anzu­bie­ten, dass die­se am Wett­be­werb teil­neh­men kön­nen. Einen ande­ren außer den auf­ge­führ­ten Ver­wei­ge­rungs­grund gibt es nicht. Da der Zweck der Vor­schrift die Sicher­stel­lung effek­ti­ven Wett­be­werbs durch die auf­ge­führ­ten Diens­te ist, wäre also eine die­sem ent­ge­gen­ste­hen­de Ein­schrän­kung rechtswidrig.

Betrof­fe­ne Unter­neh­men kön­nen sich zum einen bei der BaFin als der zustän­di­gen Regu­lie­rungs­be­hör­de beschwe­ren. Aber auch das BKar­tA könn­te sich mit der Fra­ge befas­sen, ob der Zugang behin­de­rungs- und dis­kri­mi­nie­rungs­frei gewährt wird, sofern es sich bei dem Zah­lungs­diens­te­an­bie­ter um ein (rela­tiv) markt­mäch­ti­ges Unter­neh­men han­delt. Dane­ben wären Scha­dens­er­satz­an­sprü­che denk­bar, übri­gens auch von der Sei­te des jewei­li­gen Kun­den. Eben­so kön­nen die betrof­fe­nen Unter­neh­men im Wege der Selbst­hil­fe zuläs­sig Screen-Scra­ping-Tech­no­lo­gien ein­set­zen. Für die wett­be­werb­li­chen Ent­fal­tungs­mög­lich­kei­ten von Fin­Tech-Unter­neh­men ist die wei­te­re Ent­wick­lung dabei über­ra­gend wichtig.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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