Ende Juni 2025 hat der Bundestag den bisherigen Gesetzesentwurf über eine Änderung des TKG beschlossen. Mehr dazu finden Sie hier über die Webseite des Deutschen Bundestages.
Die Annahme erfolgte ohne Änderungen am Entwurf. Damit wird vor allem das sogenannte überragende öffentliche Interesse angenommen. Dieses wird sich begrifflich jetzt sowohl auf Glasfaser wie auf Mobilfunk erstrecken. Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Aufgenommen wird ein neuer § 1 Abs. 1 S. 2 TKG.
Neuer Wortlaut des § 1 Abs. 1 TKG 2025 | Bisheriger Wortlaut des § 1 Abs. 1 TKG 2021 |
„(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Be-reich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.“ | “(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.” |
Interessant sind hierzu insbesondere die Begründungen des Gesetzgebers in der BT-Drucks. 21/319. Diese sind neben dem ausdrücklichen Wortlaut der geänderten Vorschriften vor allem für den Zweck und die Historie relevant.
Laut der Gesetzesbegründung soll das überragende öffentliche Interesse für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen “festgestellt” werden. Diese Feststellung soll für Genehmigungsverfahren bei der Abwägung unterschiedlicher Belange “in der Regel” Vorhaben zum Netzausbau den Vorrang einräumen. Damit soll der Verfahrens- und Genehmigungsprozess deutlich beschleunigt werden und weiterhin soll dies den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung entsprechen. Diese verlangen,
“eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, einschließlich regionaler und grenzüberschreitender Infrastruktur, um die wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlergehen zu unterstützen, und dabei den Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang für alle zu legen.”
Unmittelbar zu dem neuen Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 2 TKG sagt die Begründung einige sehr interessante Sätze zu dem Zweck. So unterstreiche die Definition der Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien als im überragenden öffentlichen Interesse liegend die Bedeutung dieses Belangs gerade auch im Interesse einer beschleunigten Planung und Genehmigung. Es handelt sich dabei um keine redaktionelle Lapallie, sondern es dürfte ausdrücklich nicht nur um die Genehmigung, sondern auch die Planung gehen. Das bedeutet etwa, dass die Kommunen das überragende öffentliche Interesse bereits bei einer Planung berücksichtigen müssen und innerhalb ihrer Planungsspielräume angemessen würdigen müssen. Ansonsten könnte es also Planungsfehler geben. Über diesen Zweck hinaus lässt sich dem entnehmen, dass das überragende öffentliche Interesse auch einer von Kommunen angemaßten Planung widerspricht. Hierzu hatten wir vor einiger Zeit schon einmal geschrieben, warum Kommunen etwa keine Befugnis zur Koordinierung von Bauarbeiten im Rahmen von § 127 TKG haben. Das gilt jetzt noch einmal mehr.
Weiterhin definiert der Gesetzgeber ein zeitliches Ziel, nämlich bis Ende 2030. Dann sollen nach der Erwartung der Bundesregierung ihre Ziele aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt worden sein. Dem Zweck nach soll eine erstklassige, ressourcen- und energieeffiziente flächendeckende Versorgung mit Glasfaser und dem neuesten Mobilfunkstandard für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft in Deutschland erreicht werden.
Die Begründung stellt dann beispielhaft auf die Corona-Pandemie, die Hochwasserkatastrophe im Sommer 2021 und den Ukraine-Krieg ab, um die Relevanz von leistungsfähigen Telekommunikationsnetzen für das öffentliche Interesse herauszuheben. Die Telekommunikationsnetze dienen der öffentlichen Daseinsvorsorge und der Handlungsfähigkeit öffentlicher Strukturen sowie der funktionierenden Kommunikation und dem Informationszugang sowohl der Bürger:innen als auch des Staates und der Wirtschaft. Dieses öffentliche Interesse umfasse danach Folgendes:
- Umfassender Ausbau, was man angesichts der angesprochenen Zwecke sowohl in der Fläche als auch in der Tiefe und Dichte verstehen kann.
- Möglichst rascher Ausbau, was auf den vorher genannten Betrieb durch private Unternehmen im öffentlichen Interesse abzielt. Das lässt sich so verstehen, dass die öffentliche Hand den raschen Ausbau von Telekommunikationslinien durch private Unternehmen ungestört zu erfüllen hat. Zeitliche Verzögerungen oder andere Störungen müssen also unterbleiben.
- Gezielte Modernisierung, was auf die ständige Weiterentwicklung abzielt. Auch hier sollen private Unternehmen nicht beeinträchtigt werden.
Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen dient also nicht allein dem unternehmerischen Zweck, sondern auch dem öffentlichen Interesse. Dabei kann dem widerum nicht entnommen werden, dass sich die privaten Unternehmen einem bestimmten öffentlichen Zweck widmen müssten. Die Entscheidung über das Ob und das Wie eines Ausbaus steht in ihrem eigenen unternehmerischen Ermessen. Das geht insbesondere aus dem Wortlaut hervor, der ausdrücklich jegliche Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien erfasst, sofern sie dem Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen dienen.