In einem von uns betreuten Streitbeilegungsverfahren hatte die Bundesnetzagentur Ende 2024 einen Beschluss verfasst. Diesen hatte die Antragsgegnerin angegriffen. Im vorläufigen Rechtsschutz war sie erfolgreich. Das Gericht sah erheblich Mängel an dem Beschluss und sah ihn deshalb als offensichtlich rechtswidrig an. Damit war jedoch nur die Vollziehbarkeit gehemmt, der Verwaltungsakt selbst bestand immer noch und die Hauptsacheklage war noch anhängig. Die Bundesnetzagentur hatte zwischendurch angedeutet, über den Streitbeilegungsantrag neu zu bescheiden.
Die beiden Parteien des Streitbeilegungsverfahrens haben in der Folge eine vertragliche Einigung über den offenen Netzzugang erzielt. Nach Rücknahme des Streitbeilegungsantrags hatte die Bundesnetzagentur ihren Beschluss deshalb für erledigt erklärt und aufgehoben. Deshalb erklärte vor dem VG Köln die Klägerin die Erledigung der Hauptsacheklage, der sich die beklagte BNetzA anschloss. In derartigen Fällen richtet sich die Kostentragungspflicht üblicherweise nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, wobei nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden ist. Das VG Köln hat hiernach folgend der BNetzA die Kosten auferlegt, da die Klage aus den bereits im vorläufigen Rechtsschutz bekannten Gründen voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
Die BNetzA hatte hierzu angeregt, die Kosten der Klägerin und der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich zwischenzeitlich geeinigt hatten. Dies lehnte das Gericht mit ausführlicher Begründung ab. In dem Einstellungsbeschluss vom 18.12.2025 (Az. 1 K 8135/24) führt es folgende Gründe an.
- Die Beigeladene hatte bereits keinen Antrag gestellt und damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO kein eigenständiges Kostenrisiko übernommen. Über diese grundsätzliche Wertung könnte sich das Gericht nicht hinwegsetzen.
- Der voraussichtliche Erfolg der Klage würde außer Acht gelassen. Immerhin hatte sich das Gericht sehr deutlich zu der offensichtlichen Rechtswidrigkeit positioniert. Die Beklagte hätte stattdessen eine Kostenübernahmeerklärung abgeben können. Das hätte die von ihr zu tragenden Gerichtskosten immerhin von 3 auf 1 Gebühr reduziert.
- Die gütliche Einigung zwischen den Parteien des Streitbeilegungsverfahrens sanktioniert, würde ihnen die Kostentragung auferlegt. Das würde zudem den berechtigten Rechtsschutz der Unternehmen unterlaufen. Es ist Aufgabe der Bundesnetzagentur, eine rechtmäßige Entscheidung herbeizuführen.