In einem von uns betreu­ten Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren hat­te die Bun­des­netz­agen­tur Ende 2024 einen Beschluss ver­fasst. Die­sen hat­te die Antrags­geg­ne­rin ange­grif­fen. Im vor­läu­fi­gen Rechts­schutz war sie erfolg­reich. Das Gericht sah erheb­lich Män­gel an dem Beschluss und sah ihn des­halb als offen­sicht­lich rechts­wid­rig an. Damit war jedoch nur die Voll­zieh­bar­keit gehemmt, der Ver­wal­tungs­akt selbst bestand immer noch und die Haupt­sa­che­kla­ge war noch anhän­gig. Die Bun­des­netz­agen­tur hat­te zwi­schen­durch ange­deu­tet, über den Streit­bei­le­gungs­an­trag neu zu bescheiden.

Die bei­den Par­tei­en des Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens haben in der Fol­ge eine ver­trag­li­che Eini­gung über den offe­nen Netz­zu­gang erzielt. Nach Rück­nah­me des Streit­bei­le­gungs­an­trags hat­te die Bun­des­netz­agen­tur ihren Beschluss des­halb für erle­digt erklärt und auf­ge­ho­ben. Des­halb erklär­te vor dem VG Köln die Klä­ge­rin die Erle­di­gung der Haupt­sa­che­kla­ge, der sich die beklag­te BNetzA anschloss. In der­ar­ti­gen Fäl­len rich­tet sich die Kos­ten­tra­gungs­pflicht übli­cher­wei­se nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, wobei nach bil­li­gem Ermes­sen unter Berück­sich­ti­gung des bis­he­ri­gen Sach- und Streit­stands zu ent­schei­den ist. Das VG Köln hat hier­nach fol­gend der BNetzA die Kos­ten auf­er­legt, da die Kla­ge aus den bereits im vor­läu­fi­gen Rechts­schutz bekann­ten Grün­den vor­aus­sicht­lich Erfolg gehabt hätte.

Die BNetzA hat­te hier­zu ange­regt, die Kos­ten der Klä­ge­rin und der Bei­gela­de­nen auf­zu­er­le­gen, da die­se sich zwi­schen­zeit­lich geei­nigt hat­ten. Dies lehn­te das Gericht mit aus­führ­li­cher Begrün­dung ab. In dem Ein­stel­lungs­be­schluss vom 18.12.2025 (Az. 1 K 8135/24) führt es fol­gen­de Grün­de an.

  1. Die Bei­gela­de­ne hat­te bereits kei­nen Antrag gestellt und damit ent­spre­chend § 154 Abs. 3 VwGO kein eigen­stän­di­ges Kos­ten­ri­si­ko über­nom­men. Über die­se grund­sätz­li­che Wer­tung könn­te sich das Gericht nicht hinwegsetzen.
  2. Der vor­aus­sicht­li­che Erfolg der Kla­ge wür­de außer Acht gelas­sen. Immer­hin hat­te sich das Gericht sehr deut­lich zu der offen­sicht­li­chen Rechts­wid­rig­keit posi­tio­niert. Die Beklag­te hät­te statt­des­sen eine Kos­ten­über­nah­me­er­klä­rung abge­ben kön­nen. Das hät­te die von ihr zu tra­gen­den Gerichts­kos­ten immer­hin von 3 auf 1 Gebühr reduziert.
  3. Die güt­li­che Eini­gung zwi­schen den Par­tei­en des Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens sank­tio­niert, wür­de ihnen die Kos­ten­tra­gung auf­er­legt. Das wür­de zudem den berech­tig­ten Rechts­schutz der Unter­neh­men unter­lau­fen. Es ist Auf­ga­be der Bun­des­netz­agen­tur, eine recht­mä­ßi­ge Ent­schei­dung herbeizuführen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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