Die meisten Telekommunikationsunternehmen kennen ihre Meldepflicht gemäß § 5 TKG. Diese betrifft ihre bloße Tätigkeit. Etwas unter geht dabei eine weitere Meldepflicht gemäß § 74 TKG. Diese betrifft die Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und soll die Interoperabilität erleichtern.
Nach einer aktuellen Mitteilung der Bundesnetzagentur soll der Rücklauf der Meldungen allerdings gering sein und hinter der Anzahl der Meldungen nach § 5 TKG deutlich zurückstehen.
Aus diesem Grund hat die Bundesnetzagentur aktuell in ihrem Amtsblatt erneut auf diese Verpflichtung hingeweisen. Unter der Mitteilung Nr. 108/2025 lautet es:
Die Bundesnetzagentur weist auf die Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zur Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen gemäß§ 74 TKG hin.
Die Regelung des § 74 TKG verpflichtet die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze in Umsetzung der Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen
zur Veröffentlichung und regelmäßigen Aktualisierung vollständiger Beschreibungen der von ihnen bereitgestellten Netzzugangsschnittstellen.
Gerätehersteller sollen durch dieses Transparenzgebot in die Lage versetzt werden, funktionsfähige Endgeräte für die jeweiligen Schnittstellen am Markt bereitzustellen.
Die Bundesnetzagentur weist die betreffenden Marktteilnehmer hiermit auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus § 74 TKG hin.
Leistungen dürfen erst angeboten werden, nachdem die Schnittstellen veröffentlicht wurden (§ 74 Absatz 5 TKG). Sollten die notwendigen Informationen dazu nicht rechtzeitig übermittelt worden sein, kann gemäß § 228 Absatz 2 Nummer 16 TKG ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Das Bußgeld kann gemäß § 228
Absatz 7 Nummer 4 TKG bis zu einhunderttausend Euro betragen.
Weitere Informationen sind hierzu auf der Webseite der Behörde verfügbar. Dort findet sich etwa auch ein Formular.