Verbietet Art. 6 Abs. 2 DMA auch die Verwendung von Kommunikationsinhalten?

Art. 6 Abs. 2 DMA sieht ein Ver­bot der Daten­ver­wen­dung vor. Danach darf der Tor­wäch­ter im Wett­be­werb mit gewerb­li­chen Nut­zern kei­ne soge­nann­ten nicht öffent­lich zugäng­li­chen Daten ver­wen­den. Die Vor­schrift rich­tet sich vor allem an Hybrid­platt­for­men, die neben ihrer klas­si­schen Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit auch als Wett­be­wer­ber der­je­ni­gen Unter­neh­men aktiv sind, deren Ange­bo­te sie ver­mit­teln. Das klas­si­sche Bei­spiel ist die Ver­kaufs­platt­form mit der eige­nen Retail-Tochter.

Unter den Daten­be­griff fal­len hier jedoch auch Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­hal­te, wie die­ser Bei­trag zeigt. Die­se las­sen sich auch nach dem all­ge­mei­nen Kar­tell­recht betrach­ten.

Um welche Daten geht es allgemein?

Der Wort­laut des Art. 6 Abs. 2 DMA erfasst aus­drück­lich Daten, die nicht öffent­lich zugäng­lich sind. Wei­ter gehend lau­tet es, dass die Daten gene­riert oder bereit­ge­stellt wer­den von den gewerb­li­chen Nut­zern im Zusam­men­hang mit der Nut­zung der betref­fen­den zen­tra­len Platt­form­diens­te oder der zusam­men mit den betref­fen­den zen­tra­len Platt­form­diens­ten oder deren Unter­stüt­zung erbra­chenten Diens­te. Dies schließt die von den Kun­den die­ser gewerb­li­chen Nut­zer gene­rier­ten oder bereit­ge­stell­ten Daten ein. Nicht öffent­lich zugäng­lich sind die­se Daten also eigent­lich, weil sie nur dem jewei­li­gen gewerb­li­chen Nut­zer oder aber die­sem und sei­nen Kun­den bekannt sind. 

Jedoch kann ein Gate­kee­per wie auch jeder ande­re Platt­form­be­trei­ber typi­scher­wei­se auf die Daten zugrei­fen, die im Zusam­men­hang mit dem Platt­form­be­trieb anfal­len. Damit kann er die­se zumin­dest auch poten­zi­ell für sei­ne eige­nen Zwe­cke nut­zen. Das mögen dann sogar sach­lich gerecht­fer­tig­te Zwe­cke sein, wie etwa die Ver­bes­se­rung der Sicher­heit oder Betrugsprävention. 

Pro­ble­ma­tisch wird es aber bei einer wett­be­werb­li­chen Nut­zung. Dann könn­te eine Platt­form die Daten etwas nut­zen, um einen Wett­be­werb gegen­über sei­nen gewerb­li­chen Nut­zern auf­zu­bau­en oder sich selbst zu begüns­ti­gen. Sie wird damit nicht mehr nur im Inter­es­se der gewerb­li­chen Nut­zer tätig, son­dern ver­folgt zusätz­lich gegen­läu­fi­ge Interessen.

Wie sind Kommunikationsinhalte erfasst?

Art. 6 Abs. 2 UAbs. 1 DMA zielt bereits direkt auf das Ver­hält­nis der gewerb­li­chen Nut­zer mit ihren Kun­den ab. Nicht öffent­li­che Daten, die von dem Ver­bot der Ver­wen­dung im Wett­be­werb erfasst sind, bezie­hen sich auch auf die jewei­li­ge Geschäfts­be­zie­hung. Daten wären dabei weit zu ver­ste­hen und wür­den jeg­li­che Infor­ma­ti­on erfas­sen, die im Wett­be­werb genutzt wer­den kann. Dafür spricht ins­be­son­de­re auch, dass gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 3 DMA der Tor­wäch­ter die Ein­hal­tung auch der Richt­li­nie 2002/58/EG zu wah­ren hat.

Noch deut­li­cher wird dies über das letz­te Wort in Art. 6 Abs. 2 UAbs. 2 DMA, näm­lich “Sprach­da­ten”. Die­ses bezieht sich aus­drück­lich auf Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­hal­te. Auch in der Ziel­set­zung ist dies nach­voll­zieh­bar. Mehr noch als über blo­ße Retail-Daten kann eine Platt­form wett­be­werb­li­che Vor­tei­le durch den voll­stän­di­gen Zugriff auf die Kom­mu­ni­ka­ti­on selbst gewinnen. 

Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­hal­te auch bei Platt­form-Mes­sen­gern sind wei­ter­hin regel­mä­ßig gemäß § 3 Abs. 2 TTDSG vom Fern­mel­de­ge­heim­nis erfasst. Die­ses erlaubt einen Zugriff nur zum Zweck der Erbrin­gung des Diens­tes, auf­grund einer gesetz­li­chen Erlaub­nis oder einer Ein­wil­li­gung. Nun könn­te sich ein Tor­wäch­ter zwar tech­nisch grund­sätz­lich über eine Ein­wil­li­gung den Zugriff auf die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­hal­te ein­räu­men las­sen. Recht­lich ist ihm die­ser Weg wegen Art. 6 Abs. 2 DMA aber verboten. 

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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