Ges­tern ist eine klei­ne Anpas­sung zum GWB im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wor­den. Dar­in fin­det sich recht unschein­bar die fol­gen­de unauf­fäl­lig schei­nen­de Formulierung:

In § 73 Absatz 5 Num­mer 1 wer­den die Wör­ter „§ 32 Absatz 2 und 3“ durch die Wör­ter „§§ 19, 20 und Arti­kel 102 des Ver­tra­ges über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3“ ersetzt.

Im Ergeb­nis führt dies zu fol­gen­der Aktua­li­sie­rung der Vor­schrift des § 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB:

(5) Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schei­det als Beschwer­de­ge­richt im ers­ten und letz­ten Rechts­zug über sämt­li­che Strei­tig­kei­ten gegen Ver­fü­gun­gen des Bundeskartellamts

1.nach § 19a, auch in Ver­bin­dung mit § 32 Absatz 2 und 3§§ 19, 20 und Arti­kel 102 des Ver­tra­ges über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3,

Klei­ne Klar­stel­lung, gro­ße Bedeu­tung: Auch etwa in einem Ver­fah­ren nach § 19a GWB mit­er­fass­te Miss­brauchs­ver­fah­ren wer­den beim Rechts­weg hucke­pack direkt mit zum BGH genom­men. Es gibt damit in der­ar­ti­gen Fäl­len kein ers­te Instanz mehr beim OLG Düs­sel­dorf. Das Bun­des­kar­tell­amt kann damit aber auch Miss­brauchs­ver­fah­ren allein schon durch die Ver­knüp­fung mit einem §-19a-Ver­fah­ren der Kon­trol­le des OLG entziehen.

Dass aber die­ses Vor­ge­hen gewollt ist, wird bereits im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zur 10. GWB-Novel­le deut­lich. Der Aus­schuss für Wirt­schaft und Ener­gie äußert sich dahin­ge­hend auf Sei­te 122 sei­ner Beschlussempfehlung:

Soweit das Ver­fah­ren par­al­lel etwa auf § 19 oder Arti­kel 102 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on gestützt wird, wird auch die­ser Teil von der Zuwei­sung mit umfasst. Andern­falls käme es zu einer Auf­spal­tung, die ggf. zu sich wider­spre­chen­den gericht­li­chen Ent­schei­dun­gen füh­ren könn­te. Es ist auch gerecht­fer­tigt, in die­sen Fäl­len das gesam­te Ver­fah­ren dem Bun­des­ge­richts­hof zuzu­wei­sen, weil § 19a typi­scher­wei­se die im Schwer­punkt geprüf­te und ange­wand­te Vor­schrift sein wird.

Die Zuwei­sung erfasst wegen des Sach­zu­sam­men­hangs nicht nur die ver­fah­rens­ab­schlie­ßen­de Ent­schei­dung, son­dern auch die sons­ti­gen Ver­fah­rens­hand­lun­gen (bspw. Aus­kunfts­be­schlüs­se, Bei­la­dun­gen) sowie Ver­fü­gun­gen und Anord­nun­gen im Sin­ne der § 32 Absatz 2 und §§ 32a und 32b.

Bun­des­tags Druck­sa­che 19/25868, S. 122

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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