Gestern ist eine kleine Anpassung zum GWB im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Darin findet sich recht unscheinbar die folgende unauffällig scheinende Formulierung:
In § 73 Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§§ 19, 20 und Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3“ ersetzt.
Im Ergebnis führt dies zu folgender Aktualisierung der Vorschrift des § 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB:
(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts
1.nach § 19a, auch in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 und 3§§ 19, 20 und Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3,
Kleine Klarstellung, große Bedeutung: Auch etwa in einem Verfahren nach § 19a GWB miterfasste Missbrauchsverfahren werden beim Rechtsweg huckepack direkt mit zum BGH genommen. Es gibt damit in derartigen Fällen kein erste Instanz mehr beim OLG Düsseldorf. Das Bundeskartellamt kann damit aber auch Missbrauchsverfahren allein schon durch die Verknüpfung mit einem §-19a-Verfahren der Kontrolle des OLG entziehen.
Dass aber dieses Vorgehen gewollt ist, wird bereits im Gesetzgebungsverfahren zur 10. GWB-Novelle deutlich. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie äußert sich dahingehend auf Seite 122 seiner Beschlussempfehlung:
Soweit das Verfahren parallel etwa auf § 19 oder Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützt wird, wird auch dieser Teil von der Zuweisung mit umfasst. Andernfalls käme es zu einer Aufspaltung, die ggf. zu sich widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen führen könnte. Es ist auch gerechtfertigt, in diesen Fällen das gesamte Verfahren dem Bundesgerichtshof zuzuweisen, weil § 19a typischerweise die im Schwerpunkt geprüfte und angewandte Vorschrift sein wird.
Die Zuweisung erfasst wegen des Sachzusammenhangs nicht nur die verfahrensabschließende Entscheidung, sondern auch die sonstigen Verfahrenshandlungen (bspw. Auskunftsbeschlüsse, Beiladungen) sowie Verfügungen und Anordnungen im Sinne der § 32 Absatz 2 und §§ 32a und 32b.
Bundestags Drucksache 19/25868, S. 122