Die meis­ten Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men ken­nen ihre Mel­de­pflicht gemäß § 5 TKG. Die­se betrifft ihre blo­ße Tätig­keit. Etwas unter geht dabei eine wei­te­re Mel­de­pflicht gemäß § 74 TKG. Die­se betrifft die Schnitt­stel­len­be­schrei­bun­gen der Betrei­ber öffent­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze und soll die Inter­ope­ra­bi­li­tät erleichtern.

Nach einer aktu­el­len Mit­tei­lung der Bun­des­netz­agen­tur soll der Rück­lauf der Mel­dun­gen aller­dings gering sein und hin­ter der Anzahl der Mel­dun­gen nach § 5 TKG deut­lich zurückstehen. 

Aus die­sem Grund hat die Bun­des­netz­agen­tur aktu­ell in ihrem Amts­blatt erneut auf die­se Ver­pflich­tung hin­ge­wei­sen. Unter der Mit­tei­lung Nr. 108/2025 lau­tet es: 

Die Bun­des­netz­agen­tur weist auf die Ver­pflich­tun­gen der Betrei­ber öffent­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze zur Ver­öf­fent­li­chung von Schnitt­stel­len­be­schrei­bun­gen gemäß§ 74 TKG hin.
Die Rege­lung des § 74 TKG ver­pflich­tet die Betrei­ber öffent­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze in Umset­zung der Richt­li­nie 2008/63/EG über den Wett­be­werb auf dem Markt für Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­end­ein­rich­tun­gen
zur Ver­öf­fent­li­chung und regel­mä­ßi­gen Aktua­li­sie­rung voll­stän­di­ger Beschrei­bun­gen der von ihnen bereit­ge­stell­ten Netz­zu­gangs­schnitt­stel­len.
Gerä­te­her­stel­ler sol­len durch die­ses Trans­pa­renz­ge­bot in die Lage ver­setzt wer­den, funk­ti­ons­fä­hi­ge End­ge­rä­te für die jewei­li­gen Schnitt­stel­len am Markt bereit­zu­stel­len.
Die Bun­des­netz­agen­tur weist die betref­fen­den Markt­teil­neh­mer hier­mit auf die Ein­hal­tung der Ver­pflich­tun­gen aus § 74 TKG hin.
Leis­tun­gen dür­fen erst ange­bo­ten wer­den, nach­dem die Schnitt­stel­len ver­öf­fent­licht wur­den (§ 74 Absatz 5 TKG). Soll­ten die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen dazu nicht recht­zei­tig über­mit­telt wor­den sein, kann gemäß § 228 Absatz 2 Num­mer 16 TKG ein Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den. Das Buß­geld kann gemäß § 228
Absatz 7 Num­mer 4 TKG bis zu ein­hun­dert­tau­send Euro betragen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen sind hier­zu auf der Web­sei­te der Behör­de ver­füg­bar. Dort fin­det sich etwa auch ein Formular.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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