Art. 6 Abs. 2 DMA sieht ein Verbot der Datenverwendung vor. Danach darf der Torwächter im Wettbewerb mit gewerblichen Nutzern keine sogenannten nicht öffentlich zugänglichen Daten verwenden. Die Vorschrift richtet sich vor allem an Hybridplattformen, die neben ihrer klassischen Vermittlungstätigkeit auch als Wettbewerber derjenigen Unternehmen aktiv sind, deren Angebote sie vermitteln. Das klassische Beispiel ist die Verkaufsplattform mit der eigenen Retail-Tochter.
Unter den Datenbegriff fallen hier jedoch auch Kommunikationsinhalte, wie dieser Beitrag zeigt. Diese lassen sich auch nach dem allgemeinen Kartellrecht betrachten.
Um welche Daten geht es allgemein?
Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 DMA erfasst ausdrücklich Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind. Weiter gehend lautet es, dass die Daten generiert oder bereitgestellt werden von den gewerblichen Nutzern im Zusammenhang mit der Nutzung der betreffenden zentralen Plattformdienste oder der zusammen mit den betreffenden zentralen Plattformdiensten oder deren Unterstützung erbrachenten Dienste. Dies schließt die von den Kunden dieser gewerblichen Nutzer generierten oder bereitgestellten Daten ein. Nicht öffentlich zugänglich sind diese Daten also eigentlich, weil sie nur dem jeweiligen gewerblichen Nutzer oder aber diesem und seinen Kunden bekannt sind.
Jedoch kann ein Gatekeeper wie auch jeder andere Plattformbetreiber typischerweise auf die Daten zugreifen, die im Zusammenhang mit dem Plattformbetrieb anfallen. Damit kann er diese zumindest auch potenziell für seine eigenen Zwecke nutzen. Das mögen dann sogar sachlich gerechtfertigte Zwecke sein, wie etwa die Verbesserung der Sicherheit oder Betrugsprävention.
Problematisch wird es aber bei einer wettbewerblichen Nutzung. Dann könnte eine Plattform die Daten etwas nutzen, um einen Wettbewerb gegenüber seinen gewerblichen Nutzern aufzubauen oder sich selbst zu begünstigen. Sie wird damit nicht mehr nur im Interesse der gewerblichen Nutzer tätig, sondern verfolgt zusätzlich gegenläufige Interessen.
Wie sind Kommunikationsinhalte erfasst?
Art. 6 Abs. 2 UAbs. 1 DMA zielt bereits direkt auf das Verhältnis der gewerblichen Nutzer mit ihren Kunden ab. Nicht öffentliche Daten, die von dem Verbot der Verwendung im Wettbewerb erfasst sind, beziehen sich auch auf die jeweilige Geschäftsbeziehung. Daten wären dabei weit zu verstehen und würden jegliche Information erfassen, die im Wettbewerb genutzt werden kann. Dafür spricht insbesondere auch, dass gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 3 DMA der Torwächter die Einhaltung auch der Richtlinie 2002/58/EG zu wahren hat.
Noch deutlicher wird dies über das letzte Wort in Art. 6 Abs. 2 UAbs. 2 DMA, nämlich “Sprachdaten”. Dieses bezieht sich ausdrücklich auf Kommunikationsinhalte. Auch in der Zielsetzung ist dies nachvollziehbar. Mehr noch als über bloße Retail-Daten kann eine Plattform wettbewerbliche Vorteile durch den vollständigen Zugriff auf die Kommunikation selbst gewinnen.
Kommunikationsinhalte auch bei Plattform-Messengern sind weiterhin regelmäßig gemäß § 3 Abs. 2 TTDSG vom Fernmeldegeheimnis erfasst. Dieses erlaubt einen Zugriff nur zum Zweck der Erbringung des Dienstes, aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer Einwilligung. Nun könnte sich ein Torwächter zwar technisch grundsätzlich über eine Einwilligung den Zugriff auf die Kommunikationsinhalte einräumen lassen. Rechtlich ist ihm dieser Weg wegen Art. 6 Abs. 2 DMA aber verboten.